• Arbeitsrecht

Persönlichkeitsschutz

Wer darf private Post öffnen?

Text:
  • Daniel Leiser
Ausgabe:
3/09

Frage: Es kommt vor, dass ich im Geschäft Post von Freunden oder Verwandten zugeschickt erhalte. Dabei stelle ich jeweils fest, dass unser Sekretariat auch diese Post öffnet. Dürfen die das?

Auch am Arbeitsplatz gilt das Postgeheimnis. Das heisst: Ihre private Post muss ungeöffnet an Sie weitergeleitet werden. Allerdings muss es für Ihr Sekretariat überhaupt erkennbar sein, dass Ihnen die Post nicht in beruflicher Eigenschaft, sondern als Privat-person zugestellt worden ist. Anhaltspunkte für solche Privatpost sind besondere Ver-merke wie etwa «privat» oder «persönlich». Massgebend sind auch die Art der Sendung (zum Beispiel eine Todesanzeige) oder äussere Merkmale wie Kleinformate, farbiges Papier oder Militärpost.

Fazit: Die Anschrift «Herr X, Dienststelle Y» lässt nur mit einem entsprechenden Zusatz auf einen persönlichen Inhalt schliessen. Wird Ihre erkennbare Privatpost trotzdem geöffnet, liegt eine Persönlichkeits­verletzung vor. Sprechen Sie mit dem Sekretariat darüber. Hilft das nichts, können Sie sich rechtlich gegen eine Persönlichkeits­verletzung wehren. Nicht nur das: Sie könnten sogar eine Strafanzeige wegen Verletzung des Postgeheimnisses erstatten.

Anzeige:

© Beobachter Ausgabe 3 vom 05. Feb 2009 - Alle Rechte vorbehalten

created by snowflake productions gmbh