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Personalakten

Einblick gestattet

Text:
  • Andreas Gossweiler
Bild:
  • Stock-Kollektion colourbox.com
Ausgabe:
16/04

Viele Firmen sammeln allzu eifrig Informationen über ihre Angestellten. Wer ein ungutes Gefühl hat, kann Einsicht in sein Dossier nehmen – und Korrekturen verlangen.

Personalakten: Einblick gestattet

Fragen wie «Sind Sie vorbestraft?» oder «Haben Sie Schulden?» gehen einen möglichen Arbeitgeber nichts an. Anfragen beim Beobachter-Beratungszentrum zeigen, dass manche Arbeitgeber über ihre Angestellten etwas gar viel wissen wollen. Und da das Bewerbungsverfahren sozusagen die Geburtsstunde jedes Personaldossiers ist, sollte man von Beginn weg darauf achten, dass dem Obligationenrecht Genüge getan wird: «Der Arbeitgeber hat alle Eingriffe in die Persönlichkeit der Angestellten zu unterlassen, die nicht durch den Arbeitsvertrag gerechtfertigt sind», heisst es dort.

Gerüchte gehören nicht ins Dossier
Namentlich Fragen, die das Privatleben der Bewerber betreffen, sind in der Regel tabu:

 

  • Erkundigungen zur Gesundheit sind nur zulässig, wenn sie die Arbeit betreffen. Wer etwa Fotomodell werden möchte, muss die Frage nach einer Schwangerschaft beantworten.

  • Vorstrafen müssen nur erwähnt werden, wenn sie für eine Stelle von Bedeutung sind – zum Beispiel Vergehen im Finanzbereich, wenn jemand bei einer Bank arbeiten will.

  • Die Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft geht den künftigen Chef nichts an. Es sei denn, jemand bewirbt sich bei einer Gewerkschaft um eine Stelle.


Wer sich mit solchen oder ähnlichen unzulässigen Fragen konfrontiert sieht, darf notfalls falsche Angaben machen, ohne negative Folgen befürchten zu müssen.

 

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Objektive Kriterien anwenden
Auch während eines laufenden Arbeitsverhältnisses dürfen nur Informationen ins Personaldossier einfliessen, die direkt mit der Arbeit zu tun haben. Ein typisches Dossier enthält Folgendes:

 

  • Personalien, Bewerbungsunterlagen, Referenzen, Arbeitsvertrag;

  • Versicherungsdaten, Arztzeugnisse, Tests, graphologische Gutachten;

  • Qualifikationen, Angaben über Weiterbildungen, Korrespondenzen, Disziplinarmassnahmen.


Das Datenschutzgesetz hält fest, dass Informationen nicht ohne Wissen der Betroffenen eingeholt werden dürfen. Auf dem «Latrinenweg» gehörte Gerüchte gehören nicht ins Dossier.

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass unberechtigte Personen keinen Zugang zu den Dossiers haben. Gerade kleine Betriebe verstossen oft gegen die Geheimhaltungspflicht. «Chefs von Kleinbetrieben sollten die Dossiers bei sich im Büro unter Verschluss halten», betont Kosmas Tsiraktsopoulos, Sprecher des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten.

Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass sie das Recht haben, Einsicht in ihr Personaldossier zu nehmen. Gemäss Datenschutzgesetz ist die Auskunft «in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen». Wer feststellt, dass die Unterlagen falsche Angaben oder unzulässige Informationen enthalten, kann Korrekturen verlangen.

Auch wer mit der Beurteilung seiner Leistungen oder seiner Person nicht einverstanden ist, sollte darauf bestehen, dass dies vermerkt wird. Nicht erlaubt sind beispielsweise subjektive Wertungen wie «unsympathisch». «Wir empfehlen Personalchefs, bei der Beurteilung objektive Kriterien anzuwenden», sagt Datenschützer Tsiraktsopoulos. «Das vereinfacht auch die Gewährleistung des Auskunftsrechts.»

Broschüre

Broschüre «Leitfaden für die Bearbeitung von Personaldaten im Arbeitsbereich» des eidgenössischen Datenschutzbeauftragten: zum Download

© Beobachter Ausgabe 16 vom 05. Aug 2004 - Alle Rechte vorbehalten

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