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Arbeitslosengeld

Darf ich stempeln?

Text:
  • Regina Jäggi
Ausgabe:
21/05

Frage: Ich kann meinen Beruf als Maurer nicht mehr ausüben und bin bereits bei der IV angemeldet. Ich wollte stempeln gehen, da ich keine Krankentaggelder mehr erhalte. Das RAV schickte mich aber gleich wieder nach Hause, weil ich ja 100 Prozent krankgeschrieben und darum nicht vermittlungsfähig sei. Ist das korrekt?

Nein. Dieses Vorgehen entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) übersieht nämlich, dass im Gesetz über die Arbeitslosenversicherung eine Sonderregelung für das Zusammenspiel mit der IV enthalten ist. Demnach gelten Sie bis zum Entscheid der IV als vermittlungsfähig, auch wenn der Arzt Sie 100 Prozent krankgeschrieben hat. Denn dieses Arztzeugnis bezieht sich nur auf Ihre bisherige Tätigkeit als Maurer. Daraus kann man nicht einfach den Schluss ziehen, dass Sie auf dem gesamten Arbeitsmarkt nicht mehr einsatzfähig wären. Nur dann aber, wenn Sie gar keinen Beruf mehr ausüben könnten, würden Sie die Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit nicht erfüllen und hätten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Nicht in der Kompetenz des RAV

Die Frage, inwiefern Sie trotz Ihrer gesundheitlichen Einschränkung eine andere Tätigkeit ausüben könnten, wird die IV eingehend prüfen. Vom Ergebnis dieser Prüfung hängt dann auch Ihr Anspruch auf eine Rente ab. Falls Sie mit einer anderen Arbeitstätigkeit genug verdienen könnten, werden Sie keine Rente erhalten. Umso wichtiger ist es, dass Sie bis zum IV-Entscheid stempeln können und dadurch auch eher im Erwerbsleben integriert bleiben.

Dass das RAV Sie mangels Vermittlungsfähigkeit nach Hause geschickt hat, war aber nicht nur inhaltlich fragwürdig – es liegt vor allem auch überhaupt nicht in der Kompetenz des RAV, dies zu bestimmen. Zuständig ist vielmehr das kantonale Arbeitsamt. Dieses müsste Ihnen in einem anfechtbaren schriftlichen Entscheid darlegen, dass Sie offensichtlich nicht vermittlungsfähig wären. Melden Sie sich also nochmals beim RAV und lassen Sie sich ohne schriftliche Verfügung des kantonalen Amts nicht abwimmeln.

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© Beobachter Ausgabe 21 vom 13. Okt 2005 - Alle Rechte vorbehalten

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