Arbeitslosigkeit
Lohnendes Nichtstun
Wenn Arbeitslose, die kurz vor der AHV stehen, einen Zwischenverdienst ausüben, erleiden sie finanzielle Nachteile.
Nebenartikel
Völlig überraschend verlor Yvonne Schwarz (Name geändert) im Sommer 2003 ihre Stelle. Weil die Filiale eines bekannten Dessousgeschäfts an bester Lage in Zürich wegen der Kündigung des Mietvertrags schliessen musste, wurde Schwarz mit 61 Jahren arbeitslos. Aufgrund ihres Alters machte sie sich kaum Hoffnungen, eine neue Festanstellung zu finden. Deshalb war sie erleichtert, als sie nach der Anmeldung bei der regionalen Arbeitsvermittlung feststellte, dass sie aufgrund ihres Jahrgangs in den Genuss von Sonderleistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) kommen sollte: Anstelle von 400 Taggeldern innert zwei Jahren würde sie 640 Taggelder innert vier Jahren beziehen können (siehe Nebenartikel «Arbeitslosenversicherung: So viele Taggelder gibt es»).
Die ausgebauten Leistungen tragen «dem Umstand Rechnung, dass es für ältere Arbeitnehmer, die kurz vor der Pensionierung stehen, äusserst schwierig ist, wieder eine Dauerstelle zu finden» – so die offizielle Begründung dieser Sonderregelung. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass Personen kurz vor Bezug der AHV-Rente Sozialhilfe beanspruchen müssen. Eine gute Idee, die aber schlecht umgesetzt wurde: Denn ausgerechnet Arbeitswillige, die sich um eine Beschäftigung bemühen, kommen nicht in den Genuss der besseren Leistungen.
Den versicherten Verdienst halbiert
Auch Yvonne Schwarz musste dies bitter erfahren: Die 61-Jährige fand schon bald nach ihrer Kündigung eine Aushilfsstelle auf Abruf in einem Damenbekleidungsgeschäft und schätzte sich glücklich, wenigstens ein bisschen arbeiten zu können. Doch im Sommer 2005, zwei Jahre nach Beginn ihrer Arbeitslosigkeit, kam die böse Überraschung: Ihr Taggeldanspruch wurde neu berechnet – und anstelle der bisherigen 3050 Franken erhält sie seither nur noch 1750 Franken.
Zurückzuführen ist diese happige Reduktion auf eine Ausnahmebestimmung im Gesetz: Hat ein Versicherter innerhalb der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate lang einen Zwischenverdienst erzielt, gibt es keine Verlängerung der bestehenden Frist, sondern eine neue. Dies hat eine meist drastische Kürzung der Leistungen zur Folge, da das Taggeld auf der Grundlage des Zwischenverdienstes neu berechnet wird. Yvonne Schwarz ist empört: «Da bemüht man sich, durch Zwischenverdienste die ALV zu entlasten, und wird dafür bestraft. Statt mich gesetzeskonform zu verhalten, wäre ich besser auf der faulen Haut gelegen. Dann würde ich nämlich die gleichen Leistungen wie bis anhin erhalten!»
Die Anfragen beim Beobachter-Beratungszentrum zeigen: Zahlreiche ältere Arbeitssuchende ereilt das gleiche Schicksal. So auch Walter Bertschi (Name geändert), der innerhalb der ordentlichen zweijährigen Rahmenfrist zwölf Monate lang einen Zwischenverdienst ausgeübt hatte. Dies bezahlte er nach dem beschriebenen Muster mit einer Reduktion seines versicherten Verdienstes von 3'955 auf 2'350 Franken. Weil die zuständige Kasse zunächst noch einige Monate lang aufgrund des bisherigen versicherten Verdienstes weiter zahlte, flatterte bei ihm sogar eine Rückforderung über 6000 Franken ins Haus. Ein weiterer Betroffener, Oswald Gehrig (Name geändert), muss gar 9000 Franken zurückzahlen, und sein versicherter Verdienst wurde von 8900 Franken auf 4600 Franken praktisch halbiert.
Die Leistungsreduktion zwingt Versicherte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, Sozialhilfe zu beziehen – genau das also, was durch die Ausnahmeregelung mit der verlängerten Rahmenfrist und dem höheren Taggeldanspruch vermieden werden sollte. Silvan Meier Rhein, auf Sozialversicherungsrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus Winterthur, kann darob nur den Kopf schütteln: «Die Regelung ist stossend und schlicht nicht durchdacht.» Er empfiehlt den Betroffenen deshalb, den Rechtsweg zu beschreiten. «Denn solange die Rechtslage nicht geklärt ist, werden die Versicherten der betroffenen Altersgruppe dazu verleitet, keinen Zwischenverdienst mehr auszuüben. Dadurch verletzen sie aber ihre Pflichten gegenüber der Arbeitslosenversicherung und werden wohl mit Einstelltagen gebüsst werden.»
Auch Yvonne Schwarz und Walter Bertschi sind nicht bereit, die tieferen Leistungen kampflos zu akzeptieren. Sie haben sich entschieden, das Problem dem zuständigen Gericht zu unterbreiten, und sind bereit, nötigenfalls bis vors Eidgenössische Versicherungsgericht zu gehen. Den ersten Schritt sind beide mit Hilfe des Beobachters schon gegangen: Sie haben Einsprache gegen die Entscheide der Arbeitslosenkasse erhoben; Bertschis Fall ist sogar schon vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hängig. Nun ist es an diesem, zu entscheiden, ob die fragwürdige Bestimmung tatsächlich angewandt werden darf oder nicht.
Auch den Behörden ists nicht geheuer
Auf eine Klärung warten nicht nur die betroffenen Stellensuchenden, sondern offenbar auch die Behörden. Die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen jedenfalls liess in ihrem abschlägigen Einspracheentscheid zu einem vergleichbaren Fall durchblicken, dass ihr die momentane Rechtsprechung selber nicht geheuer ist: «Es liegt tatsächlich eine unbefriedigende Situation vor. Die gesetzlichen Bestimmungen lassen aber keine andere Vorgehensweise zu.»
© Beobachter Ausgabe 4 vom 16. Feb 2006 - Alle Rechte vorbehalten










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