Kündigung
Trotz Abfindung stempeln?
Frage: Meine Stelle wurde wegen Umstrukturierungen gekündigt. Ich erhalte eine Abfindung von drei Monatslöhnen – rund 20'000 Franken. Kann ich trotzdem sofort stempeln gehen?
Ja. Die Abfindung ist eine freiwillige Leistung Ihres Arbeitgebers. Solche freiwilligen Leistungen haben bis zu einem Betrag von 126'000 Franken keinen Einfluss auf die Arbeitslosenentschädigung. Das heisst: Obwohl die Abfindung Ihre Arbeitslosigkeit abfedert und damit für die ersten drei Monate sozusagen denselben Zweck erfüllt wie die Arbeitslosenversicherung, wird Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld dadurch weder aufgeschoben noch gekürzt. Nur wer mehr als 126'000 Franken erhält, gilt so lange nicht als arbeitslos, wie der darüberliegende Betrag den vorherigen Monatslohn abdeckt.
Nicht zu verwechseln sind freiwillige Leistungen jedoch mit Lohn- oder Entschädigungszahlungen wegen vorzeitiger Kündigung. Solche Zahlungen schieben den Anspruch auf Arbeitslosengeld hinaus.
Übrigens muss jede Zahlung des Arbeitgebers – unabhängig von Grund und Höhe – im Anmeldeformular für die Arbeitslosenversicherung angegeben werden, andernfalls kann es Einstelltage geben.
Anzeige:
© Beobachter Ausgabe 5 vom 04. Mär 2009 - Alle Rechte vorbehalten



