Ja. Die Abfindung ist eine freiwillige Leistung Ihres Arbeitgebers. Solche freiwilligen Leistungen haben bis zu einem Betrag von 148'200 Franken keinen Einfluss auf die Arbeitslosenentschädigung. Das heisst: Obwohl die Abfindung Ihre Arbeitslosigkeit abfedert und damit für die ersten drei Monate sozusagen denselben Zweck erfüllt wie die Arbeitslosenversicherung, wird Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld dadurch weder aufgeschoben noch gekürzt. Nur wer mehr als 148'200 Franken erhält, gilt so lange nicht als arbeitslos, wie der darüberliegende Betrag den vorherigen Monatslohn abdeckt.

Nicht zu verwechseln sind freiwillige Leistungen jedoch mit Lohn- oder Entschädigungszahlungen wegen vorzeitiger Kündigung. Solche Zahlungen schieben den Anspruch auf Arbeitslosengeld hinaus.

Übrigens muss jede Zahlung des Arbeitgebers – unabhängig von Grund und Höhe – im Anmeldeformular für die Arbeitslosenversicherung angegeben werden, andernfalls kann es Einstelltage geben.