Zwischenverdienst

Arbeitslos und doch arbeiten?

Text:
  • Laurence Eigenmann
Bild:
  • Bruno Muff
Ausgabe:
3/10

Ein Zwischenverdienst bringt Stellensuchenden Geld und bietet auch sonst einige Vorteile. Aber nur wenn die Spielregeln eingehalten werden.

Ein Zwischenverdienst bringt Stellensuchenden Geld und bietet auch sonst einige Vorteile. Aber nur wenn die Spielregeln eingehalten werden.

Während die Zahl der Arbeitslosen im Dezember nochmals stieg und Ende Monat 172'740 betrug, sank gleichzeitig die Zahl der offenen Stellen um 2112 auf 10'824. Viele Arbeitslose finden deshalb momenan keine Beschäftigung, die ihre Arbeitslosigkeit beenden würde, sondern höchstens – aber immerhin – eine Möglichkeit für einen Zwischenverdienst. Welche Vorteile ergeben sich daraus? Und was ist dabei zu beachten?

Vorteil 1: Mehr Einkommen

Mit einem Zwischenverdienst können Sie Ihre finanzielle Situation aufbessern: Zusammen mit der Entschädigung der Arbeitslosenversicherung erzielen Sie mehr, als wenn Sie nur das Arbeitslosentaggeld erhalten würden. Ein Stellensuchender, der vor der Arbeitslosigkeit 5000 Franken verdiente und nun einen Zwischenverdienst von 1800 Franken erzielt, hat ­beispielsweise pro Monat 540 Franken mehr im Sack.

Rechenbeispiel 1: 52-jähriger Arbeitsloser, der bei der letzten Festanstellung 5000 Franken verdiente und nun per Zwischenverdienst 1800 Franken erzielt, was einem orts- und berufsüblichen Ansatz entspricht. Der Mann hat keine Unterstützungspflich­ten, daher gilt bei der Arbeitslosenentschädigung ein Taggeldansatz von 70 Prozent. Hier die Auswirkungen aufs Einkommen:

Versicherter Verdienst5000.–
abzüglich Zwischenverdienst (ZV)–1800.–
(Kompensationsentschädigung)2240.–
Total Einkommen
4040.–

Taggeld ohne ZV wäre 3500.–
Mehrverdienst dank ZV beträgt 540.–

Es gilt aber: Hände weg von Dumpinglöhnen! Zwischenverdienste, die nicht orts- und berufsüblich entschädigt werden, müssen Sie nicht annehmen.

Wer es trotzdem tut, handelt sich Nachteile ein. Denn die Arbeitslosenkasse rechnet dann nicht das tatsächlich erzielte Einkommen an, sondern eine höhere, angemessene Entschädigung – auch wenn Sie diese gar nicht erzielt haben. Würde im obigen Beispiel der Zwischenverdienst von 1800 Franken als nicht orts- und berufsüblich eingeschätzt und von der Kasse deshalb zum Beispiel auf 2900 Franken angehoben, ergäbe sich sogar ein Minderverdienst.

Rechenbeispiel 2: So würde die Rechnung aussehen, wenn der effektiv erzielte Zwischenverdienst von 1800 Franken nicht als orts- und berufsüblich eingeschätzt würde und die Kasse den Betrag deshalb zum Beispiel auf 2900 Franken anhebt:

Versicherter Verdienst5000.–
angepasster ZV (orts-/berufsüblich)–2900.–
Verdienstausfall2100.–
Entschädigung Arbeitslosenkasse
(Kompensationsentschädigung)
1470.–
Total Einkommen
3270.–

Taggeld ohne ZV wäre 3500.–
Minderverdienst wegen ZV beträgt 230.–

Zeitrahmen: Über 45-Jährige sowie Arbeitslose mit Kinder-Unterstützungspflicht erhalten die oben massgeblichen Zahlungen (Differenz zwischen Zwischenverdienst und früherem versichertem Verdienst) während maximal zwei Jahren; alle übrigen höchstens ein Jahr lang. Dann gibt es nur noch Differenzzahlungen (Differenz zwischen Zwischenverdienst und Arbeitslosentaggeld): Man fährt mit oder ohne Zwischenverdienst genau gleich gut.

Rechenbeispiel 3: Nach zwei Jahren mit einem orts- und berufsüblichen Zwischenverdienst fallen die Kompensations­zahlungen der Arbeitslosenkasse weg. Dann sieht die Rechnung so aus:

Taggeld ohne ZV    3500.–
abzüglich Zwischenverdienst–1800.–
Entschädigung Arbeitslosen­­kasse (Differenzzahlung)1700.–
Total Einkommen
3500.–

 

Vorteil 2: Längere Bezugsdauer

Neben den oben erwähnten Auswirkungen auf die Einkommenssituation können Sie mit einem Zwischenverdienst die Taggeldbezugsdauer verlängern. Die Rechnung dahinter ist simpel: Wenn Sie einen Zwischenverdienst erzielen, muss die Arbeitslosenkasse weniger Taggeld auszahlen – und der maximale Anspruch auf 400 Tag­gelder ist dadurch weniger schnell aufgebraucht.

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Vorteil 3: Neue Beitragszeiten

Weiter ergeben sich mit Zwischenverdiensten neue Beitragszeiten für eine allfällige künftige oder länger andauernde Arbeits­losigkeit (eine Ausnahme bilden hier Zwischenverdienste aus selbständiger Tätigkeit). Wenn Sie am Ende der üblichen zwei­jährigen Taggeldbezugsfrist zwölf Monate Zwischenverdienst nachweisen können, auf den Sie Arbeitslosenbeiträge entrichtet haben, wird eine neue Bezugsfrist eröffnet, und Sie können weiter respektive erneut Taggelder beziehen.

Vorteil 4: Erfahrungen sammeln

Abgesehen von den vorhergehend erwähn­ten materiellen Aspekten hilft Ihnen der Zwischenverdienst, die Arbeitslosigkeit ­besser zu bewältigen und zu überwinden. Denn mit jeder Tätigkeit sammeln Sie Erfahrungen, knüpfen Kontakte und bleiben im Erwerbsprozess eingebunden. Das ist nicht zuletzt auch bei Bewerbungen ein grosser Vorteil.

Es gibt also viele gute Gründe für die Ausübung von Tätigkeiten, die einen Zwischenverdienst ermöglichen. Lehnen Sie ein solches Angebot grundlos ab oder geben Sie es nach kurzer Zeit von sich aus wieder auf, wird die Arbeitslosenkasse mit Taggeldstreichungen reagieren. Geht es ­dabei um einen zeitlich nicht befristeten Einsatz, müssen Sie je nach Schwere Ihres Verschuldens mit einer Kürzung von bis zu 45 Taggeldern rechnen.

Zu beachten ist ausserdem: Wer eine Zwischenverdiensttätigkeit ausübt, gilt immer noch als arbeitslos. Man ist weiterhin verpflichtet, intensiv nach einer Festanstellung zu suchen und sich allmonatlich zu einem Beratungs- und Kontrollgespräch beim regionalen Arbeitsvermittlungszen­trum (RAV) einzufinden.

Glossar

Zwischenverdienst
Darunter werden alle Jobs verstanden, die jemand während der Arbeitslosigkeit annimmt und die einen Lohn einbringen, der tiefer liegt als das Arbeitslosentaggeld. Zwischenverdienste können Voll- oder Teilzeitjobs sein. Auch Einkünfte, die man auf selbständiger Basis bezieht, gelten als Zwischenverdienst, sofern es sich um eine vorübergehende Not­lösung handelt – und man sich weiter­hin intensiv um eine feste neue An­stellung bemüht.

Schadenminderungspflicht
Arbeitslose sind verpflichtet, Zwischenverdienstmöglichkeiten zu suchen und anzu­nehmen. Der Grund dafür liegt in der sogenannten Schadenminderungspflicht, die besagt, dass Versicherte alles tun müssen, damit die Arbeits­losenkasse möglichst wenig Taggeld bezahlen muss. Wird einem ein solcher Job angeboten, ist man deshalb grundsätzlich verpflichtet, ihn anzunehmen – auch wenn der Lohn gering ist und einem die Arbeit wenig zusagt. Sollte die angebotene Entschädigung für die konkrete Tätigkeit jedoch nicht angemessen sein, darf man das Angebot ablehnen. Damit soll Dumpinglöhnen entgegengewirkt werden.

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© Beobachter Ausgabe 3 vom 04. Feb 2010 - Alle Rechte vorbehalten

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