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Stellenwechsel

Reiner Tisch am «Letzten»

Text:
  • Irmtraud Bräunlich
Bild:
  • Stock-Kollektion colourbox.com
Ausgabe:
7/10

Der letzte Arbeitstag, die Korken knallen beim Abschiedsapéro. Als Angestellter sollten Sie wissen: Es gibt vorher wichtige Dinge zu erledigen.

Abschied vom Job: Reiner Tisch am «Letzten»

Vertraute Räume, bekannte Gesich­ter, Geräusche und Gerüche: Eigent­lich ist alles wie immer – nur Sie ­gehören schon nicht mehr so richtig dazu. Denn heute ist Ihr letzter Arbeitstag an dieser Stelle. Sie räumen das Pult, übergeben die letzten Dossiers. Dann folgt der Abschiedsapéro: launige Worte, Reminiszenzen, die Rede des Chefs, die besten Wünsche für die Zukunft, Gläserklang, Händeschütteln. Beim Abschied aus einem Unternehmen mag einem so manches durch den Kopf gehen: Erinnerungen, Aufbruchstimmung oder auch die Angst vor einer ungewissen Zukunft. Daneben gilt es allerdings noch, eine Menge substantieller Dinge zu regeln.

1.  Zurückgeben, was der Firma gehört

Spätestens am letzten Tag im Geschäft müssen Sie dem Arbeitgeber alles zurückgeben, was er Ihnen für Ihre Tätigkeit zur Verfügung gestellt hat: Das betrifft zum Beispiel Arbeitsmaterial, Akten, Geschäftshandy oder ein Fahrzeug. Schuldet Ihnen der Arbeitgeber noch Geld, dürfen Sie Gegenstände nur dann zurückbehalten, wenn diese sich rechtmässig in Ihrem Besitz befinden (etwa Geschäftsauto oder Laptop, die Sie auch privat benutzen durften).

2.  Die Schlussabrechnung verlangen

Mit dem Austrittsdatum werden sämtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fäl­lig: Der letzte Lohn, die restlichen Ferienansprüche, ausstehende Spesen- oder Überstundenguthaben müssen beglichen werden. Zugleich beginnt auch die fünf­jährige Verjährungsfrist für allfällige offene Forderungen zu laufen; für nicht erfüllte Forderungen können Sie Verzugszinsen von fünf Prozent verlangen. Oftmals werden austretende Mitarbeiter gebeten, eine Schlussabrechnung «per saldo aller Ansprüche» zu unterschreiben. Tun Sie dies nur, wenn Sie sicher sind, dass alles seine Richtigkeit hat. 

3.  Offene Ansprüche geltend machen

Sind bei Ihrem Austritt noch Forderungen offen, die der Arbeitgeber nicht bezahlen will, sollten Sie ihn schriftlich mahnen und ihm eine kurze Frist setzen. Nützt das nichts, bleibt nur der Gang zum Arbeitsgericht. Für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis gibt es ein vereinfachtes und bis zu einem Streitwert von 30'000 Franken kostenloses Spezialverfahren (abgesehen von allfälligen Parteientschädigungen).

Eine Forderungsklage ist in der Regel relativ einfach einzureichen; viele Gerichte besitzen entsprechende Formulare. Voraus­setzung für einen erfolgreichen Prozess ist allerdings, dass Sie Ihre Forderungen beweisen können (zum Beispiel mit Briefwechseln, Protokollen, Abrechnungen, Zeu­genaussagen et cetera). Zuständig ist das Gericht am Sitz der beklagten Unternehmung oder an dem Ort, an dem der oder die Arbeitnehmende gewöhnlich die Arbeit verrichtet hat.

4.  Den Computer «putzen»

Im Laufe eines Anstellungsverhältnisses sammelt sich im PC so manches an, was Sie nicht unbedingt der Nachwelt hinterlassen möchten – private Mails, persönliche Notizen und dergleichen. Besprechen Sie das Austrittsprozedere frühzeitig mit dem IT-Support und löschen Sie private Dokumente und Voreinstellungen.

Vergewissern Sie sich ausserdem, dass der Arbeitgeber Ihren E-Mail-Account sperrt und sicherstellt, dass Mails an Ihre bisherige Adresse entsprechend beantwortet werden. Hilfreich ist es, in der automatischen Antwort eine Ersatz-Mailadresse innerhalb der Firma anzugeben.

5.  Das Arbeitszeugnis kontrollieren

Arbeitnehmende dürfen jederzeit ein Zeug­nis verlangen. Spätestens am letzten Arbeitstag sollten Sie jedoch das Abschlusszeugnis erhalten. Es muss sich zu Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses äussern ­sowie zu Ihrer Leistung und zu Ihrem Verhalten; die Angabe des Austrittsgrunds ist hingegen fakultativ (siehe auch «Spezial­beratung Arbeitszeugnis», unten). Verweigert Ihnen der Arbeitgeber das Zeugnis oder sind Sie damit nicht einverstanden, sollten Sie eine Aussprache verlangen und nötigenfalls schriftlich mahnen. Nützt das nichts, können Sie beim Arbeitsgericht Klage auf Ausstellung respektive Abänderung des Zeugnisses einreichen. 

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6.  Die Referenzauskünfte regeln

Wünschen Sie, dass Ihr Arbeitgeber im Rahmen späterer Bewerbungsverfahren Auskünfte über Sie und Ihre Arbeitsweise erteilt? Oder wollen Sie eben das gerade nicht? Dann sollten Sie ihm das ausdrücklich mitteilen. Ein Arbeitgeber darf sich nämlich nicht ohne Zustimmung über frühere Angestellte äussern. Referenzauskünfte dürfen dem ausgestellten Arbeitszeugnis nicht widersprechen. Auf Wunsch muss Sie der Ex-Arbeitgeber über den Inhalt einer Referenzauskunft informieren.

7.  Den Versicherungsschutz sichern

Wenn Sie nicht nahtlos eine neue Stelle antreten, sollten Sie sich um Ihren Versicherungsschutz kümmern. Nach Austritt aus einer Firma sind Sie noch 30 Tage lang unfallversichert. Falls Sie sich bei der Arbeitslosenversicherung anmelden, ist Ihr Unfallversicherungsschutz ebenfalls gewährleistet. Planen Sie jedoch eine Auszeit, etwa für eine Reise oder eine Weiterbildung, können Sie vor Ablauf der 30-tägigen Nachdeckung mit dem bisherigen Versicherer eine sogenannte Abredeversicherung abschliessen. Dadurch verlängern Sie den Versicherungsschutz um maximal weitere 180 Tage. Danach ist die Krankenkasse für die Unfallversicherung zuständig.

Wenn Ihr Noch-Arbeitgeber eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, können Sie beantragen, diese bei Arbeitslosigkeit als Einzelversicherung weiterzuführen – bei Bezahlung der entsprechenden Prämie. Das ist für Arbeits­lose empfehlenswert, weil sie bei Krankheit nur schlecht abgesichert sind.

So oder so: Versicherungsfragen sind komplex – lassen Sie sich vom Arbeitgeber oder von seinem Versicherer beraten.

8.  Über Pensionskassengeld verfügen

Beim Austritt erhalten Sie von der Pen­sionskasse alle für Sie eingezahlten Altersgutschriften mit – und zwar samt Zinsen. Massgebend für die Berechnung dieser Austrittsleistung ist das PK-Reglement.

Wenn Sie eine neue Stelle antreten, muss die Austrittsleistung der alten Pen­sionskasse in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden. Haben Sie noch keinen neuen Arbeitsplatz, müssen Sie die Freizügigkeitsleistung bei einer Bank oder einer Versicherung deponieren. Lassen Sie sich beraten und vergleichen Sie verschiedene Angebote. Eine Barauszahlung des Pensionskassenguthabens ist nur in Ausnahmefällen möglich – etwa dann, wenn Sie sich selbständig machen oder die Schweiz verlassen, um in einem Land ausserhalb des EU/EFTA-Raums zu leben.

Spezialberatung Arbeitszeugnis

Gegen eine ­Gebühr von 80 Franken können Sie beim Beobachter-Beratungszentrum überprüfen lassen, ob mit Ihrem Arbeitszeugnis alles so ist, wie es sollte.

Infos unter
www.beobachter.ch/spezialberatung

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