Arbeitsplatz
Wir sind keine Batteriehühner!
Es gibt klare gesetzliche Regeln, wie Arbeitsplätze gestaltet sein müssen. Arbeitnehmende, die unter unzumutbaren Bedingungen malochen müssen, können sich wehren.
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Arbeit am Bildschirm im fensterlosen Kämmerchen? Zu fünft auf zehn Quadratmetern zusammengepfercht? Ständiger Lärm, üble Gerüche, Durchzug? Arbeitsplätze sind häufig keine Wohlfühloasen. Doch sie müssen gewissen Mindeststandards genügen. Denn Arbeitgeber sind von Gesetzes wegen verpflichtet, alle Massnahmen zu treffen, «die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten». Es gibt klare Regeln, welche Anforderungen Gebäude, Räume, Arbeitsplätze oder sanitäre Einrichtungen erfüllen müssen (siehe Box «Gesunde Arbeitsplätze: Das dürfen Sie erwarten»). Dabei handelt es sich um Mindestvorschriften: Die Arbeitsbedingungen dürfen besser, aber nicht schlechter als gesetzlich vorgesehen sein.
Wollten Sie schon immer wissen, ob Sie sich mit dem Eckchen, das Ihnen im Grossraumbüro zugewiesen wurde, tatsächlich abfinden müssen, ob der Arbeitgeber im Sommer für Kühlung sorgen muss und ob Sie sich gegen den Qualm der Kollegen wehren können? In den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz samt über 200 Seiten starker Wegleitung sind alle Fragen zur Raumgestaltung und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz geregelt. Unzählige Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen behandeln bis ins kleinste Detail sämtliche Aspekte rund um Baumaterialien, Temperaturen, Lärm, Licht und Belüftung.
Platz für den Allerwertesten
Zu erfahren ist dort unter anderem, dass die optimale Sitzflächenbreite eines Bürostuhls 40 bis 45 Zentimeter beträgt, der Richtwert für Hintergrundgeräusche in Kantinen bei 55 Dezibel liegt und die Farbe Violett auf Arbeitnehmende aggressiv und entmutigend wirkt, Grün hingegen sehr beruhigend.
Über die Einhaltung der arbeitsgesetzlichen Regeln, die in der ganzen Schweiz gelten, wachen die kantonalen Arbeitsinspektorate. Sind neue Fabrikationsbetriebe oder Bürogebäude geplant, treten die Gesetzeshüter in Aktion. Für industrielle Betriebe gibt es ein gesetzlich vorgeschriebenes Plangenehmigungsverfahren, bei Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wird in den meisten Kantonen immerhin eine Planbegutachtung durchgeführt. Wird der Neubau in Betrieb genommen, werden die Arbeitsplätze durch die Behörden nochmals überprüft. «Sinnvollerweise kommen wir nach zwei bis drei Monaten vorbei, wenn sich der Arbeitsalltag schon etwas eingespielt hat und man auch mit den Angestellten reden kann», erläutert Georg Aerni vom Arbeitsinspektorat des Kantons Zürich. Kontrolliert werden beispielsweise die Platz- und Lichtverhältnisse, die Fluchtwege und sanitären Einrichtungen und ob von ständigen Arbeitsplätzen aus die Sicht ins Freie gewährleistet ist.
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Kündigung wegen Reklamation?
Die Arbeitsinspektorate sind auch Anlaufstelle für Beschwerden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, soweit sie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen. Beschwerden würden vertraulich behandelt, erklärt Aerni. Die Arbeitsinspektoren unterstehen dem Amtsgeheimnis. «Wir versuchen, unsere Kontrollen so zu gestalten, dass der Beschwerdeführer nicht bekannt wird», betont der Fachmann. In Kleinbetrieben sei das jedoch nicht immer gewährleistet, vor allem wenn jemand die Missstände bereits im Betrieb thematisiert hat. Aber selbst dann dürfen dem Beschwerdeführer keine Nachteile entstehen. Wird jemandem gekündigt, nur weil er sich für korrekte Arbeitsbedingungen eingesetzt hat, wäre das missbräuchlich.
Ergeben Kontrollbesuche und allfällige Messungen in einem Betrieb, dass gegen gesetzliche Auflagen verstossen wurde, wird der Arbeitgeber aufgefordert, Abhilfe zu schaffen. Befolgt der Arbeitgeber die Aufforderungen nicht, kann er schriftlich verwarnt oder sogar verzeigt werden. Laut Aerni kommt das jedoch selten vor: «Wir sind nicht auf Konfrontation aus. In der Regel erkennen die Arbeitgeber den Handlungsbedarf, wenn wir ihnen die Mängel aufzeigen.»
Arbeitsplatz: Das dürfen Sie erwarten
Temperatur und Luftfeuchtigkeit: Empfohlene Werte für Büroarbeitsplätze mit mehrheitlich sitzender, geistiger Tätigkeit:
| Sommer | Winter | |
| Temperatur | 22-26˚C | 21-23˚C |
| Relative Luftfeuchtigkeit | 30-60% | 30-50% |
Platzverhältnisse: Pro Person ist ein Luftraum von 12 Kubikmetern vorgeschrieben, 15 Kubikmeter bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit, 18 Kubikmeter bei überwiegend körperlicher Arbeit. In Gruppenbüros wird für die ersten zwei Personen eine Fläche von 18 Quadratmetern veranschlagt, für jede weitere Person zusätzliche 6 Quadratmeter. In Grossraumbüros (in der Regel ab 400 Quadratmetern) beträgt die Mindestfläche pro Büro- und Bildschirmarbeitsplatz 8 Quadratmeter, für kombinierte Arbeitsplätze 12 Quadratmeter.
Nichtraucherschutz: Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Nichtrauchende nicht durch Rauchende belästigt werden. Auf Verlangen Betroffener kann der Arbeitgeber ein Rauchverbot erlassen, zum Beispiel in bestimmten Räumen oder zu bestimmten Zeiten.
Lärm: Lärm und Erschütterungen an Arbeitsplätzen sind zu vermeiden oder zu bekämpfen. Unterschieden wird zwischen gehörgefährdendem Lärm (Suva-Grenzwert bei 85 Dezibel) und belästigendem Lärm. Dieser wird als individuell unterschiedlich angesehen und auch abhängig von der Art der zu erledigenden Arbeit (Richtwert für Hintergrundgeräusche in einem Grossraumbüro: 45 Dezibel).
Toiletten: Arbeitgeber müssen genügend Toiletten zur Verfügung stellen. So braucht es zum Beispiel in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten eine Toilette und ein Pissoir für je 15 Männer und eine Toilette für je 10 Frauen. Toilettenräume für Frauen und Männer müssen voneinander durch Wände vom Boden bis zur Decke abgetrennt sein. Die Entfernung vom Arbeitsplatz soll nicht mehr als 100 Meter oder eine Geschosshöhe betragen.
Weitere Infos
- Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz: www.seco.admin.ch
- Adressen der kantonalen Arbeitsinspektorate: www.arbeitsinspektorat.ch
© Beobachter Ausgabe 7 vom 02. Apr 2008 - Alle Rechte vorbehalten








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