Arbeitsrecht
Wissen Sie, was der Chef darf?
Wenn die Arbeitsplätze knapp werden und überall gespart wird, ist es besonders wichtig, dass die Arbeitnehmer über ihre Rechte Bescheid wissen. Was kann der Chef verlangen und was nicht? Testen Sie, ob Sie Ihrem Vorgesetzten Paroli bieten können.
Feiertage
Ich arbeite 60 Prozent, jeweils Mittwoch bis Freitag. Nach Ostern gibt es bald auch an Pfingsten wieder einen freien Montag. Der Arbeitgeber will mir diese Feiertage nicht gutschreiben. Doch so bin ich gegenüber den Vollzeitangestellten benachteiligt.
a) Wenn ein Feiertag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag fällt, tangiert dies das Arbeitsverhältnis nicht. Man hat daher auch keine Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber.
b) Sie können innerhalb der gleichen Woche einen anderen freien Tag beanspruchen.
c) Der Arbeitgeber muss Ihnen an den beiden Feiertagen 60 Prozent des Lohns bezahlen.
Probezeit
Nach der dreimonatigen Probezeit erklärte mir mein neuer Arbeitgeber, ich bräuchte mehr Zeit zur Einarbeitung. Ich musste unterschreiben, dass die Probezeit insgesamt sechs Monate dauern soll. Ist das zulässig?
a) Nein, Sie hätten sich wehren können. Da Sie die Vereinbarung aber bereits unterschrieben haben, ist sie gültig.
b) In der Privatwirtschaft ist es nicht erlaubt, eine mehr als dreimonatige Probezeit zu vereinbaren. Sie befinden sich also nicht mehr in der Probezeit.
c) Nach Gesetz darf die Probezeit nur drei Monate dauern. Die meisten Gesamtarbeitsverträge erlauben jedoch längere Probezeiten. Prüfen Sie, ob für Sie ein solcher GAV gilt.
Arbeitspensum
Ich arbeite zu 80 Prozent im Monatslohn. Nun wird bei uns die Arbeit knapp, und mein Chef erklärte mir, ich könne ab nächstem Monat nur noch 50 Prozent arbeiten. Muss ich das akzeptieren?
a) Ja, da ist leider nichts zu machen. Das kürzlich vom Bundesrat beschlossene Konjunkturpaket sieht aber vor, dass Sie für den Lohnausfall eine staatliche Entschädigung erhalten. Melden Sie sich beim kantonalen Arbeitsamt.
b) Der Arbeitgeber darf Ihren Vertrag nicht so kurzfristig abändern. Er muss die geltende Kündigungsfrist einhalten. Erst nach deren Ablauf gilt das neue Arbeitspensum.
c) Wenn Sie schriftlich ein Vertragspensum von 80 Prozent vereinbart haben, darf der Arbeitgeber gegen Ihren Willen nichts daran ändern – Verträge sind einzuhalten!
Anzeige:
Zwischenzeugnis
Mein Chef wird pensioniert. Ich hätte daher gerne ein Zwischenzeugnis. Darf mir der Arbeitgeber dies verweigern?
a) Ja, Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht nur, wenn Ihre Arbeit sich ändert, wenn Sie also befördert oder versetzt werden. Ein Chefwechsel genügt nicht.
b) Sie haben jederzeit das Recht, ein Zeugnis zu verlangen. Das gilt auch für Zwischenzeugnisse.
c) Wenn Sie ein Zwischenzeugnis verlangen, geben Sie Ihrem Arbeitgeber zu verstehen, dass Sie auf Jobsuche und folglich unzufrieden mit Ihrer Arbeit sind. Davon ist abzuraten. Achten Sie aber darauf, dass regelmässig Qualifikationsgespräche stattfinden, die schriftlich protokolliert werden.
Kündigungsschutz
Ich bin nach elf Monaten in einer neuen Firma schwer erkrankt. Mittlerweile bin ich im zweiten Dienstjahr und immer noch arbeitsunfähig. Wie lange darf mir der Arbeitgeber nicht kündigen?
a) Im ersten Dienstjahr dauert der gesetzliche Kündigungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit 30 Tage, im zweiten Dienstjahr 90 Tage. Somit darf Ihnen der Arbeitgeber während insgesamt 120 Tagen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht kündigen.
b) Da Sie im ersten Dienstjahr erkrankt sind, gilt von Gesetzes wegen eine Kündigungssperrfrist von 30 Tagen ab Beginn der Krankheit. Dass Sie mittlerweile im zweiten Dienstjahr sind, ändert nichts daran. Der Arbeitgeber kann Ihnen jetzt also jederzeit kündigen.
c) Da Ihre Krankheit vom ersten ins zweite Dienstjahr hineinreicht, gilt eine 90-tägige Sperrfrist, während der Ihnen der Arbeitgeber nicht kündigen darf. Diese Schutzfrist läuft ab Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit.
Lohnzahlungen
Ich wurde nach meiner Kündigung bedingungslos von der Arbeit freigestellt und erhalte noch drei Monate den vollen Lohn. Nun kann ich kurzfristig eine neue Stelle antreten. Darf der alte Arbeitgeber seine Lohnzahlung einstellen?
a) Ja, Sie müssen sich an Ihren Lohn anrechnen lassen, was Sie anderweitig verdienen.
b) Nein, der alte Arbeitgeber schuldet Ihnen in jedem Fall den bisherigen Lohn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
c) Solange die Kündigungsfrist beim bisherigen Arbeitgeber noch läuft, dürfen Sie auch bei Freistellung keine neue Arbeit antreten. Damit machen Sie sich strafbar.
Überstunden
Ich wurde zum Gruppenleiter befördert. Stimmt es, dass ich jetzt keine Entschädigung für Überstunden mehr verlangen darf?
a) Das kommt auf Ihren schriftlichen Arbeitsvertrag an. Enthält dieser keine spezielle Regelung bezüglich Überstunden, haben Sie auch als Gruppenleiter Anspruch auf Bezahlung der Überstunden mit 25 Prozent Zuschlag oder auf Abgeltung durch Freizeit von gleicher Dauer.
b) Sie gehören nach Ihrer Beförderung zum Kader. Laut einem Bundesgerichtsurteil sind Überstunden für leitende Angestellte stets mit dem Grundsalär abgegolten.
c) Falls Ihr Lohn bei der Beförderung erhöht wurde oder falls Sie eine zusätzliche Ferienwoche erhalten haben, sind damit Überstunden abgegolten. In diesem Fall kann Ihr Arbeitgeber verlangen, dass Sie unentgeltliche Mehrarbeit leisten.
Krankheit
Mein vierjähriges Kind ist erkrankt. Ich kann es daher nicht zur Tagesmutter bringen. Habe ich das Recht, deswegen zu Hause zu bleiben?
a) Nein, Sie müssen Ferien beziehen. Sie selbst sind ja nicht krank, sondern Ihr Kind.
b) Wenn ein unter zehnjähriges Kind erkrankt, dürfen Sie so lange wie nötig zu Hause bleiben. Die Absenz ist allerdings unbezahlt.
c) Sie können bei Erkrankung eines höchstens 15-jährigen Kindes bis zu drei Tage zu Hause bleiben. Die Absenz ist so bezahlt, als ob Sie selbst krank wären.
Ausbleibender Lohn
Die Krise schlägt durch, mein Arbeitgeber ist in Konkurs gegangen. Die letzten zwei Monatslöhne vor der Konkurseröffnung wurden nicht bezahlt. Was kann ich tun, um zu diesem Geld zu kommen?
a) Melden Sie die Forderung dem Konkursamt. Mehr können Sie nicht tun.
b) Für offene Lohnforderungen, die noch aus der Zeit vor dem Konkurs stammen, kommt die sogenannte Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung auf und zwar zu 100 Prozent, maximal aber bis 10500 Franken pro Monat.
c) Offene Lohnforderungen aus der Zeit vor dem Konkurs begleicht die Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung – allerdings nur zu 80 Prozent.
Ferienwochen
Ich bin am 4. April 2009 50-jährig geworden. Habe ich nun fünf Wochen Ferien zugut?
a) Gemäss Obligationenrecht besteht kein Anspruch auf fünf Wochen Ferien. Massgebend ist, was in Ihrem Vertrag steht oder in Ihrem Betrieb üblich ist.
b) Sie haben ab April 2009 Anspruch auf fünf Wochen Ferien, für das laufende Jahr also anteilsmässig.
c) Da Sie dieses Jahr 50-jährig geworden sind, haben Sie ab nächstem Jahr Anspruch auf fünf Wochen Ferien.
© Beobachter Ausgabe 9 vom 29. Apr 2009 - Alle Rechte vorbehalten

