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Arbeitsvertrag

Erst lesen, dann unterschreiben!

Text:
  • Irmtraud Bräunlich
Bild:
  • Thinkstock Kollektion

Aus Freude über die neue Stelle werden Arbeitsverträge oft vorschnell unterzeichnet. Das kann sich später rächen. Mit unserer Checkliste gehen Sie auf Nummer Sicher.

Arbeitsvertrag: Neues birgt Risiken

Endlich die lang ersehnte Jobzusage - und nun liegt der neue Arbeitsvertrag vor Ihnen: ein zwei- bis dreiseitiges Dokument samt Personalreglement, das Sie kurz überfliegen - der übliche Papierkram eben. Nachdem Sie sich rasch vergewissert haben, dass der Lohn stimmt und die versprochene fünfte Ferienwoche aufgeführt ist, drängt es Sie, sogleich zu unterschreiben. Schliesslich wollen Sie den Job unbedingt, und alles Wichtige wurde ja besprochen. Also greifen Sie zum Kugelschreiber...

Tun Sie es nicht! Unterschreiben Sie keinen Arbeitsvertrag, den Sie nicht von A bis Z samt Beilagen studiert und verstanden haben. Allzu oft melden sich Ratsuchende beim Beobachter, weil sich Jahre nach dem Vertragsabschluss plötzlich Konflikte aufgrund einer unklaren Abmachung ergeben oder ein unbeachtetes Konkurrenzverbot die berufliche Zukunft blockiert.

Im Arbeitsvertragsrecht ist vieles gesetzlich geregelt. Trotzdem bleibt den Vertragsparteien grosse Freiheit bei der Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit. Der Arbeitsvertrag ist daher ein wichtiges Dokument, das nicht leichtfertig akzeptiert werden sollte. Nicht unterschrieben werden sollten insbesondere Vertragsbestimmungen, die zweideutig erscheinen oder deren konkrete Auswirkungen Ihnen nicht klar sind. Auch alle mit dem Vertrag ausgehändigten Reglemente und Hausordnungen sowie ein allfälliger Gesamtarbeitsvertrag sollten sorgfältig studiert werden.

Ist der Vertrag unterzeichnet, kann er nur durch Kündigung oder im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden.

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Sollten Sie ohne Einverständnis des Arbeitgebers die Stelle nicht antreten, könnte das erhebliche finanzielle Folgen für Sie haben. Das Nichtantreten einer Stelle wird – bei Fehlen eines wichtigen Grundes wie zum Beispiel eine schwere Erkrankung – gleich behandelt wie die fristlose Kündigung ohne wichtigen Grund. Ein besseres Stellenangebot gilt hierbei nicht als wichtiger Grund. Der Arbeitgeber kann dann innert 30 Tagen seit Nichtantritt der Arbeitsstelle einen Viertel des vereinbarten Monatslohns als Entschädigung verlangen. Zudem hat er allenfalls Anspruch auf Schadenersatz. Es empfiehlt sich, möglichst früh das Gespräch zu suchen, um eine für beide Teile passable Lösung zu finden.

Checkliste für Arbeitnehmer

Um offene Fragen zu klären und Unsicherheiten zu beseitigen, sind vor der Unterschrift folgende Punkte zu prüfen:

  • Sind das Datum des Stellenantritts und der Arbeitsort festgelegt?

  • Ist Ihre Funktion und organisatorische Stellung im Betrieb definiert? Fragen Sie nach einem Stellenbeschrieb oder einem Pflichtenheft beziehungsweise regen Sie an, dass solche Unterlagen erstellt werden.

  • Beträgt die Probezeit höchstens drei Monate? Eine längere Probezeit ist nicht erlaubt (Ausnahmen kann es bei Staatsstellen geben).

  • Wurde die wöchentliche Arbeitszeit festgelegt? Das ist vor allem auch für Teilzeitbeschäftigte wichtig, damit sie nicht nach Belieben des Chefs geholt und nach Hause geschickt werden können.

  • Vorsicht bei Überstundenregelungen! Nach Gesetz müssen Überstunden mit Lohnzuschlag von 25 Prozent entschädigt oder durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen werden. Im schriftlichen Vertrag sind andere Lösungen erlaubt - so etwa auch, dass Überstunden ohne Zuschlag oder gar nicht entschädigt werden. In vielen Arbeitsverträgen sind ungenaue Überstundenregelungen zu finden, die später zu Auseinandersetzungen führen können - verlangen Sie präzise Formulierungen.

  • Ist Ihr Salär mit sämtlichen Zulagen und Abzügen klar definiert? Ein Monatslohn ist grundsätzlich vorteilhafter als ein Stundenlohn.

  • Falls Ihnen eine Sondervergütung (Gratifikation, 13. Monatslohn, Bonus) zugesichert wurde, sollten Sie darauf achten, dass die Einzelheiten eindeutig geregelt sind. Dies gilt auch für andere Spezialleistungen wie Umsatzbeteiligung, Geschäftswagen oder bezahlte Weiterbildung.

  • Sie haben nach Gesetz mindestens vier Wochen bezahlte Ferien zugut. Grosszügige Firmen gewähren mehr Ferien. Zumindest ab 50 Jahren sind fünf Wochen Ferien üblich (aber nicht obligatorisch).

  • Aus Ihrem Vertrag muss klar hervorgehen, wie lange Sie im Krankheitsfall den Lohn zugut haben. Fortschrittliche Betriebe schliessen eine (freiwillige) Krankentaggeldversicherung ab, die während rund zweier Jahre den Lohnausfall zu mindestens 80 Prozent abdeckt. Topfirmen versichern 100 Prozent des Lohns und runden das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung von 80 auf 100 Prozent auf.

  • Steht in Ihrem Vertrag ein Konkurrenzverbot? Dann sollten Sie vor der Unterzeichnung prüfen, ob dieses in Ihrem Fall haltbar ist und ob Sie sich auf diese Fessel wirklich einlassen wollen. Holen Sie fachlichen Rat.

  • Vorsicht bei besonders kurzen oder langen Kündigungsfristen oder unüblichen Kündigungsterminen. Falls diese nicht in Ihrem Interesse liegen, könnten Sie diesen Punkt nochmals zur Sprache bringen.

  • Enthält Ihr Vertrag für Sie ungewohnte Klauseln? Sind Sie unsicher, welche Auswirkungen diese für Sie haben könnten, dann lassen Sie sich die Bedeutung vom Arbeitgeber erklären und fragen Sie notfalls eine Fachperson.

  • Wurden Ihnen im Vorstellungsgespräch Zusicherungen für die Zukunft gemacht, etwa eine Lohnerhöhung nach der Probezeit? Falls ja, gehört auch dies in den Vertrag - Handschlag und Vertrauen sind gut und recht, doch nur was Sie schwarz auf weiss haben, ist auch sicher.

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Muster eines Arbeitsvertrags und weitere Infos zu Vertragsdetails finden Sie hier.

 

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