Beruf
Bei Anruf Arbeit
Zum Arbeiten aufgeboten werden, wie es der Firma gerade ins Konzept passt? Wer einen Job auf Abruf annimmt, sollte seine Rechte kennen.
Nebenartikel
Noch beim Vorstellungsgespräch tönte alles perfekt: 10 bis 15 Stunden könne sie auf alle Fälle arbeiten, wurde Vera Frey (Name geändert) von ihrer zukünftigen Chefin versichert. Die 40-jährige Mutter war überglücklich: Die Aushilfsstelle als Kassierin im Detailhandel verhiess einen dringend benötigten Zustupf in die Familienkasse. Das war im September 2003. Mittlerweile ist alles anders: «Ich wurde nur sehr unregelmässig eingesetzt, und seit Weihnachten ist es noch weniger geworden», beschwert sich Vera Frey an der Beobachter-Hotline. «Was kann ich dagegen unternehmen?»
Ein Blick in Freys Vertrag ist wenig ermutigend. «Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bedürfnissen des Betriebs», heisst es darin. «Ein regelmässiger Einsatz kann nicht garantiert werden.» Der Aushilfskassierin sind damit die Hände gebunden: Die mündlichen Zusagen lassen sich nicht beweisen.
Kosten sparen und flexibel bleiben: In wirtschaftlich schwierigen Zeiten wälzen viele Betriebe einen Teil des Unternehmerrisikos auf ihre Angestellten ab.
Arbeitsverträge auf Abruf sind da ein willkommenes Mittel. Die betreffenden Mitarbeiter werden nur dann zur Arbeit aufgeboten, wenn es tatsächlich etwas zu tun gibt. In flauen Zeiten hingegen sollen sie – unbezahlt, versteht sich – zu Hause bleiben. Längst hat sich deshalb unter Arbeitgebern die Erkenntnis durchgesetzt, dass sich mit solchen Vereinbarungen Kosten optimieren und gegenüber der Konkurrenz Vorteile verschaffen lassen.
Im vergangenen Jahr arbeiteten in der Schweiz gemäss der Arbeitskräfteerhebung des Bundesamts für Statistik insgesamt 186000 Personen auf Abruf – immerhin 6,1 Prozent aller Arbeitnehmenden. Besonders Frauen müssen oft Verträge eingehen, bei denen sich die Arbeitszeit nach den Bedürfnissen des Betriebs richtet: 8,1 Prozent der Arbeitnehmerinnen sind auf Abruf beschäftigt; bei den männlichen Angestellten sind es nur 4,2 Prozent.
Im Gastgewerbe an der Tagesordnung
Am stärksten verbreitet ist die Abrufarbeit in jenen Branchen, die sich auch sonst nicht durch sehr fortschrittliche Arbeitsbedingungen und grosszügige Löhne hervortun. Im Gastgewerbe etwa müssen rund 14 Prozent der Angestellten antraben, wenn es dem Chef passt, in der Land- und Forstwirtschaft sowie bei diversen Dienstleistungsberufen sind es rund 11 Prozent.
Über Vor- und Nachteile von Arbeit auf Abruf streiten sich die Fachleute. Eine Anfang Februar im Auftrag des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) publizierte Studie des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht der Universität St. Gallen zeigt, dass mehr als die Hälfte der Angestellten, die Arbeit auf Abruf leisten, nicht einmal eine minimale Anzahl Arbeitsstunden garantiert haben. Auch sind die Löhne um bis zu 20 Prozent tiefer als jene anderer Arbeitnehmer. Dennoch kommen die Forscher zum Schluss, dass «Arbeit auf Abruf eine flexible Vertragsform darstellt, welche länger andauernder Beschäftigungslosigkeit vorbeugt sowie den Spielraum für Teilzeitpensen erhöht».
«Diese Aussage ist zynisch», kritisiert Regula Rytz, Zentralsekretärin des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes: «Arbeit auf Abruf garantiert nur in den seltensten Fällen ein langfristiges Arbeitsverhältnis und auch kein festes Einkommen. Es ist eine absolute Notlösung.»
Auch Simona Ruch (Name geändert) ist im Detailhandel tätig. In ihrem 1996 abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde der Arbeitseinsatz so vereinbart: «Einsatz nach Plan oder, je nach Bedarf, stunden- oder tageweise». Damit hatte die Angestellte keine minimale Anzahl Stunden garantiert. In den folgenden Jahren arbeitete sie denn auch nur sehr unregelmässig.
Ab Mai 2003 jedoch kam Simona Ruch immer am Montag und am Dienstag ganztags zum Einsatz und hatte so faktisch ein 40-Prozent-Pensum. Bereits im Januar dieses Jahres war es um die festen Arbeitszeiten aber wieder geschehen: Der Chef teilte der Verkäuferin mit, dass sie mangels Arbeit ab sofort wiederum nur noch auf Abruf arbeiten könne. Dabei pochte er auf die Abmachungen im Arbeitsvertrag.
Muss Simona Ruch dies akzeptieren? Nein. Denn durch die monatelange regelmässige Beschäftigung wurden die Einsätze am Montag und am Dienstag längst zum stillschweigenden Vertragsbestandteil. Mit anderen Worten: Ruchs Vorgesetzter kann sich nicht mehr auf die früher vereinbarte Arbeit auf Abruf berufen. Will der Chef nun das Pensum wieder reduzieren, geht dies nur im Einvernehmen mit Simona Ruch oder unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist. Solange dies nicht geschehen ist, kann die Angestellte verlangen, dass sie auch weiterhin montags und dienstags beschäftigt wird oder mindestens den Lohn dafür erhält.
Der Fall zeigt, dass nicht jeder Vertrag, der «auf Abruf» lautet, einer näheren Überprüfung standhält. Massgebend ist nicht der Wortlaut des Vertrags, sondern die Art und Weise, wie ein Arbeitsverhältnis tatsächlich gelebt wird. Hat sich wie bei Simona Ruch über längere Zeit ein bestimmtes Pensum eingespielt, so wird dieses zum Vertragsbestandteil.
Bald auch Fussballspieler auf Abruf?
Dies entschied das Bundesgericht auch im Fall eines Wachmanns, der gemäss Arbeitsvertrag auf Abruf arbeitete, in Tat und Wahrheit jedoch über ein Jahr lang vollzeitlich im Einsatz gewesen war. Als die Anzahl seiner Einsätze plötzlich rapide abnahm und sein Lohn von 4500 auf 330 Franken sank, klagte der Wachmann auf Bezahlung eines durchschnittlichen Monatsgehalts bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – und gewann.
Arbeit auf Abruf ist und bleibt für Arbeitgeber jedoch attraktiv. Kein Wunder, hält diese Anstellungsart in immer mehr Branchen Einzug. Selbst eine bisher verwöhnte Berufsgattung könnte demnächst mit Verträgen auf Abruf konfrontiert sein, orakelte die Zeitschrift «Work» im vergangenen Jahr: Als letztes Mittel gegen das finanzielle Desaster von vielen Schweizer Fussballklubs, so die gewerkschaftsnahe «Zeitung zur Arbeit», könnten die Vereinsoberen die Helden des grünen Rasens ja auch lediglich auf Abruf einstellen.
Weitere Infos
Broschüre «Clever 10: Arbeit auf Abruf fair geregelt», Fr. 5.50. Erhältlich bei Travail.Suisse, Postfach, 3001 Bern; Internet www.travailsuisse.ch
© Beobachter Ausgabe 7 vom 01. Apr 2004 - Alle Rechte vorbehalten







