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Freistellung

«Werden Ferien ausgezahlt?»

Text:
  • Laurence Eigenmann
Ausgabe:
23/04

Frage: Mir wurde am 16. Oktober auf Ende November die Stelle gekündigt. Da meine Nachfolgerin sofort anfangen konnte, wurde ich gleichentags freigestellt. Ich habe noch 22 Ferientage zugut und einen Überstundensaldo von 44 Stunden. Werden diese Guthaben durch die Freistellung getilgt? Marianne F.

Diese Frage lässt sich nicht einfach mit Ja oder Nein beantworten.

Ferien sind in der Regel während der Freistellungszeit zu beziehen; sie dürfen von Gesetzes wegen nicht durch Geld abgegolten werden. Dies widerspräche dem Erholungszweck der Ferien. Nur wenn der Ferienbezug in der Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Ferien ausnahmsweise finanziell abzugelten.

Bei einer Freistellung besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Ferien zu beziehen – man hat ja frei. Allerdings muss man auch eine neue Stelle suchen. Der Bezug der Ferien während der Freistellungszeit kann wegen der Stellensuche unzumutbar sein. Massgebend ist dabei das im Einzelfall gegebene Verhältnis der Freistellungsdauer zur Anzahl der offenen Ferientage. Übersteigt die Freistellungsdauer das Ferienguthaben deutlich, sind die Ferien zu beziehen. Das Bundesgericht entschied kürzlich, dass ein Mitarbeiter, der für vier Monate freigestellt wurde, genug Zeit hatte, um neben der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle die noch offenen 40 Ferientage mit Freizeit zu kompensieren.

Da in Ihrem Fall einer relativ kurzen Freistellungsdauer von sechs Wochen ein recht hohes Ferienguthaben von über vier Wochen gegenübersteht, würde ein Gericht wohl gegen den Bezug der Ferien und für deren Auszahlung entscheiden.

Kompensation ist nicht zwingend
Bei den Überstunden gilt Folgendes: Ohne eine vertragliche Abmachung ist die Kompensation von Überstunden durch Freizeit nur mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers möglich. Der Arbeitgeber kann also die Kompensation nicht anordnen.

Ist in Ihrem Vertrag nicht abgemacht, dass Überstunden durch Freizeit abgegolten werden, können Sie auf einer Auszahlung der Überstunden beharren. Dabei ist – andere schriftliche Abmachungen vorbehalten – ein Zuschlag von 25 Prozent auszubezahlen.

 

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© Beobachter Ausgabe 23 vom 11. Nov 2004 - Alle Rechte vorbehalten

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