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Konkurrenzverbot

An den Job gefesselt

Text:
  • Irmtraud Bräunlich
Bild:
  • Jupiterimages Stock-Kollektion
Ausgabe:
2/04

Das tückische Verbot wirkt sich beim Stellenwechsel für Arbeitnehmer sehr nachteilig aus. Es gilt aber nicht immer.

Konkurrenzverbot: An den Job gefesselt

Von Arbeitnehmern werde heutzutage eine hohe Mobilität verlangt, erklärt der Baselbieter SP-Nationalrat und Rechtsanwalt Claude Janiak, «daher sind Konkurrenzverbote nicht mehr zeitgemäss». Denn Angestellte würden durch solche Klauseln vor die Wahl zwischen zwei Übeln gestellt: entweder gegen ihren Willen an einer Stelle auszuharren oder aber eine hohe Geldstrafe zu riskieren. Das sei «eine massive Einschränkung der wirtschaftlichen Entfaltungsfreiheit», findet Janiak.

In der letzten Herbstsession des Nationalrats setzte sich der Politiker für die Abschaffung des Konkurrenzverbots im Arbeitsvertragsrecht ein. Ohne Erfolg: Die Mehrheit des Parlaments war für eine Beibehaltung der umstrittenen Bestimmung.

So bleibt alles beim Alten: Das Gesetz gibt Arbeitgebern die Möglichkeit, ihre Angestellten unter bestimmten Voraussetzungen besonders eng ans Unternehmen zu binden. Mit einer speziellen Klausel im Vertrag können Mitarbeiter verpflichtet werden, nach dem Austritt aus der Firma «weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem des Arbeitgebers in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen».

Viele müssen beruflich umsatteln
Das Verbot, sein Wissen und seine Erfahrung nach eigenem Gutdünken auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten, schränkt die beruflichen Möglichkeiten von Arbeitnehmenden enorm ein. Je nach Branche und Qualifikation kommt dies fast einem Berufsverbot gleich. Wer dennoch kündigt, dem bleibt oft nur die Möglichkeit, beruflich umzusatteln.

Es sei denn, man lässt sich auf einen Rechtsstreit mit dem Ex-Arbeitgeber ein. Doch das kann ins Auge gehen: Wer ein gültiges Konkurrenzverbot verletzt, muss in der Regel eine Konventionalstrafe bezahlen, die mehrere Monatslöhne betragen kann. Viele Klauseln sehen zudem vor, dass der Arbeitgeber den «Ersatz weiteren Schadens» sowie «die Beseitigung des vertragswidrigen Zustands» verlangen kann. In Ausnahmefällen können ehemalige Angestellte also nicht nur zu horrenden Strafzahlungen gezwungen werden, sondern auch dazu, ihre neue berufliche Existenz an den Nagel zu hängen.

 

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Das Prozessrisiko ist erheblich
Gemäss den Erfahrungen des Beobachter-Beratungszentrums werden Konkurrenzklauseln oft allzu leichtfertig unterschrieben. Viele Angestellte realisieren erst, wenn sie vor dem Jobwechsel stehen, wie eng sie sich mit ihrer Unterschrift an die Firma gebunden haben. So ging es etwa einem Handelsreisenden, der per Zufall über das Konkurrenzverbot stolperte, als er im Arbeitsvertrag nach seiner Kündigungsfrist suchte. «Damit kann ich es vergessen, in meinem Beruf je wieder einen Job zu finden», empörte sich der Mann an der Beobachter-Hotline.

Ob ein Konkurrenzverbot gültig und die vereinbarte Konventionalstrafe angemessen ist, muss in jedem Einzelfall überprüft werden (siehe «Rechtslage»). Oft haben die Gerichte das letzte Wort. Überrissene oder ungerechtfertigte Konkurrenzverbote können vom Richter entschärft oder gar aufgehoben werden. Allerdings ist die Gerichtspraxis uneinheitlich und das Prozessrisiko erheblich, zumal es oft um grosse Summen geht. Wer trotz Konkurrenzverbot mit einem Stellenwechsel innerhalb der Branche liebäugelt, tut deshalb gut daran, sich rechtzeitig beraten zu lassen.

Immerhin: In einzelnen Konstellationen ist der Fall klar. Insbesondere ist das Konkurrenzverbot dann hinfällig, wenn dem Arbeitnehmer unverschuldet gekündigt wird – etwa bei einem Stellenabbau aus wirtschaftlichen Gründen. Nichtig ist das Verbot auch, wenn der Angestellte aus einem Grund kündigt, den der Arbeitgeber zu verantworten hat. Dieses Recht zu kündigen kam etwa in folgendem Fall zum Zug: Nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit wurde einem Mann das Einzelbüro weggenommen, er musste sich neu einer als schikanös empfundenen Absenzenkontrolle unterziehen – und schliesslich wurde ihm aus nicht überprüfbaren Gründen eine Prämie verweigert. Damit sei das Konkurrenzverbot hinfällig geworden, entschied das Zürcher Arbeitsgericht.

Wann das Konkurrenzverbot gilt


  • Ein Konkurrenzverbot muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden.

  • Gültig ist die Klausel nur dann, wenn der Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder Zugriff auf vertrauliche Informationen hatte und wenn die Verwendung dieser Kenntnisse dem Arbeitgeber erheblich schaden könnte.

  • Das Verbot ist nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu begrenzen. Es darf maximal drei Jahre dauern und muss sich auf Regionen und Bereiche beschränken, in denen der Arbeitnehmer tätig war respektive in die er Einblick erhielt.

  • Das Verbot fällt dahin, wenn der Arbeitgeber kein Interesse mehr daran geltend machen kann – etwa bei Aufgabe des Geschäftsbereichs.

  • Konkurrenzverbote dürfen nur mit handlungsfähigen – das heisst mündigen und urteilsfähigen – Personen vereinbart werden.

  • In Lehrverträgen sind Konkurrenzverbote nicht erlaubt.

© Beobachter Ausgabe 2 vom 22. Jan 2004 - Alle Rechte vorbehalten

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