Für die Belegschaft kommt das «Aus» ihrer Firma oft unerwartet. Die Informationspolitik innerhalb der Betriebe lässt vielfach zu wünschen übrig.

Gross ist die Unsicherheit bei den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern: Was tun, wenn der Lohn ausbleibt? Wie lange darf man den Versprechen des Chefs vertrauen? Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Kündigung, und welche Hilfe ist von der Arbeitslosenversicherung zu erwarten? Der Beobachter hat die zehn wichtigsten Benimmregeln im Umgang mit dem Pleitegeier zusammengestellt:

 

  • Ausbleibende Lohnzahlungen bedeuten stets höchste Alarmstufe. Es empfiehlt sich, nicht lange zu fackeln. Mahnen Sie den Arbeitgeber schriftlich unter Ansetzung einer kurzen Frist. Verstreicht diese ungenutzt, können Sie die Betreibung einleiten (Verzugszinsen nicht vergessen). Im übrigen dürfen Sie die Arbeit verweigern, solange der Arbeitgeber mit Lohnzahlungen im Rückstand ist.
     
  • Versprechen des Chefs sowie Appelle an die Solidarität der Angestellten sind mit äusserster Vorsicht zu geniessen. Verlangen Sie, dass der Arbeitgeber für den aktuellen und den künftigen Lohn Sicherheit leistet. Dies geschieht meistens in Form einer Bankgarantie, allenfalls kommt auch ein Wertschriftendepot in Frage. Auf keinen Fall sollten Sie Ihrem maroden Patron mit einem Kredit aus der misslichen Situation helfen wollen.
     
  • Ist die Firma zahlungsunfähig und kann sie für die ausstehenden Löhne keine Sicherheit leisten, darf der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach schriftlicher Vorankündigung fristlos auflösen und Schadenersatz verlangen: also vor allem den Lohn während der Kündigungsfrist. Dieser Schritt sollte aber gut überlegt sein.
     
  • Fällt der Arbeitgeber in Konkurs, wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht automatisch aufgelöst. Die Konkurseröffnung gibt dem Chef auch nicht das Recht, der Belegschaft fristlos zu kündigen. In der Regel wird die Konkursverwaltung die Verträge auf den nächstmöglichen Termin auflösen und nur in Ausnahmefällen den Betrieb weiterführen.
     
  • Lohnforderungen werden Teil des Konkursverfahrens. Das Betreibungsrecht privilegiert jene Forderungen, die in den letzten sechs Monaten vor der Konkurseröffnung oder als deren Folge entstanden sind. Sie werden vorrangig befriedigt, soweit aus der Konkursmasse etwas zu holen ist.
     
  • Arbeitnehmer, die wegen Firmenkonkurses von heute auf morgen auf der Strasse stehen, müssen sich sofort an die Arbeitslosenkasse wenden. Sie erhalten vom Tag der Konkurseröffnung an normale Taggelder. Für Forderungen aus der Zeit vor dem Konkurs hingegen ist die Insolvenzentschädigung der Arbeitslosenversicherung zuständig.
     
  • Die Insolvenzentschädigung deckt die Lohnforderungen der letzten vier Monate des Arbeitsverhältnisses. Zuständig ist die öffentliche kantonale Arbeitslosenkasse. Aber: Insolvenzentschädigung kann nur innert 60 Tagen nach Veröffentlichung des Konkurses im «Handelsamtsblatt» geltend gemacht werden. Danach ist es definitiv zu spät.
     
  • Grundsätzlich werden 100 Prozent des entgangenen Bruttolohns (maximal 10'500 Franken monatlich) von der Insolvenzentschädigung gedeckt. Nicht gedeckt sind Kinderzulagen, Spesen sowie Kranken- oder Unfalltaggelder.
     
  • Die Insolvenzentschädigung kommt nur für Lohnansprüche auf, die noch während des Arbeitsverhältnisses entstanden sind. Daran ist zu denken, wenn ein Arbeitnehmer beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis wegen Zahlungs-unfähigkeit des Arbeitgebers fristlos aufzulösen. Ansprüche, die nach der fristlosen Kündigung anfallen (Kündigungsfrist), deckt die Versicherung nicht. Von voreiligen fristlosen Kündigungen ist daher abzuraten.
     
  • Länger als sechs Monate darf die Lohnschlamperei des Arbeitgebers keinesfall geduldet werden, denn auch die Insolvenzentschädigung deckt maximal diese Zeitspanne ab.


Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach dem Konkurs des Arbeitgebers um ihr Geld kämpfen, haben einen steinigen Weg vor sich. Wichtig ist, die richtigen Schritte einzuleiten und keine Fristen zu verpassen. Lassen Sie sich darum rechtzeitig beraten.

Weitere Auskünfte erteilen auch die regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die Gewerkschaften, Berufsverbände sowie die Betreibungsämter.

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