Kündigung
Jahrzehnte treu - dann abserviert
Ältere Arbeitnehmer trifft eine unerwartete Kündigung aussergewöhnlich hart. Möglichkeiten, sich zu wehren, gibt es nur in Ausnahmefällen.
Arno Schmid (Name geändert) freute sich auf seinen Ruhestand. Der Heizungsmonteur arbeitete seit 1958 bei derselben Firma und hatte vor, nach 45 Dienstjahren in Pension zu gehen. Es kam anders: Kurz vor Ende seines 44. Dienstjahrs erhielt er die Kündigung und wurde per sofort freigestellt. Als Begründung gab der Arbeitgeber hauptsächlich seine «ständige negative Einstellung neuen Projekten gegenüber» an. Späteren Gerichtsakten ist zu entnehmen, dass Schmid in einem schlechten Verhältnis zu einem übergeordneten, aber ihm nicht direkt vorgesetzten Serviceleiter stand und sich - wie andere Kollegen auch - kritisch zu einem neuen Zeiterfassungssystem geäussert hatte.
Dass einem langjährigen Mitarbeiter wenige Monate vor der ordentlichen Pensionierung gekündigt wird, mag brutal erscheinen. Ein Einzelfall ist es nicht. Nach den Erfahrungen des Beobachter-Beratungszentrums haben Firmen wenig Skrupel, treue Mitarbeiter loszuwerden, wenn deren Leistungsfähigkeit nachlässt oder sie aus sonstigen Gründen nicht mehr ins Konzept passen. 20, 30 oder gar 40 Dienstjahre beim selben Arbeitgeber schützen Angestellte nicht davor, ohne triftigen Grund auf die Strasse gestellt zu werden.
«Meine Vorgesetzten haben zum Kündigungsgespräch sogar eine Psychologin des betriebsinternen Sozialdienstes beigezogen. Sie hatten offenbar Angst, dass ich etwas Dummes anstelle», erzählt ein 54-jähriger Ingenieur, dem nach 27 Jahren gekündigt wurde, an der Beobachter-Hotline. Nach einer Umorganisation war er überzählig. «Meinem Arbeitgeber war also sehr wohl bewusst, was für eine Härte diese Kündigung für mich darstellte. Trotzdem kam er mir in keiner Weise entgegen.» Und eine knapp 60-jährige Sekretärin meint bitter: «Ich wurde vom neuen Chef durch eine jüngere und billigere Frau ersetzt. Er hat mich gar nicht erst gefragt, ob ich eine Lohnreduktion akzeptieren würde oder allenfalls bereit wäre, Teilzeit zu arbeiten.»
Betroffene erleben den Verlust der Arbeitsstelle häufig als Demütigung und totalen Absturz. Sie verlieren nicht nur die Existenzgrundlage, sondern auch ihre Identität, die sie sich in jahrelanger Betriebszugehörigkeit aufgebaut haben. Die Suche nach einer neuen Stelle ist im Normalfall schwierig. Zwar wandelt sich allmählich die Einstellung gegenüber älteren Stellensuchenden, dennoch stossen reifere Semester bei der Jobsuche immer noch auf Vorbehalte der Arbeitgeber. Laut einer Untersuchung des Bundesamts für Statistik waren 2007 mehr als die Hälfte (55,2 Prozent) der 50- bis 64-jährigen Erwerbslosen seit über einem Jahr auf Arbeitssuche, gegenüber 24,5 Prozent der 15- bis 24-jährigen und 42,2 Prozent der 25- bis 49-jährigen.
In aller Regel ist gegen solche Kündigungen nichts zu machen. Das Schweizer Arbeitsvertragsrecht kennt keinen Kündigungsschutz für ältere oder langjährige Mitarbeiter. Für Entlassungen braucht es weder eine Vorankündigung noch einen begründeten Anlass. Auch Sozialpläne oder die Abfederung von Härtefällen sind gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ein Recht auf Entschädigung gibt es nur ausnahmsweise (siehe unten: «Wann eine Kündigung missbräuchlich ist»).
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Fürsorgepflicht gilt nur selten
In besonders krassen Fällen kann es sich jedoch lohnen, die Rechtslage von einer Fachperson prüfen zu lassen. So war auch Arno Schmid nicht bereit, die Faust im Sack zu machen. Er klagte wegen missbräuchlicher Kündigung - und hatte schliesslich Erfolg: Das Bundesgericht hielt fest, dass gegenüber einem Angestellten, «der sein gesamtes Arbeitsleben im Wesentlichen klaglos für ein einziges Unternehmen tätig war, eine erhöhte Fürsorgepflicht gilt». Der Arbeitgeber habe sich nicht auch nur ansatzweise darum bemüht, das Verhältnis des Monteurs mit dem Serviceleiter zu entspannen. Die Firma habe überdies das Gebot schonender Rechtsausübung krass verletzt, indem sie den Monteur ohne jegliches Vorgespräch entliess und ohne nach einer sozial verträglicheren Lösung zu suchen. Schmid wurde eine Abgangsentschädigung von sechs Monatslöhnen zugesprochen.
Dieses Urteil enthält einige Überlegungen, die allzu entlassungsfreudige Arbeitgeber zur Vorsicht mahnen. Eine generelle Verbesserung des Kündigungsschutzes für ältere Arbeitnehmer bedeutet es jedoch nicht. So sind bereits einige Arbeitnehmende abgeblitzt, die sich nach ihrer Kündigung auf den obenbeschriebenen Gerichtsentscheid beriefen. Gegenüber einer Arbeitnehmerin, die sich ein Fehlverhalten vorwerfen lassen muss, gebe es selbst bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis keine erhöhte Fürsorgepflicht, betonte das Bundesgericht.
Tipps für ältere Arbeitnehmer
- Bilden Sie sich regelmässig weiter. Bleiben Sie offen für Neues, sehen Sie Veränderungen als Chance.
- Verlangen Sie bei Chefwechsel, Versetzung oder Beförderung ein Zwischenzeugnis - vor allem, wenn Sie eine Stelle schon länger innehaben.
- Lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn Sie kurz vor der Pensionierung ohne Grund und ohne soziale Abfederung die Kündigung erhalten.
- Das Gesetz sieht zwar eine Abgangsentschädigung für über 50-Jährige vor, die nach mehr als 20 Dienstjahren eine Stelle verlassen. Die meisten gehen jedoch leer aus. Denn Arbeitgeber können die Beiträge, die sie für den Arbeitnehmer in die Pensionskasse eingezahlt haben, mit der Abgangsentschädigung verrechnen. Prüfen Sie, ob in Ihrer Branche ein Gesamtarbeitsvertrag eine Abgangsentschädigung vorsieht, und verhandeln Sie mit dem Arbeitgeber über ein freiwilliges Entgegenkommen.
- Falls Sie 48 Monate oder weniger vor Erreichen des AHV-Alters arbeitslos werden, können Sie grundsätzlich bis zur Ausrichtung der AHV-Rente stempeln gehen. Ihr Maximalanspruch beträgt dann 640 Taggelder.
- Anspruch auf Arbeitslosentaggelder besteht auch nach einer unfreiwilligen vorzeitigen Pensionierung.
- Ein halbes Jahr vor dem AHV-Alter ist man von der Stellensuche befreit.
Wann eine Kündigung missbräuchlich ist
Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus verwerflichem Grund ausgesprochen wird, etwa wegen einer persönlichen Eigenschaft oder weil man sich für seine Rechte gewehrt hat (Rachekündigung). Sie kann auch missbräuchlich sein, wenn sie auf besonders verletzende Art ausgesprochen wird. Gegen missbräuchliche Kündigungen müssen Betroffene während der Kündigungsfrist schriftlich protestieren. Innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses können sie eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen einklagen.
© Beobachter Ausgabe 15 vom 23. Jul 2008 - Alle Rechte vorbehalten








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