• Arbeitsrecht

Lohnausfall

Detektiv spielen kann sich lohnen

Text:
  • Matieu Klee
Bild:
  • Jupiterimages Stock-Kollektion
Ausgabe:
14/07

Wenn eine Firma die Löhne nicht mehr bezahlen kann, ist es für die Angestellten oft schon zu spät. Wer rechtzeitig ein wenig Detektivarbeit leistet, kann sich schützen.

Detektiv spielen kann sich lohnen

Auf den ersten Blick schien der Arbeitgeber, bei dem sich die Aargauerin Ilona Steiger beworben hatte, völlig seriös zu sein: Sie war im Internet auf der Stellenvermittlungsseite des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco) auf die Stelle gestossen. Als Steiger eingestellt wurde, war sie erleichtert, denn zuvor hatte sie während vier Jahren zwischendurch immer wieder keine Arbeit gehabt.

In ihrem neuen Job musste Ilona Steiger als Aussendienstmitarbeiterin Firmen davon überzeugen, ihre Werbung auf Bildschirmen, einer Art moderne Werbesäule, schalten zu lassen. Der Job war hart, und das Geschäft lief harzig. Am Ende ihres ersten Monats wartete sie auf den vereinbarten Lohn - vergeblich. «Mein Chef vertröstete mich ständig», erzählt sie. Bald werde er von einem der Investoren Geld erhalten, dann könne er auch das Gehalt bezahlen, sagte er etwa.

 

Ilona Steiger liess sich nicht lange hinhalten. Sie setzte ihrem Chef eine kurze Frist für den ausstehenden Lohn und weigerte sich, ohne Geld weiterzuarbeiten. Um über die Runden zu kommen, musste sie auf das Sozialamt. Ihren Lohn bekam sie erst, als sie ihren Arbeitgeber betrieb (siehe Box «Wenn der Lohn ausbleibt»).

So forschen Sie richtig nach

Zwar ist niemand vor einer solch bösen Überraschung gefeit, wie sie Ilona Steiger erlebte, aber Vorsichtsmassnahmen helfen, das Risiko zu minimieren:

 

  • Am einfachsten geht dies, wenn der Arbeitgeber keine Aktiengesellschaft oder GmbH ist, sondern eine Einzelfirma - typisch etwa für Restaurants oder Kleinbetriebe. Verlangen Sie in diesem Fall vom Betreibungsamt einen Betreibungsregisterauszug des Firmeninhabers. Sie müssen dazu ein spezielles Interesse nachweisen - also etwa eine Kopie des Arbeitsvertrags. Zuständiges Betreibungsamt ist jenes am Wohnort des Firmeninhabers. Ist das Geschäft im Handelsregister eingetragen, zählt der Firmensitz. Doch aufgepasst: Da jede Firma oder Person auch grundlos betrieben werden kann, ist nicht jede Firma automatisch unseriös, nur weil Forderungen gegen sie bestehen. Verdächtig sind aber zahlreiche Betreibungen wegen kleinerer Beiträge von verschiedenen Gläubigern. Vorsicht ist auch angebracht, wenn der Firmeninhaber erst vor kurzem umgezogen ist, denn an seiner neuen Adresse werden nur die Betreibungen seit seinem Umzug registriert.

  • Ist die Firma eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH, finden sich Informationen bei den kantonalen Handelsregisterämtern. Die wichtigsten Eckdaten sind überdies im Zentralen Firmenindex (Zefix) im Internet aufgelistet. Zwar zeigt auch ein Handelsregisterauszug nie direkt, ob sich eine Firma in finanzieller Schieflage befindet, doch es gibt Faktoren, die das Risiko erhöhen: Unternehmen, die noch keine fünf Jahre alt sind, gehen häufiger in Konkurs. Je tiefer ihr Kapital, desto grösser das Risiko, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig wird. Seien Sie auch vorsichtig, wenn die Aktiengesellschaft ihre Revisionsstelle mehrfach gewechselt hat.

  • Manchmal können bei einer Einschätzung auch die Branchenverbände weiterhelfen, wenn sie eine sogenannte Barzahlerliste führen. Dort werden Personen oder Firmen eingetragen, die Rechnungen gar nicht oder erst unter grossem Druck bezahlt haben. Schliesslich kann auch eine Recherche im Internet helfen, schwarze Schafe ausfindig zu machen - etwa wenn mehrere Quellen von ähnlich schlechten Erfahrungen berichten.


Ilona Steiger hatte sich vergeblich bemüht, an Informationen über ihren Arbeitgeber heranzukommen: Als Lizenznehmer einer internationalen Firma hatte er in der Schweiz offiziell keinen Firmensitz. Nun sucht Steiger eine Stelle bei einem Arbeitgeber, der den Lohn pünktlich bezahlt.

Wenn der Lohn ausbleibt

Wer den Lohn nicht pünktlich erhält, sollte nicht lange fackeln: Mahnen Sie schriftlich und setzen Sie eine kurze Frist. Sie selbst haben das Recht, so lange mit der Arbeit auszusetzen, wie der Arbeitgeber mit fälligen Lohnzahlungen im Rückstand ist. Ist Ihr Arbeitgeber offensichtlich zahlungsunfähig, dürfen Sie das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen. Ausstehende Löhne können auf dem Betreibungs­weg eingefordert werden.

 

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© Beobachter Ausgabe 14 vom 04. Jul 2007 - Alle Rechte vorbehalten

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