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Mehrarbeit

Überstunden zum Nulltarif?

Text:
  • Laurence Eigenmann
Bild:
  • Jupiterimages
Ausgabe:
6/09

Mehrarbeit leisten viele, aber längst nicht alle werden dafür entschädigt. Was es zu beachten gibt, wenn man zu lange arbeitet.

Wer für Mehrarbeit entschädigt werden möchte, muss die Überstunden beweisen können - und sie müssen notwendig gewesen sein. Die Aufforderung zu Mehrarbeit muss zwar nicht ausdrücklich erfolgen, es reicht aus, wenn ein Chef Kenntnis davon hat - oder haben müsste - und nicht einschreitet. So genehmigt er stillschweigend die Überstunden. Arbeitet jemand jedoch ohne Wissen des Vorgesetzten zu viel, liegt der Nachweis bei ihm, dass die Überstunden objektiv notwendig waren.

Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Überstunden ganz offiziell vom Arbeitgeber verlangt werden – und trotzdem werden sie nicht bezahlt. Das Gesetz schreibt zwar vor, dass Überstunden durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren oder mit einem Lohnzuschlag von 25 Prozent zu entschädigen sind. Doch gleichzeitig erlaubt es auch, im schriftlichen Arbeitsvertrag zu vereinbaren, Überstunden weder zu entschädigen noch zu kompensieren.

Zumutbar und betriebsnotwendig

Die Pflicht, Überstunden zu leisten, besteht dann, wenn es zumutbar und betriebsnotwendig ist – Letzteres zum Beispiel bei ausserordentlich grossem Arbeitsanfall, bei dringenden Arbeiten oder Ausfällen anderer Mitarbeiter. Als nicht notwendig gilt Mehrarbeit, wenn sie vermieden werden könnte – etwa durch Beizug vorhandener Hilfskräfte oder bessere Organisation. Ob die Leistung von Mehrarbeit zumutbar ist, muss im Einzelfall überprüft werden. Als Kriterien dafür gelten Anzahl und Zeitpunkt der Überstunden, aber auch Persönliches wie die familiäre Situation oder die Gesundheit der betroffenen Angestellten. Und der Umstand, ob es dafür eine Entschädigung gibt oder nicht.

Wird die gesetzlich festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit (je nach Branche 45 bis 50 Stunden) überschritten, handelt es sich nicht mehr um Überstunden, sondern um Überzeit. Hier gelten die Regeln des Arbeitsgesetzes: Eine Abgeltung ist zwingend vorgeschrieben.

Umgang mit der Mehrarbeit


  • Schreiben Sie Ihre Stunden auf und lassen Sie sie vom Vorgesetzten visieren. Wenn er nicht einschreitet, akzeptiert er, dass Sie Überstunden machen.

  • Wenn Sie ohne Aufzeichnungen sind: Suchen Sie Zeugen, die Ihre Überstunden beweisen können. Dann ist es im Streitfall Sache des Richters, den Umfang der Überstunden zu schätzen.

  • Überstunden zu verweigern ist heikel: Wenn sie nötig und zumutbar sind, ist Verweigerung ein Vertragsbruch und kann zu Schadenersatz oder zur Kündigung führen. Und die Arbeits­losenkasse kann Taggelder streichen.

 

Der umgekehrte Fall: Minusstunden

Wenn zum Beispiel Auftragsflaute herrscht und zu wenig zu tun ist, darf der Arbeitgeber umgekehrt diese Zeit der Untätigkeit - sogenannte Minusstunden - nicht vom Lohn abziehen. Auch wenn er nicht genug Arbeit zuweisen kann, ist er verpflichtet, den Lohn weiterhin voll zu zahlen.

Er kann ausserdem nicht verlangen, dass die ausgefallene Zeit nachgearbeitet wird. Angestellte können auch nicht gezwungen werden, kurzfristig stunden- oder tageweise Ferien zu beziehen.

Bei einem längeren Arbeitsunterbruch sind Angestellte jedoch verpflichtet, eine zumutbare Ersatz­arbeit zu suchen.

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© Beobachter Ausgabe 6 vom 17. Mär 2009 - Alle Rechte vorbehalten

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