Wirtschaftskrise
Darf mich der Chef zur Teilzeitarbeit verknurren?
Frage: Auch unser Betrieb ist von der Krise betroffen. Der Chef will aber nicht Kurzarbeit einführen, sondern Arbeitsverträge ändern und dabei Pensum und Lohn bis zu 50 Prozent reduzieren. Ist das zulässig? Und zahlt die Arbeitslosenversicherung den Lohnausfall?
Artikel zum Thema
Eine Änderung des Arbeitsvertrags von heute auf morgen ist nur mit dem Einverständnis der betroffenen Mitarbeiter möglich. Ansonsten ist bei Vertragsanpassungen die Kündigungsfrist einzuhalten. Da die geplante Umgestaltung für die Angestellten nachteilige Folgen hat, werden sie kaum mit einer sofortigen Anpassung einverstanden sein. Der Arbeitgeber wird deshalb eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen müssen: Das heisst, er muss die Kündigungsfrist einhalten, bevor die Neuerung in Kraft tritt.
Reduziert sich das Pensum eines Angestellten, möchte dieser aber weiterhin im bisherigen Umfang arbeiten, gilt er als teilarbeitslos. Teilarbeitslose haben grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich des Lohnausfalls durch die Arbeitslosenkasse. Sie zahlt 70 oder 80 Prozent der Differenz zwischen dem neuen Einkommen und dem versicherten Verdienst (in der Regel Durchschnittslohn der letzten sechs, falls günstiger, der letzten zwölf Monate). 80 Prozent gibt es, wenn man unterstützungspflichtige Kinder hat, invalid ist oder das Taggeld weniger als 140 Franken beträgt; in den anderen Fällen ist die Entschädigung 70 Prozent.
Bei 20 Prozent Lohnausfall gibts nichts
Nicht jeder Lohnausfall berechtigt jedoch zu diesen Leistungen. Bei einer Pensums- und Lohnreduktion bis zu 20 Prozent müssen Angestellte den Lohnausfall selber tragen. Bei einem Abbau zwischen 20 und 30 Prozent sind jene anspruchsberechtigt, die unterstützungspflichtige Kinder haben oder invalid sind oder deren Taggeld bei voller Arbeitslosigkeit weniger als 140 Franken betragen würde. Die anderen Angestellten gehen leer aus. Bei Reduktionen von mehr als 30 Prozent erhalten alle Betroffenen Leistungen.
Immer müssen allerdings auch die übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sein. So muss genügend Beitragszeit vorliegen (mindestens zwölf Monate Anstellung innerhalb der zwei Jahre vor der Anmeldung), und man muss vermittlungsfähig sein.
Anzeige:
© Beobachter Ausgabe 23 vom 12. Nov 2009 - Alle Rechte vorbehalten








