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Zwangsurlaub

«Verliere ich Ferientage?»

Text:
  • Trudy Hopfner
Ausgabe:
25/03

Frage: Meine diesjährigen Ferien habe ich im Einverständnis mit dem Arbeitgeber bereits bezogen. Jetzt wird die Firma vom 24. Dezember bis zum 4. Januar geschlossen, und man will mir vier Tage vom nächstjährigen Guthaben abziehen. Ist das korrekt? Marcel H.

Nein. Zwar hat der Arbeitgeber grundsätzlich das Recht, den Zeitpunkt des Ferienbezugs selber zu bestimmen. Er muss dabei allerdings auf die Wünsche des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen, soweit dies aus betrieblichen Gründen möglich ist.

Sie haben im Einverständnis mit dem Arbeitgeber Ihr Ferienguthaben bereits bis Ende Oktober aufgebraucht. Für die Monate November und Dezember haben Sie somit keine Ferien mehr zugut. Schickt Ihr Chef Sie nun trotzdem in die Ferien, weil er die Firma über die Feiertage schliessen will, darf er Ihnen weder unbezahlte Ferien aufzwingen noch Ihr Ferienguthaben vom nächsten Jahr antasten. Zudem müssen Sie sich eine so kurzfristige Ferienzuteilung nicht gefallen lassen. Denn Ferien dienen der Erholung und müssen auch rechtzeitig geplant werden können.

Bieten Sie deshalb Ihrem Chef Ihre Arbeitskraft an und teilen Sie ihm auch mit, dass Sie bereit sind, in diesen Tagen eine Ersatzarbeit anzunehmen. Kann oder will er Sie nicht beschäftigen, haben Sie Ihren Lohn zugut, ohne dass Sie Ihr Ferienguthaben vom nächsten Jahr plündern müssen.

Grundsätzlich gilt: Betriebsferien sind gestattet, wenn sie rechtzeitig, also zwei bis drei Monate im Voraus, angekündigt werden oder vertraglich vereinbart sind. Damit die Erholung gewährleistet ist, müssen mindestens einmal zwei Wochen zusammenhängend bezogen werden können. Viele Firmen verrechnen die Arbeitspausen zwischen den Feiertagen mit Vorholzeiten, die während des Jahres durch eine Verlängerung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit angesammelt werden. Der Mitarbeiter muss aber keine Ferientage opfern, die er noch gar nicht erarbeitet hat.

 

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© Beobachter Ausgabe 25 vom 11. Dez 2003 - Alle Rechte vorbehalten

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