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Arbeitsunfähigkeit

Kündigung während Krankheit erlaubt?

Text:
  • Irmtraud Bräunlich
Ausgabe:
19/06

Frage: Ich leide seit einiger Zeit an schweren Depressionen. Seit dem 16. Mai bin ich krankgeschrieben. Am 10. August erlitt ich auch noch einen Unfall und befinde mich in Spitalpflege. Nun hat mir mein Arbeitgeber am 20. August gekündigt. Er meint, ich hätte nur einen Kündigungsschutz während 90 Tagen. Stimmt das?

Ihr Arbeitgeber liegt falsch. Die Kündigung ist ungültig. Sie muss zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt werden, und zwar aus folgenden Gründen:

Es trifft grundsätzlich zu, dass Ihnen im vierten Dienstjahr bei Arbeitsunfähigkeit während 90 Tagen nicht gekündigt werden darf. Diese 90 Tage seit Beginn Ihrer Depression waren am 20. August tatsächlich abgelaufen. Nun sind Sie jedoch noch zusätzlich verunfallt. Dieser Unfall führte unabhängig von Ihrer Depression ebenfalls zu Arbeitsunfähigkeit. Laut einem Entscheid des Bundesgerichts löst eine solche erneute Arbeitsunfähigkeit, die in keinem Zusammenhang mit einer früheren oder bereits bestehenden Erkrankung steht, eine neue Kündigungssperrfrist aus. Auch diese dauert wiederum maximal 90 Tage.

Mit anderen Worten: Da Sie am 10. August verunfallt sind, dauert Ihr Kündigungsschutz nunmehr bis zum 8. November, falls Sie tatsächlich - wegen des Unfalls - so lange arbeitsunfähig bleiben. Wenn Sie vorher von den Folgen genesen, kann der Arbeitgeber allerdings kündigen, auch wenn Sie wegen der Depression möglicherweise noch nicht arbeiten können.

Wenden Sie sich in einem eingeschriebenen Brief an den Arbeitgeber, protestieren Sie gegen die Kündigung und machen Sie ihn auf die Rechtslage aufmerksam. Lenkt der Arbeitgeber nicht ein, müssten Sie Klage beim Arbeitsgericht einreichen.

 

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© Beobachter Ausgabe 19 vom 13. Sep 2006 - Alle Rechte vorbehalten

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