Arbeitsvertrag
Verlängerte Probezeit
Frage: Am 1. Januar habe ich eine neue Stelle angetreten. Im schriftlichen Arbeitsvertrag wurde eine Probezeit von zwei Monaten vereinbart. Nun möchte der Arbeitgeber die Probezeit um einen Monat verlängern. Ist das möglich?
Ja, das ist möglich. Ist im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, gilt nur der erste Monat als Probezeit. Schriftlich kann jedoch eine längere Probezeit abgemacht werden. Auch ist es möglich, die bereits vereinbarte Probezeit zu verlängern.
Die Probezeit darf jedoch insgesamt keinesfalls länger als drei Monate dauern. Nach Ablauf der drei Monate kommen der Kündigungsschutz sowie die ordentliche Kündigungsfrist zum Tragen. Es gilt also nicht mehr die kurze Kündigungsfrist der Probezeit von in der Regel sieben Tagen. Massgebend ist dann vielmehr die vertragliche oder gesetzliche Kündigungsfrist nach der Probezeit. Zudem sind Sie nach Ablauf der drei Monate im Falle von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst während einer gewissen Zeit vor Kündigungen geschützt.
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© Beobachter Ausgabe 5 vom 03. Mär 2005 - Alle Rechte vorbehalten

