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Auftragsrecht
Schulde ich dem Chor ein Honorar?
Frage: Ich habe einen Gospelchor für eine Hochzeit im Februar gebucht. Weil der Bräutigam gar nicht auf Gospel steht, habe ich dem Chor abgesagt. Der verlangt jetzt aber das ganze Honorar von fast 1'000 Franken. Ist das korrekt?
Nein. Sogenannte Künstlerverträge unterstehen juristisch gesehen dem Auftragsrecht. Ein einfacher Auftrag kann grundsätzlich jederzeit von den beiden Vertragspartnern widerrufen werden. Erfolgt der Widerruf allerdings zu einem besonders ungünstigen Zeitpunkt, wird die zurücktretende Partei schadenersatzpflichtig. Juristen sprechen dann von einem Widerruf oder einer Kündigung zur Unzeit. In Ihrem Fall kann eine solche Unzeit ausgeschlossen werden, denn Ihre Absage erfolgte mehrere Monate vor der geplanten Hochzeit. Ein Schadenersatz oder das Honorar wäre nur dann geschuldet, wenn der Gospelchorleiter eindeutig belegen könnte, dass er nach Ihrer Zusage notwendige finanzielle Auslagen hatte oder dass er für den frei werdenden Termin im Februar keine andere Auftrittsmöglichkeit mehr findet.
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© Beobachter Ausgabe 23 vom 07. Nov 2007 - Alle Rechte vorbehalten

