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Beförderung

Nie mehr Feierabend?

Text:
  • Irmtraud Bräunlich
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  • Archiv
Ausgabe:
20/06

Eine Beförderung heisst meist vor allem eins: mehr Arbeit. Doch auch vom mittleren Kader darf nicht unbegrenzt viel verlangt werden. Ausschlaggebend ist der Arbeitsvertrag.

Beförderungen sind ein Grund zur Freude: ein Schritt nach oben, Verantwortung, mehr Lohn. In vielen Fällen unterstreichen weitere Privilegien wie beispielsweise Einzelbüro, Geschäftswagen oder Erfolgsbeteiligung die neue Würde. Doch wie sieht es rechtlich aus? Können Angestellte mit Führungsaufgaben gesetzlich fundierte Ansprüche stellen? Und wie steht es mit den Pflichten? Sind wie im Fall der Marketingfachfrau Angela Huber (Name geändert) plötzlich massive Gratisüberstunden selbstverständlich?

Die 35-Jährige ist überglücklich, als sie zur Gruppenleiterin befördert wird. Die junge Chefin freut sich über die Anerkennung und Aufgaben mit mehr Verantwortung. Bald jedoch ist die anfängliche Euphorie weitgehend verflogen. Hubers Kompetenzen sind begrenzt, dafür haben sich massive Überstunden aufgehäuft. «In Ihrer Position ist Mehrarbeit normal und mit dem höheren Gehalt abgegolten», meint der Vorgesetzte lapidar – und begibt sich damit rechtlich auf Glatteis.

Sonderregeln für hohe Tiere


Das Gesetz macht erstaunlich wenig Unterschiede zwischen Vorgesetzten und gewöhnlichem Fussvolk. Es regelt auch nicht, wer zum Kader gehört und wer nicht. In einigen Firmen gelten bereits qualifizierte Spezialisten ohne Führungsverantwortung als Kader, in anderen nur Leute mit Vorgesetztenfunktion. Im Obligationenrecht, das den Arbeitsvertrag regelt, ist die hierarchische Stellung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin überhaupt kein Thema. Was den Chef von einem Untergebenen unterscheidet, sind somit die speziellen Vereinbarungen in seinem Arbeitsvertrag, so weit das Gesetz solche zulässt.

Weit verbreitet sind Abmachungen über längere Kündigungsfristen, spezielle Überstundenregelungen, höhere Spesenpauschalen, Erfolgsbeteiligungen und Boni, eventuell auch ein Konkurrenzverbot. Selbstverständlich sind solche festgeschriebenen Bestimmungen aber nicht (siehe «Das gilt nach der Beförderung» am Ende des Artikels).

Sonderregeln gibt es nur für Angestellte, die eine «höhere leitende Tätigkeit» ausüben. Gemäss gesetzlicher Definition sind dies Leute, die aufgrund ihrer Stellung und Verantwortung «Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen und dadurch auf die Struktur, den Geschäftsgang und die Entwicklung eines Betriebes oder Betriebsteils einen nachhaltigen Einfluss nehmen» können. Nach Ansicht des Bundesgerichts sind weder die Vertrauensstellung im Betrieb noch die Unterschriftsberechtigung oder die Lohnhöhe entscheidende Kriterien für eine höhere leitende Tätigkeit. Massgebend ist einzig die Entscheidungsbefugnis in wesentlichen Angelegenheiten.

Chefs, die diese Voraussetzungen erfüllen – in der Regel die oberste Geschäftsleitung –, können sich nicht auf die Arbeits- und Ruhezeitregelungen des Arbeitsgesetzes berufen. Für sie gibt es weder Höchstarbeitszeiten, noch gilt ein Sonntags- oder Nachtarbeitsverbot.

Sonderregeln gibt es auch bei der Arbeitslosenversicherung. So erhalten Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums keine Taggelder bei Kurzarbeit. Und auch bei der so genannten Insolvenzentschädigung, mit der die Arbeitslosenversicherung Lohnausfälle der Angestellten im Fall eines Konkurses des Arbeitgebers deckt, gehen die obersten Chefs leer aus. Ansonsten entscheidet aber auch in der Teppichetage grundsätzlich der Arbeitsvertrag über Sein und Haben leitender Angestellter.

Was bedeutet dies nun für Angela Huber und ihre Überstunden? Als höhere leitende Angestellte ist sie kaum zu bezeichnen. Somit gilt für sie wie für alle anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen: Überstunden sind zu entschädigen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Sofern die Überstunden die gesetzliche Höchstarbeitszeit übersteigen (Überzeit), kann sich Huber ausserdem aufs Arbeitsgesetz berufen. Es besagt, dass Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt, zwingend zu entschädigen ist – unabhängig von allfälligen Regelungen im Arbeitsvertrag.

Das gilt nach der Beförderung

  • Ihr Arbeitsverhältnis unterliegt den gleichen gesetzlichen Grundlagen wie -bisher, auch wenn Sie neu eine Führungsposition innehaben. Es sei denn, Sie gehören zur obersten Führungsspitze des Unternehmens.

  • Entscheidend ist Ihr schriftlicher Arbeitsvertrag. Begnügen Sie sich nicht mit mündlichen Zusicherungen. Bei Erfolgsbeteiligungen, Boni und Ähnlichem sollte -geregelt sein, wann Sie einen Anspruch haben und in welcher Höhe.

  • Wichtiger als klingende Titel sind Stellenbeschrieb und Pflichtenheft für Ihre neue Position. Achten Sie auf eine klare Regelung Ihrer Kompetenzen und -Verantwortlichkeiten.

  • Leitende Angestellte geniessen das besondere Vertrauen ihres Arbeitgebers. Ihre Treuepflicht ist erhöht; Vertrauensbrüche können schneller zu Sanktionen bis hin zu einer fristlosen Kündigung führen als beim einfachen Fussvolk.

  • Kaderangehörige können für -angerichteten Schaden rascher zur Verantwortung gezogen werden als einfache Angestellte. Sie können auch für Verfehlungen ihrer Mitarbeiter haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Führungs- und Kontrollaufgaben vernachlässigt haben.




Buchhtipp


Irmtraud Bräunlich Keller: «Arbeitsrecht. Vom Vertrag bis zur Kündigung» Beobachter-Buchverlag, 9., aktualisierte Auflage, 2006, 272 Seiten, 34 CHF

© Beobachter Ausgabe 20 vom 27. Sep 2006 - Alle Rechte vorbehalten

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