Bundesgericht
Geistig abwesend
Weil das Bundesgericht seine eigene Rechtsprechung vergisst, stiftet es Verwirrung beim Kündigungsschutz.

(Bild: Archiv)
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Die Lausanner Richter fällten im letzten April ein Urteil, wonach die Kündigungsfrist «stets mit der Zustellung der Kündigung beziehungsweise am darauf folgenden Tag zu laufen» beginnt. Doch schon im September wurde wieder auf die frühere Rechtsprechung zurückbuchstabiert. Die Kündigungsfrist wird «durch Rückrechnung vom nächsten gesetzlichen Endtermin aus bestimmt».
Gekündigte würden durch das Urteil vom April schlechter gestellt. Konkret: Jemand wird mit zweimonatiger Kündigungsfrist Mitte Januar auf Ende März gekündigt und erkrankt in der letzten Märzwoche. Bisher verlängerte sich sein Arbeitsverhältnis entsprechend – nach dem April-Urteil nicht mehr.
Was gilt nun? Jacques Bühler, Informationsbeauftragter beim Bundesgericht, bleibt unverbindlich: «Das Urteil vom September entspricht der bisherigen Rechtsprechung, der Entscheid vom April widerspricht dem nicht.»
So schafft man Unsicherheit. Thomas Geisser, Arbeitsrechtsexperte an der Universität St. Gallen, war als Ersatzrichter am Entscheid vom Frühling beteiligt. Zur Sache will er nichts sagen. Nur Grundsätzliches zur Organisation: «Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung muss das Bundesgericht in der Besetzung mit fünf Richtern entscheiden. Das war im April so. Im September haben nur drei Richter geurteilt.» Das Dreiergremium übersah dabei, was fünf Monate zuvor entschieden worden war. Besonders peinlich: Beide Male amtete derselbe Vorsitzende – Bernard Corboz, Vizepräsident des Bundesgerichts.
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© Beobachter Ausgabe 1 vom 05. Jan 2006 - Alle Rechte vorbehalten















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