Chefwechsel
Was der Neue ändern darf
In den Chefetagen dreht sich das Personalkarussell immer rasanter. Manche der neuen Vorgesetzten wollen neue Saiten aufziehen und vergessen, dass individuelle Abmachungen der Mitarbeiter mit ihren Vorgängern nicht so ohne weiteres aufzulösen sind.

(Bild: Agentur Gettyimages)
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Viele Angestellte erkämpfen sich im Lauf ihres Arbeitslebens allerhand Spezialregelungen und Sonderrechte: Eine Mitarbeiterin hat die Zusage, dass sie am Dienstag stets um 16 Uhr gehen dürfe, um ihr Kind vom Hort abzuholen. Bei einem Kollegen ist es Usus, dass er am Donnerstag immer zu Hause arbeitet. Wieder andere Angestellte dürfen ihren Hund ins Büro mitnehmen oder sechs statt fünf Wochen Ferien machen.
Solche informellen Vereinbarungen funktionieren oft jahrelang bestens – bis zum Tag, an dem ein neuer Chef inthronisiert wird. Da stellt sich dann für manche Arbeitnehmer plötzlich die bange Frage, ob sie auf ihre lieb gewonnenen «Sonderzügli» künftig verzichten müssen.
Darf der Neue diesbezüglich schalten und walten, wie es ihm gefällt? Kristin Demuth, eine auf dem Gebiet des Arbeitsrechts tätige Zürcher Rechtsanwältin, weist auf einen wichtigen Grundsatz hin: «Gemäss Artikel 320 des Obligationenrechts bedarf ein Arbeitsvertrag keiner bestimmten Form.» Das Gesetz verlangt also keine schriftliche Vereinbarung für Sonderrechte. Mündliche Abmachungen oder gar stillschweigendes übereinstimmendes Verhalten der Vertragspartner genügen; es sei denn, im Arbeitsvertrag selber ist für Änderungen ausdrücklich die Schriftform vorgesehen.
Kurzfristig bleibt alles, wie es ist
So gesehen können die oben beschriebenen Arrangements im Einzelfall ein Vertragsbestandteil geworden sein, die nur im gegenseitigen Einverständnis kurzfristig rückgängig gemacht werden können. Wer die Erlaubnis hat, teils zu Hause zu arbeiten oder mehr Ferien zu machen, kann darauf bestehen, dass dies vorderhand so bleibt (siehe Artikel zum Thema «So fahren Ihre ‹Sonderzügli› weiter»). Auch wer etwa sein 60-Prozent-Teilzeitpensum montags, dienstags und mittwochs absolviert, darf nicht einfach mir nichts, dir nichts auf Mittwoch, Donnerstag und Freitag umdisponiert werden. Ebenso darf weder ein Firmenauto, das auch zur privaten Nutzung vorgesehen ist, entzogen noch eine Spesenpauschale gekürzt oder gar der Lohn reduziert werden. Zumindest nicht per sofort.
Mittelfristig kann der Neue alte Abmachungen jedoch sehr wohl ändern oder aufkündigen – wenn nicht mit dem Einverständnis der betroffenen Angestellten, dann notfalls mittels einer Änderungskündigung. Somit können sich die Arbeitnehmenden zwar darauf verlassen, dass einst getroffene Vereinbarungen im Rahmen der Kündigungsfrist weiterhin gültig sind – viel mehr aber auch nicht.
Es sei denn, unter dem neuen Regime würden zwingende gesetzliche Regelungen verletzt. Vier Wochen Ferien etwa sind ein Muss, weniger geht nicht. Und beachten muss der Arbeitgeber auch Artikel 36 des Arbeitsgesetzes, wonach die Situation von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen ist.
«Ausserdem stellt sich die Frage der Kompetenzverteilung», sagt Anwältin Kristin Demuth. Wohl gehören Änderungskündigungen zu den Rechten des Arbeitgebers. Das heisst aber nicht in jedem Fall, dass sie vom direkten Vorgesetzten ausgesprochen werden können – manchmal liegt die Kompetenz dazu firmenintern auch eine Hierarchiestufe höher oder bei der Personalabteilung.
Im Alltäglichen hat der Chef das Sagen
Wesentlich einfacher können Dinge geändert werden, die in den Bereich des rein Organisatorischen fallen: Hier hat der Arbeitgeber und somit auch ein neuer Chef ein Weisungsrecht. Er kann beispielsweise verlangen, dass die Hunde der Angestellten fortan zu Hause bleiben, dass künftig in einem Grossraumbüro gearbeitet wird oder dass das Rauchen im Büro zu unterlassen ist.
Auch liegt es im Ermessen neuer Vorgesetzter zu bestimmen, dass die Pause neu um 10.30 Uhr und nicht wie bis anhin um 10 Uhr stattzufinden hat, dass der Kaffeeautomat künftig mit Geld gefüttert werden muss oder dass jemand anders einen Fensterplatz bekommt.
Natürlich wird ein guter Chef wohl nicht gleich zu Beginn seiner Ägide an einem neuen Ort alle vor den Kopf stossen wollen. Tatsache aber bleibt, dass er eingespielte Rituale durchbrechen und Sonderregelungen und -rechte für Einzelne weitgehend abschaffen kann – zwar nicht per sofort, aber mittelfristig alleweil.
© Beobachter Ausgabe 20 vom 30. Sep 2004 - Alle Rechte vorbehalten















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