Das neue Urteil
Mehr Taggeld für arbeitslose Eltern
Hat ein versicherter Arbeitsloser Unterhaltspflichten gegenüber dem Nachwuchs, erhält er ein höheres Taggeld, dies unabhängig vom Alter des Kindes.
Arbeitslose, die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern haben, erhalten ein Taggeld in Höhe von 80 statt 70 Prozent ihres versicherten Verdienstes. Einer arbeitslosen Witwe, die ihren Sohn während des Studiums unterstützte, wurde das höhere Taggeld verweigert, weil der Sohn über 25 Jahre alt war. Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte aber fest, dass die Unterhaltspflicht der Eltern gemäss Art. 277 Abs. 1 ZGB zwar bis zur Mündigkeit des Kindes dauert. Hat es dann keine angemessene Ausbildung, haben die Eltern, soweit es ihnen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine Ausbildung abgeschlossen wird. Eine obere zeitliche Grenze der Unterhaltspflicht gäbe es nicht, so das Versicherungsgericht. Ein Alter von über 25 Jahren bei Erreichen eines ersten akademischen Titels sei nicht ungewöhnlich.
Eltern haben also ausnahmsweise Anspruch auf ein höheres Taggeld, wenn sie für den Unterhalt eines über 25-jährigen Kindes aufkommen, das keine abgeschlossene Ausbildung hat. Allerdings darf es sich dabei nicht um einen Bummelstudenten handeln. Die Ausbildungsdauer muss verhältnismässig sein.
Eidgenössisches Versicherungsgericht, Urteil C.103/03 vom 13. Februar 2004
© Beobachter Ausgabe 19 vom 16. Sep 2004 - Alle Rechte vorbehalten















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