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Familienbetrieb

Keine Gratisarbeit

Text:
  • Alexandra Gavriilidis
Ausgabe:
19/04

Frage: Ich habe über Jahre auf dem Bauernhof meines Vaters gearbeitet, ohne dafür einen Franken Lohn zu erhalten. Kann ich dafür nachträglich eine entsprechende Entschädigung verlangen? Johann P.

Sie können als Entschädigung einen sogenannten Lidlohn unter folgenden Voraussetzungen geltend machen:

 

  • Sie haben ab Ihrer Volljährigkeit regelmässig im Familienbetrieb gearbeitet. Gelegentliche oder freiwillig in der Freizeit geleistete Arbeit genügt nicht.
  • Zudem müssen Sie während der Tätigkeit im elterlichen Haushalt gelebt haben.

 

Den Anspruch auf einen angemessenen Lidlohn können Sie gegenüber Ihrem Vater oder spätestens nach dessen Tod bei der Erbteilung geltend machen. Die Höhe des Lidlohns berechnet sich objektiv nach dem Wert der zugewendeten Arbeit abzüglich eines Betrags für Kost und Logis. Auch individuelle Aspekte wie Tüchtigkeit, Ausbildung oder Verantwortung im Betrieb werden gewichtet. Der Bauernverband führt eine Liste mit jährlichen Lidlohnansätzen. Anspruch auf Lidlohn besteht übrigens für die Mitarbeit in jedem elterlichen oder grosselterlichen Betrieb.

 

Lidlohnbroschüre

Die Lidlohnbroschüre des Schweizerischen Bauernverbandes können Sie für CHF 15.- hier bestellen.

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© Beobachter Ausgabe 19 vom 16. Sep 2004 - Alle Rechte vorbehalten

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