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Kündigungsschutz

«Habe ich meine Ansprüche verspielt?»

Text:
  • Regina Jäggi
Bild:
  • Archiv
Ausgabe:
4/07

Frage: Mein Arbeitgeber hatte mir per Ende dieses Monats gekündigt. Nachdem ich eine Woche krank gewesen war, bat er mich, in einer schriftlichen Erklärung auf die Verlängerung der Kündigungsfrist zu verzichten. Ich habe unterschrieben. Was bedeutet das nun genau?

Durch die Krankheit während der laufenden Kündigungsfrist verlängert sich Ihr Arbeitsvertrag grundsätzlich von Gesetzes wegen um einen Monat. Denn die Kündigungsfrist steht während der Krankheit still. Da ein Arbeitsverhältnis in der Regel nur auf Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann, läuft es noch bis zum nächsten Monatsende weiter.

Ein Verzicht auf diese Verlängerung ist dann unproblematisch, wenn Sie bereits eine neue Stelle haben und diese nahtlos an die alte Stelle antreten.

Wenn Sie aber noch keine neue Stelle in Aussicht haben und sich bei der Arbeitslosenversicherung melden, wird dies zu einer Sanktion führen, einer so genannten Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Denn durch den Verzicht auf die Verlängerung der Kündigungsfrist werden Sie aus eigenem Verschulden einen Monat früher arbeitslos, als dies vom Gesetz eigentlich vorgesehen wäre. Die Arbeitslosenversicherung wird Ihnen deshalb für eine gewisse Zeit die Taggelder streichen.

Die Ungültigkeit geltend machen
Diese Nachteile können Sie aber noch abwenden. Sie können nämlich gegenüber Ihrem Arbeitgeber die Ungültigkeit der Verzichtserklärung geltend machen. Das Gesetz hält ausdrücklich fest, dass der Arbeitnehmer während des laufenden Arbeitsverhältnisses und noch einen Monat darüber hinaus nicht gültig auf die ihm zwingend zustehenden Ansprüche verzichten kann.

Zwingende Ansprüche sind solche, die vertraglich nicht zulasten des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin abgeändert werden können. Dazu gehört auch die gesetzliche Regelung über den Kündigungsschutz bei Krankheit.

Weisen Sie Ihren Arbeitgeber also umgehend auf die Ungültigkeit des Verzichts hin und bieten Sie ihm Ihre Arbeitskraft für die Verlängerungszeit wieder an. Aus Beweisgründen tun Sie dies am besten in einem eingeschriebenen Brief.

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© Beobachter Ausgabe 4 vom 14. Feb 2007 - Alle Rechte vorbehalten

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