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Lehre

Recht daneben

Text:
  • Irmtraud Bräunlich
Bild:
  • Andy Fischli
Ausgabe:
16/04

In der Ausbildung muss man sich nicht alles gefallen lassen. Ein Quiz rund um die Rechtslage am Arbeitsplatz.

Lehrjahre sind keine Herrenjahre, besagt ein altmodisches Sprichwort. Doch Stiftinnen und Stifte sind nicht rechtlos. Sie haben Anspruch auf fachgemässe Ausbildung, profitieren von zahlreichen Schutzbestimmungen und dürfen nicht als billige Arbeitskräfte ausgenützt werden. Aber wer kennt seine Rechte wirklich? Das ist hier die Quizfrage.

1. Ich habe eine Lehrstelle gefunden. Doch der Lohn scheint mir viel zu tief. Wie kann ich herausfinden, was mir zusteht?


a. Es gibt gesetzliche Vorschriften über die Höhe des Lehrlingslohns. Erkundige dich beim kantonalen Amt für Berufsbildung.

b. Für jeden Beruf gibt es einen Gesamtarbeitsvertrag. Darin sind auch die Lehrlingslöhne festgelegt. Der zukünftige Lehrmeister muss dir den Gesamtarbeitsvertrag aushändigen.

c. Der Lehrlingslohn muss zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelt werden. Es gibt jedoch Empfehlungen der Berufsverbände, an denen du dich orientieren kannst.


2. Eine Kollegin von mir hat eine Lehre begonnen, ohne einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen. Ich bin der Meinung, dass das nicht korrekt ist.


a. Du hast Recht: Lehrverträge sind nur gültig, wenn sie schriftlich abgefasst und vom kantonalen Amt für Berufsbildung genehmigt worden sind. Deine Kollegin sollte sich umgehend beraten lassen.

b. Natürlich sind schriftliche Lehrverträge zu empfehlen. Gesetzlich vorgeschrieben sind sie jedoch nicht.

c. Schriftliche Verträge sind nur für kaufmännische Berufe obligatorisch. In allen anderen Berufen genügen mündliche Abmachungen.


3. Mein Lehrvertrag wird in gegenseitigem Einvernehmen vorzeitig aufgelöst. Jetzt verlangt die Chefin aber, dass ich ihr die Ausbildungskosten zurückerstatte.


a. Das ist leider richtig. Lass dir eine genaue Abrechnung über die Ausbildungskosten geben.

b. Die Chefin darf für die investierten Ausbildungskosten keinen Schadenersatz geltend machen. Denn die Ausbildungskosten sind durch die niedrige Entlöhnung des Auszubildenden bereits mit berücksichtigt.

c. Es ist klar, dass du bezahlen musst. Mehr als ein Monatslohn darf es jedoch nicht sein.


4. Stimmt es, dass Lehrlinge unter 20 an Sonntagen nicht beschäftigt werden dürfen?


a. Grundsätzlich ja, gelegentliche Ausnahmen sind jedoch erlaubt, wenn der Lehrling einverstanden ist.

b. Ja. Sonntagsarbeit kann aber für über 16-Jährige von der zuständigen Behörde bewilligt werden, etwa wenn sie für die Berufsausbildung unentbehrlich ist.

c. Die Regelungen sind hier kantonal unterschiedlich.


5. Können mir meine Eltern vorschreiben, dass ich ihnen vom Lehrlingslohn etwas abgebe?


a. Solange du zu Hause wohnst, dürfen die Eltern einen angemessenen Beitrag an deine Unterhaltskosten verlangen.

b. Nach Gesetz musst du deinen Eltern einen Drittel deines Lehrlingslohns zur Deckung der laufenden Unterhaltskosten abgeben.

c. Wenn du etwas abgeben willst, ist das deine Sache. Verpflichtet bist du nicht dazu.


6. Kann mein Lehrmeister verlangen, dass ich nach einem ganzen Tag in der Berufsschule noch am Arbeitsplatz erscheine, um eine Arbeit fertig zu machen?


a. Ja, aber nur ausnahmsweise einmal im Monat.

b. Ja, aber nur, wenn Schulunterricht und Arbeitszeit insgesamt zehn Stunden nicht übersteigen.

c. D auert der Unterricht den ganzen Tag, darfst du am gleichen Tag nicht zur Arbeit im Betrieb herangezogen werden. Acht Lektionen Unterricht gelten als ganzer, vier Lektionen als halber Arbeitstag.


7. In meine Ferien fällt dieses Jahr ein Feiertag. Kann ich diesen später noch einziehen?


a. Nein, achte in Zukunft darauf, dass du die Ferien ausserhalb von Feiertagen beziehst.

b. Den Feiertag kannst du nicht nachbeziehen, aber du sparst einen Ferientag, den du später nachholen kannst.

c. Fällt der 1. August in die Ferien, kann man ihn nachbeziehen. Alle anderen Feiertage sind kantonal und können nicht nachbezogen werden.


8. Ich war lange krank und habe einige Ausbildungslücken. Gibt es eine Möglichkeit, meine Lehrzeit zu verlängern?


a. Ja, falls deutlich wird, dass das Ausbildungsziel sonst nicht erreicht werden kann. Dafür ist die Einigung der Vertragsparteien sowie die Zustimmung des Berufsbildungsamts nötig.

b. Ja, dein Lehrvertrag kann um sechs Monate verlängert werden. Du musst dies deinen Vorgesetzten aber bis spätestens drei Monate vor Ende der ordentlichen Lehrzeit schriftlich mitteilen.

c. Nein, es besteht aber die Möglichkeit, die ganze Lehre zu wiederholen.


9. Ich bin in der Lehre. Ab wann kann man mir AHV-Beiträge vom Lohn abziehen?


a. Lehrlinge unter 20 Jahren sind nicht AHV-pflichtig.

b. Vom 1. Januar des Kalenderjahres an, in dem du das 18. Altersjahr vollendest.

c. Vom Datum deines 18. Geburtstags an.


10. Ich mache bald meine Lehrabschlussprüfung und bin auf Stellensuche. Muss mir der Arbeitgeber für Vorstellungsgespräche freigeben?


a. Er ist dazu nicht verpflichtet, die meisten Arbeitgeber sind in diesem Punkt jedoch entgegenkommend.

b. Etwa ab zwei Monate vor Lehrende hast du Anspruch auf freie Zeit zur Stellensuche. Die Einzelheiten musst du mit dem Chef absprechen.

c. Nach Gesetz dürfen Lehrlinge im letzten Monat der Lehre wöchentlich einen Tag freinehmen, sofern sie für die Zeit nach dem Lehrabschluss noch keine Stelle gefunden haben.


11. Ich würde gerne wissen, ob ich nach der Lehrabschlussprüfung im Lehrbetrieb bleiben kann. Mein Chef macht mir Hoffnungen, will sich aber nicht festlegen.


a. Der Lehrmeister muss dir spätestens drei Monate vor Abschluss der Lehre bekannt geben, ob er dich nachher im Betrieb beschäftigen kann.

b. Da bleibt nichts anderes übrig, als immer wieder nachzufragen und auch ausserhalb des Betriebs nach einer Stelle zu suchen.

c. In einigen Kantonen sind die Firmen neuerdings verpflichtet, ihre Lehrlinge nach der Lehrabschlussprüfung noch ein halbes Jahr zu behalten, wenn sie keine andere Stelle finden können.


12. Ich habe Angst, die Lehrabschlussprüfung nicht zu bestehen. Wie oft könnte ich sie notfalls wiederholen? Und müsste ich dann alle Fächer nochmals machen?


a. Das kommt auf den Beruf an. Massgebend sind die Richtlinien des jeweiligen Berufsverbands.

b. Die Lehrabschlussprüfung kann dreimal wiederholt werden.

c. Die Lehrabschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Es werden dabei in der Regel nur jene Fächer geprüft, deren Notenergebnisse bei der ersten Prüfung ungenügend waren.


13. Ich bin Lehrling, aber schon über 20. Wie viel Ferien habe ich zugut?


a. Nach Gesetz vier Wochen.

b. Lehrlinge haben – unabhängig vom Alter – fünf Wochen Ferien zugut.

c. Lehrlinge über 20 bekommen sechs Wochen Ferien.


14. In welchem Gesetz kann ich die Schutzbestimmungen für jugendliche Arbeitnehmer nachlesen?


a. Im Obligationenrecht.

b. Im Arbeitsgesetz.

c. Im Berufsbildungsgesetz.


Die Auswertung findet sich oben an der Seite unter «Nebenartikel».


Buchtipp


Irmtraud Bräunlich: «Mein 1. Job»; Beobachter-Buchverlag, 2003, 128 Seiten, 19 Franken (für Abonnentinnen und Abonnenten 16 Franken), erhältlich beim Beobachter-Buchverlag, Telefon 043 444 53 07, Fax 043 444 53 09

© Beobachter Ausgabe 16 vom 05. Aug 2004 - Alle Rechte vorbehalten

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