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Öffentliches Amt

Aussicht auf Entschädigung

Text:
  • Irmtraud Bräunlich
Ausgabe:
3/04

Ich bin in ein öffentliches Amt gewählt worden. Habe ich Anspruch auf bezahlte Freizeit, wenn eine Sitzung in die Arbeitszeit fällt? Wie wird das gehandhabt? Unsere Personalabteilung weiss nicht weiter. Was gilt? Erwin K.

Im Gesetz heisst es: «Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten.» Wenn Sie also wegen der Ausführung Ihres Amtes nicht in der Firma arbeiten können, haben Sie Anspruch auf bezahlte Freizeit. Unter Ausübung eines öffentlichen Amtes versteht man etwa die Tätigkeit als Behördenmitglied, Parlamentarier, Stimmenzähler oder Geschworener. Falls Sie aber für Ihr Amt eine namhafte Entschädigung erhalten, kann diese unter Umständen mit dem Lohn verrechnet werden. Es empfiehlt sich, diesbezüglich mit dem Arbeitgeber eine vertragliche Abmachung zu treffen.

© Beobachter Ausgabe 3 vom 05. Feb 2004 - Alle Rechte vorbehalten

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