Pendler
An Feiertagen freinehmen
Ich arbeite in Zug, wohne jedoch in Zürich. Oster- und Pfingstmontag sind im Kanton Zürich gesetzliche Feiertage, nicht aber in Zug. Da meine Frau in Zürich arbeitet, hat sie an beiden Tagen frei. Habe ich das Recht, auch an den Feiertagen des Kantons Zürich freizubekommen? Daniel M.
Da Sie im Kanton Zug arbeiten, sind die Feiertage dieses Kantons für Sie massgebend. Tatsächlich ist es so, dass im Kanton Zug am Ostermontag und am Pfingstmontag normal gearbeitet wird. Im Kanton Zug sind dafür Fronleichnam und Maria Himmelfahrt gesetzliche Feiertage. Jeder Kanton kann acht Feiertage bestimmen. Nur der 1. August ist in der ganzen Schweiz ein bezahlter gesetzlicher Feiertag. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind aber berechtigt, an anderen als den vom Kanton anerkannten religiösen oder politischen Feiertagen freizunehmen. Allerdings müssen sie das rechtzeitig (zirka fünf Tage vorher) dem Arbeitgeber mitteilen. Für diese zusätzlichen Feiertage können nach Absprache entweder Überstunden, Ferientage oder unbezahlte Tage bezogen werden.
© Beobachter Ausgabe 7 vom 01. Apr 2004 - Alle Rechte vorbehalten
