Politaffäre
«Unsauber, aber nicht ungesetzlich»
Ursula Gygax zeigte ihren Chef an wegen Steuerhinterziehung. Inzwischen ist das Urteil gefällt. Der Angezeigte erhielt keine Busse, muss aber die Verfahrenskosten tragen. War er nun schuldig oder nicht?

(Bild: Iren Monti)
Mit der Einstellung des Verfahrens gegen den Ex-Gemeindepräsidenten von Duggingen, Reinhard Vögtlin, wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt löste die Baselbieter Staatsanwaltschaft in der 1200-Seelen-Gemeinde zwiespältige Reaktionen aus. Vögtlin, der mittlerweile als Magistrat zurückgetreten ist, sieht in diesem Beschluss eine «völlige Rehabilitation». Dass ihm Verfahrenskosten von 186 Franken auferlegt wurden, bezeichnet er als «Schönheitsfehler» und «Lappalie».
Tatsache ist, wie die Staatsanwaltschaft festhält: Vögtlin hat einen inhaltlich unwahren Lohnausweis eingereicht. «Strafrechtlich relevant» sei er aber nicht und eine «Absicht zur Begehung eines Steuerbetrugs» nicht nachzuweisen. Der Beschuldigte hatte ausgesagt, er habe das Lohnbudget der Gemeinde einhalten wollen. Weil der Ex-Politiker aber gegen verwaltungsrechtliche Normen des kantonalen Steuerrechts verstiess, wurden ihm die Kosten für das Verfahren aufgebrummt.
Für die ehemalige Finanzverwalterin von Duggingen, Ursula Gygax, kommt dieses Urteil einem «Freipass zur Steuerhinterziehung» gleich. Sie brachte den Stein im April 2002 ins Rollen. Als Beamtin sah sie sich von Gesetzes wegen verpflichtet, beim Statthalteramt Laufen Strafanzeige gegen ihren Vorgesetzten einzureichen. Dieses Engagement brachte ihr letztes Jahr eine Nomination für den Prix Courage des Beobachters ein und kostete sie ihre Stelle bei der Gemeinde. Seither ist sie arbeitslos.
Staatsanwalt Pascal Pilet betrachtet das Urteil nicht als «komplette Reinwaschung» Reinhard Vögtlins. Die Übertragung der Verfahrenskosten zeige symbolisch, dass nicht alles korrekt verlaufen sei. Zudem sei Vögtlin eine «gewisse Selbstherrlichkeit» nicht abzusprechen. Pilets Fazit: «Unsauber, aber nicht ungesetzlich.»
© Beobachter Ausgabe 7 vom 01. Apr 2004 - Alle Rechte vorbehalten
