Stellenwechsel
Ein gelungener Abgang
Eine Kündigung der Arbeitsstelle will wohldurchdacht sein. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum Stellenwechsel.
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Schweizer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wittern Morgenluft. Vorbei sind die wirtschaftlich mageren Jahre, in denen man sich gezwungen sah, an einem unattraktiven Arbeitsplatz auszuharren - trotz lausigem Klima, fehlenden Aufstiegschancen und ständigen Sparübungen auf dem Buckel der Mitarbeiter. Heute ist es wieder einfacher, eine neue Stelle zu finden - und viele Angestellte nutzen diese Chance: Auf zu neuen Ufern, heisst die Devise.
Das zeigt sich auch an der Beratungs-Hotline des Beobachters. Immer häufiger lassen sich Arbeitnehmende beraten, die eine neue Herausforderung gefunden haben und sich von ihrem bisherigen Arbeitgeber trennen wollen. Hier die Antworten auf die zehn häufigsten Fragen zum Thema Stellenwechsel:
- Ich habe zwei Monate Kündigungsfrist und möchte auf Ende November kündigen. Wann muss ich die Kündigung abschicken?
Warten Sie nicht bis zum letzten Moment. Ihr Schreiben muss spätestens am 30. September beim Arbeitgeber ankommen. Verzögert sich die Ankunft des Briefs auch nur um ein paar Tage, läuft das Arbeitsverhältnis einen ganzen Monat länger. Denn massgebend ist nicht der Poststempel, sondern stets der Zeitpunkt des Eintreffens bei der Gegenpartei. - Ich kündige zum ersten Mal und bin unsicher, wie ich das Schreiben formulieren soll. Und muss ich den Brief eingeschrieben schicken?
Ein eingeschriebener Brief ist üblich, aber nicht Pflicht. Sie können das Schreiben auch persönlich übergeben oder gar mündlich kündigen, was aus Beweisgründen aber nicht zu empfehlen ist. Wichtig ist, dass aus dem Brief hervorgeht, dass Sie kündigen möchten und auf wann. Rechtfertigen müssen Sie Ihren Entscheid nicht. «Berufliche Neuorientierung» genügt als Kündigungsgrund, falls danach gefragt wird. Am besten informieren Sie Ihren Vorgesetzten vorgängig in einem Gespräch und bestätigen die Kündigung anschliessend in einem kurzen Brief. - Ich habe gekündigt und wurde sogleich freigestellt. Muss ich das akzeptieren?
Es kommt häufig vor, dass vor allem Führungskräfte sowie Angestellte mit viel Kundenkontakt nach der Kündigung freigestellt werden. Dagegen wehren können Sie sich nicht, hingegen können Sie verlangen, dass Ihnen während der Freistellungszeit der volle Lohn entrichtet wird, samt sämtlichen üblicherweise ausbezahlten Zulagen (Durchschnittsprovision, Anteil 13. Monatslohn). Noch vorhandene Ferienguthaben sind durch die Freistellung in der Regel abgegolten. Überstundenguthaben dürfen jedoch nur mit der Freistellung verrechnet werden, wenn Sie damit einverstanden sind oder Ihr Arbeitsvertrag die Kompensation der Überstunden durch Freizeit vorsieht. Es empfiehlt sich, die Rechte und Pflichten während der Freistellung schriftlich zu regeln. - Ich habe nach langer Suche endlich eine neue Stelle gefunden, die ich so rasch wie möglich antreten möchte. Meine Kündigungsfrist beträgt jedoch drei Monate. Wie kann ich trotzdem vorzeitig gehen?
Kündigungsfristen sind generell einzuhalten. Es bleibt Ihnen also nichts anderes übrig, als mit Ihrem jetzigen Arbeitgeber über einen früheren Austritt zu verhandeln. Sollten Sie die Stelle gegen den Willen Ihres Arbeitgebers vorzeitig verlassen, kann er einen Viertel eines Monatslohns als Entschädigung verlangen. Zudem hat er Anspruch auf weiteren Schadenersatz, sofern er einen Schaden beweisen kann. Versuchen Sie also, eine gütliche Lösung auszuhandeln. - Ich habe gekündigt und noch einen offenen Ferienanspruch von drei Wochen. Diesen möchte ich am Ende der Kündigungsfrist einziehen. Kann mir der Arbeitgeber den Ferienbezug verweigern?
Ferien müssen wenn immer möglich als Freizeit bezogen werden. Nur wenn dies aus zwingenden Gründen nicht mehr möglich ist, dürfen Ferienguthaben am Ende eines Arbeitsverhältnisses finanziell abgegolten werden. Ihr Arbeitgeber muss also wichtige betriebliche Gründe vorbringen können, wenn er Ihnen den Ferienbezug verweigern will. - Ich hatte eine neue Stelle in Aussicht und habe deswegen gekündigt. Nun hat sich diese Möglichkeit aber leider in letzter Minute zerschlagen. Kann ich die Kündigung jetzt noch zurückziehen?
Eine einmal ausgesprochene Kündigung ist gültig und kann nur rückgängig gemacht werden, wenn die Gegenpartei einverstanden ist. Suchen Sie also das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber. - Kurz nach meiner Kündigung wurde ich ein paar Tage krank. Mein Chef meint nun, ich müsse deswegen einen ganzen Monat länger in der Firma bleiben. Hat er recht mit seiner Behauptung?
Nein. Da Sie selbst gekündigt haben, endet das Arbeitsverhältnis trotz Krankheit zum vorgesehenen Zeitpunkt. Anders sähe es bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus. In solchen Fällen führt Arbeitsunfähigkeit zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist. - Ich habe auf Ende Oktober gekündigt. Da ich noch zahlreiche Ferientage und einige Überstunden einziehen kann, ist der 5. Oktober mein letzter Arbeitstag. Welches Austrittsdatum muss im Arbeitszeugnis stehen?Ferien- und Überstundenbezug sind Teil des Arbeitsverhältnisses. Rechtlich endet es am 31. Oktober. Dieses Datum gehört somit ins Arbeitszeugnis. Dies gilt übrigens auch bei einer Freistellung.
- Ich plane auf den 1. Februar 2008 einen Auslandaufenthalt und werde meine Stelle auf diesen Termin hin kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Soll ich den Arbeitgeber bereits informieren, oder bringt mir das Nachteile?
Für Ihren Arbeitgeber ist es natürlich von Vorteil, wenn er früh weiss, dass er für Sie Ersatz suchen muss. Allerdings besteht so die Möglichkeit, dass er rasch jemanden findet und Ihnen dann seinerseits unter Einhaltung der zweimonatigen Frist kündigt - etwa im September auf Ende November. Überlegen Sie daher gut, ob Sie Ihre Pläne schon preisgeben wollen. - Ich habe auf Ende Oktober gekündigt. Habe ich trotzdem noch Anspruch auf den 13. Monatslohn?
Der «Dreizehnte» ist ein fester Lohnbestandteil und deshalb auch bei einem Austritt aus dem Unternehmen während des Jahres geschuldet, allerdings nur anteilsmässig - in Ihrem Fall also für zehn Monate. Anders sieht es bei einer Gratifikation oder einem anderen nicht in der Höhe definierten Bonus aus. Solche freiwilligen Zusatzleistungen sind bei einem Austritt während des Jahres nur dann pro rata geschuldet, wenn dies ausdrücklich so vereinbart worden ist.
Welche Kündigungsfrist gilt?
Die Kündigungsfristen sind in der Regel im schriftlichen Arbeitsvertrag oder einem Gesamtarbeitsvertrag geregelt. Gibt es keine vertragliche Abmachung, gilt das Gesetz. Demnach kann während der Probezeit mit siebentägiger Frist auf einen beliebigen Wochentag gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit gelten - jeweils auf ein Monatsende - folgende Fristen:
- Im ersten Dienstjahr: ein Monat
- Vom zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr: zwei Monate
- Ab zehntem Dienstjahr: drei Monate
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen stets gleich lange Fristen gelten.
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© Beobachter Ausgabe 19 vom 12. Sep 2007 - Alle Rechte vorbehalten


