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Subsidiarität

Vermögen vor Sozialhilfe

Text:
  • Irmtraud Bräunlich
Ausgabe:
21/04

Mir wurde gekündigt, und ich bekam von meiner Firma eine Abfindung. Falls ich zum Sozialfall werde, muss dann zuerst dieses Geld aufgebraucht sein, bevor ich vom Sozialamt Unterstützung bekomme? Bea U.

Ja. Es gilt das Prinzip der Subsidiarität, das besagt, dass zuerst alle Möglichkeiten der Selbst- und Fremdhilfe ausgeschöpft werden müssen, bevor Leistungen vom Sozialamt erbracht werden. Anspruch auf Sozialhilfe haben Sie also nur, wenn Sie sich nicht mehr selber über Wasser halten können: mit Ihrer Arbeitskraft und dem daraus erzielten Einkommen, mit Ihrem Vermögen, mit Ihren Ansprüchen an Privat- und Sozialversicherungen und wie in Ihrem Fall mit einer Abfindung. Erst wenn das vorhandene und verwertbare Vermögen bis auf die Höhe eines Freibetrags verbraucht ist, werden Sie Unterstützung durchs Sozialamt bekommen. Der Freibetrag beträgt nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für Einzelpersonen 4000 Franken.

© Beobachter Ausgabe 21 vom 14. Okt 2004 - Alle Rechte vorbehalten

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