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Lehrvertrag

Wann ein Lehrvertrag vorzeitig aufgelöst werden kann

Ausgabe:
9/04

Laut Gesetz ist eine vorzeitige (fristlose) Auflösung eines Lehrvertrags in folgenden Fällen möglich:

  • Wenn dem Lehrmeister die nötigen beruflichen Fähigkeiten oder persönlichen Eigenschaften zur Ausbildung eines Lehrlings fehlen (ungenügende fachliche Qualifikation, schikanöser Führungsstil, sexuelle Belästigung).

  • Wenn der Lehrling nicht über die für die Ausbildung unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen verfügt respektive gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist. Zu beachten: Disziplinschwierigkeiten, mangelnder Einsatz oder Desinteresse rechtfertigen eine Vertragsauflösung erst, wenn der Lehrling ausdrücklich verwarnt worden ist und auch Aussprachen nichts gefruchtet haben.

  • Wenn die Ausbildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann, zum Beispiel bei Schliessung einer Abteilung oder des ganzen Betriebs.

  • Jederzeit möglich ist ausserdem die Auflösung des Lehrvertrags im gegenseitigen Einvernehmen.

  • Schliesslich kann auch das Berufsbildungsamt ein Lehrverhältnis durch Widerruf der Genehmigung aufheben, wenn eine ordnungsgemässe Weiterführung der Ausbildung nicht gewährleistet ist.

 

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© Beobachter Ausgabe 9 vom 29. Apr 2004 - Alle Rechte vorbehalten

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