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Schulprobleme
«Kann unser Kind das Schulhaus wechseln?»
Unsere Tochter Nadja, 9, findet, sie werde von der Lehrerin ungerecht behandelt. Sie will nicht mehr in die Schule. Wir möchten sie in die Schule des Nachbarorts schicken. Geht das, und bezahlt unsere Gemeinde auch die Kosten für diese Schule? Peter G.
Entsprechend der Bundesverfassung sorgen die Kantone für genügenden Grundschulunterricht. Er steht unter staatlicher Leitung und Aufsicht, ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.
Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentlichen Schulen des Aufenthaltsorts zu erfüllen. Wird ein bestimmter Schultypus oder eine bestimmte Schulstufe nicht geführt, kann die Schule des Nachbarorts besucht werden. Die Aufenthaltsgemeinde wird die Schulkosten übernehmen. Der Unterrichtsbesuch an der Schule einer anderen Gemeinde kann auch dann unentgeltlich sein, wenn wichtige Gründe vorliegen und von der Aufenthaltsgemeinde als solche anerkannt sind. Mögliche wichtige Gründe:
- Gefährlicher Schulweg: Der Besuch der Schule im Nachbarort würde für das Kind eine wesentliche Erleichterung des gefährlichen und unzumutbaren Schulwegs bedeuten.
- Härtefälle: Der durch einen Umzug bedingte Schulwechsel im laufenden Schuljahr wäre eine besondere Härte.
- Unzumutbarkeit: Es liegt eine besondere Situation vor, bei der der Besuch der Schule am Aufenthaltsort nicht zugemutet werden kann. Die Unzumutbarkeit kann bei der Schule selbst oder in der Person des Kindes liegen.
Nimmt der Lehrer gegenüber dem Kind eine unzulässige, nicht tolerierbare Haltung ein, leidet das Kind unter der Situation. Ordnet die Schulbehörde den Unterrichtsbesuch an einem anderen Ort an, wird die zuständige Gemeinde das Schulgeld übernehmen.
Es gilt aber: Anspruch auf einen Wechsel der Lehrperson oder auch der Schule darf sich nicht auf rein subjektive Befürchtungen stützen. Der Antrag muss einer objektiven Prüfung standhalten.
Die Schulbehörde entscheidet, ob der Schulbesuch am Aufenthaltsort zumutbar ist. Sind Sie anderer Meinung, können Sie Beschwerde einlegen und die Entscheidung der nächsthöheren Instanz erwirken.
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© Beobachter Ausgabe 13 vom 24. Jun 2004 - Alle Rechte vorbehalten






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