Banken

Wie sicher ist unser Geld?

Text:
  • Marcel Weigele
Ausgabe:
21/07

Frage: Wir haben unser gesamtes Vermögen bei ein und derselben Bank. Sollten wir das Geld aus Sicherheitsgründen auf verschiedene Institute verteilen, um bei einem allfälligen Bankenkonkurs nicht alles zu riskieren?

Beim Konkurs einer Bank gibt es einen sogenannten Einlegerschutz von maximal 30'000 Franken pro Kunde. Dieser Schutz gilt nicht pro Konto, sondern pro Person und Bank. Bei mehreren Konten auf verschiedenen Filialen werden die Beträge zusammengezählt. Erbengemeinschaften etwa gelten als ein Gläubiger, ungeachtet der Anzahl Erben, und erhalten den Maximalbetrag nur einmal. Dasselbe gilt für Gemeinschaftskonten von Ehepaaren. Höhere Guthaben sind nicht gesichert.

Bei einem Konkurs gelten die erwähnten 30'000 Franken als privilegiert, das heisst, Sie als Gläubiger gehören zu den Ersten, die ausbezahlt werden. Das gilt für Privatkonten, Festgelder und bei der Bank deponierte Kassenobligationen sowie Vorsorgegelder der zweiten und dritten Säule. Privilegierte Gelder sollten innert dreier Monate nach Konkurseröffnung ausbezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt aus der Einlagensicherung, der Banken in der Schweiz angeschlossen sein müssen. Nicht unters Konkursprivileg fallen Inhaber-Sparhefte und nicht bei der Bank verwahrte Kassenobligationen.

Die Gefahr eines Bankenkonkurses dürfte indessen sehr klein sein, vor allem bei den grösseren Instituten. Kein Risiko für den Anleger besteht bei den meisten Kantonalbanken oder bei der Postfinance, die dem Bund gehört.

Wertschriften wie Aktien, Obligationen, Anlagefonds et cetera, die bei der Bank im Wertschriftendepot aufbewahrt werden und nicht verpfändet waren, sind bei einem Zusammenbruch des Geldhauses nicht gefährdet. Sie werden von der Bank auf Ihre Rechnung verwaltet und gehören nicht in deren Konkursmasse. Haben Sie hingegen sogenannte strukturierte Produkte des konkursiten Finanzinstituts im Depot, ist deren Rückzahlung sehr wohl in Gefahr. Auch Produkte mit Kapitalschutz sind nur so sicher wie das Institut, das die Rückzahlung leisten muss.

Betriebssparkassen, zum Beispiel die Coop-Depositenkasse, unterstehen nicht dem Bankengesetz, deshalb besteht dort überhaupt kein Gläubigerschutz.

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© Beobachter Ausgabe 21 vom 10. Okt 2007 - Alle Rechte vorbehalten

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