Blaufahren: Je nach Kanton kann es heiter werden
Wer von der Polizei als Blaufahrer erwischt wird, fährt von Kanton zu Kanton verschieden: In Genf muss man nur mit einer Busse rechnen, in Schaffhausen mit einer Haftstrafe.

Wenn Gérard R. nach zwei, drei Gläsern Rotwein im «Coq dOr» nach Hause fährt und dabei von der Polizei geschnappt wird, kommt er mit einer Busse von ein paar 100 Franken davon. Gérard R. wohnt im Kanton Genf.
Wenn Roman K. nach vier oder vielleicht fünf Stangen Bier im «Sternen» nach Hause fährt und in eine Kontrolle gerät, muss er nicht nur eine saftige Busse zahlen, sondern erhält ausserdem ein paar Wochen Gefängnis bedingt. Roman K. wohnt im Kanton Schaffhausen.
«Fahren in angetrunkenem Zustand» (Fiaz) nennen die Fachleute das Delikt, das in der Schweiz die Ursache für jeden zehnten Unfall ist. 3140 Menschen wurden letztes Jahr auf Schweizer Strassen deswegen verletzt, 128 verloren ihr Leben.
Alkohol am Steuer ist ein Kavaliersdelikt, solange nichts passiert, meinen die einen eine schwere Gefährdung der Verkehrssicherheit, sagen die andern. Genau diese gegenteilige Einschätzung widerspiegelt sich in der unterschiedlichen Bestrafungspraxis der 26 Kantone. Im Kanton Genf erhalten 97 Prozent aller Autofahrerinnen und Autofahrer, die zum ersten Mal wegen Fiaz verurteilt werden, nur eine Busse. Im Kanton Schaffhausen sind es nur gerade 4 Prozent, die allermeisten erhalten zusätzlich ein paar Tage oder ein paar Wochen Gefängnis.
Abschreckende Wirkung
Ausserdem folgt auf jedes Fiaz-Delikt automatisch ein Administrativverfahren, das immer einen Führerausweisentzug zur Folge hat. Doch auch darüber, wie lang alkoholisierte Lenker aufs Auto verzichten müssen, sind sich die Kantone nicht einig, bestätigt Paul Gisin, Leiter der Fachstelle «Alkohol am Steuer nie». Der Durchschnitt liegt bei Ersttätern nur wenig oberhalb des Minimums von zwei Monaten; bei Jugendlichen aber sind es oft bis sechs Monate.
«Ersttäter erhalten bei uns auch in leichten Fällen mindestens zehn Tage Gefängnis bedingt», sagt Daniel Jenne, Polizeirichter im Kanton Schaffhausen. Seit 1988 landet jeder im Schaffhausischen begangene Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz auf seinem Pult, darunter jedes Jahr mehr als 100 Fiaz-Fälle. «Die angedrohte Gefängnisstrafe dient der Abschreckung. Es handelt sich hierbei zudem um eine jahrzehntelange Tradition in unserem Kanton», begründet er die strenge Praxis.
Anders argumentiert Arthur Kälin, Untersuchungsrichter im Bezirksamt Schwyz. Sein Kanton ist nach Genf der zweitmildeste punkto Gefängnisstrafen für Fiaz-Delikte. «Wer nicht vorbestraft ist, kommt meist mit einer Busse davon», bestätigt er. «Erstens tut eine saftige Busse den Betroffenen meist viel mehr weh, und zweitens folgen wir damit der Tendenz, kurze Freiheitsstrafen zu vermeiden.» Er richte sich bei seinen Urteilen nach den Empfehlungen des Schwyzer Staatsanwalts, die wiederum mit jenen der übrigen Zentralschweizer Amtskollegen abgesprochen seien.
«In den meisten Kantonen funktioniert es so», bestätigt der Zürcher Rechtsprofessor und Anwalt Hans Giger. «Die zuständige Behörde stellt einen Sanktionenkatalog auf, und die ausführenden Organe richten sich danach. Die individuelle Abklärung des Verschuldens kommt dabei häufig zu kurz.» Damit sei eine Rechtsungleichheit «programmiert», weshalb es «sehr sinnvoll» wäre, wenn der Bund eine einheitliche Praxis festlegen würde.
Ins gleiche Horn stösst Paul Gisin von der Fachstelle «Alkohol am Steuer nie». Die Unterschiede könnten sogar innerhalb eines Kantons von Richter zu Richterin «sehr gross» sein. Das sei problematisch, denn es verlocke dazu, auf ein mildes Urteil zu hoffen. Ironisch meint Gisin: «Zum Glück wissen die meisten Autofahrer nicht, dass sie in manchen Kantonen weniger hart bestraft werden fürs Blaufahren sonst würden sie noch dorthin umziehen. Ich bin dafür, dass der Bund eine einheitliche Praxis vorgibt.» Massstab müsse nicht zwingend der härteste Kanton sein: «Unbedingte Gefängnisstrafen sollten erst bei Wiederholungstätern die Regel sein.» Doch Gisins Worte stossen beim Bund auf taube Ohren: Praxisunterschiede seien «unvermeidbar», sagt Werner Jeger, zuständiger Abteilungsleiter im Bundesamt für Strassen (Astra). «Will man diese Unterschiede eliminieren, so müsste das Gesetz die Sanktionen vorgeben. Das geht aber nur in Bagatellfällen wie beispielsweise bei den Ordnungsbussen. Fahren in angetrunkenem Zustand ist hingegen eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrssicherheit. Hier liesse sich ein Schematismus gerade aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht rechtfertigen. Die Gerichte brauchen einen Beurteilungsrahmen, um dem Einzelfall verschärfend oder mildernd Rechnung tragen zu können.»
Überall gleich hohe Rückfallquote
Trotzdem ist etwas in Bewegung. Der Bundesrat schlägt dem Parlament eine Revision des Strassenverkehrsgesetzes vor, die unter anderem einen Mindesttarif für Führerausweisentzüge vorsieht. Im Wiederholungsfall würde dieser Tarif stufenweise verschärft bis hin zum unbefristeten Abgeben des «Billetts». Damit wolle der Bundesrat vor allem rückfällige Fiaz-Delinquenten «härter anpacken und damit auch eine gesamtschweizerisch einheitlichere Praxis erreichen», begründet Jeger. Beschlossen ist das allerdings noch nicht, ebenso wenig wie Bundesrat Moritz Leuenbergers Vorschlag, die Promillegrenze von 0,8 auf 0,5 Promille zu senken.
Viele Leute empfinden die derzeitige unterschiedliche Praxis als ungerecht, wie unzählige Anrufe ans Beobachter-Beratungszentrum zeigen. Härtere Strafen vermögen aber offensichtlich keine abschreckende Wirkung zu erzielen: Die Rückfallquote liegt in allen Kantonen mehr oder weniger gleich hoch, nämlich um die 20 Prozent unabhängig davon, ob es im ersten Fall eine Busse oder bereits eine bedingte Gefängnisstrafe gab.
© Beobachter Ausgabe 18 vom 03. Sep 2000 - Alle Rechte vorbehalten
