Darlehen: Vertrauen gibt keinen Zins

Text:
  • Kurt Juchli
Ausgabe:
23/00

Ein Darlehen unter Privatpersonen kann eine gute Anlage sein – oder zum Fiasko werden. Wichtig ist: immer auf Nummer Sicher gehen!

Vor 30 Jahren sei er als Knirps noch auf ihren Knien gesessen, sagt Trudy S. Heute versteckt sich Remo F. hinter einer bankrotten Aktiengesellschaft. Der Darlehensvertrag, der dem Beobachter-Beratungszentrum zur Beurteilung vorliegt, zeigt klar: Trudy S. gab seinerzeit die 30000 Franken nicht ihrem Bekannten Remo F., sondern der Firma Inop AG in Birsfelden BL. Diese ging aber in Konkurs – und Trudy S. ging leer aus. Dabei bestand für die Darlehensgeberin kein Unterschied zwischen der AG und Remo F. als Alleinaktionär. «Ich wollte ihm doch nur helfen, ein Geschäft aufzubauen», sagt die Witwe und AHV-Bezügerin traurig.

Erfolgsaussichten abschätzen

Die Starthilfe an Jungunternehmer ist ein zweischneidiges Schwert. Potenzielle Darlehensgeber lassen sich gern anstecken vom Enthusiasmus des Kreditsuchenden. Und die Aussicht auf Zinserträge, die über jenen von gängigen Anlageformen liegen, erleichtert den Entschluss in vielen Fällen.

Auf der anderen Seite wird häufig übersehen, dass jedes Unternehmen, jeder Plan gelingen oder scheitern kann. Was für Banken und andere professionelle Kreditgeber selbstverständlich ist, fällt unter Verwandten und Bekannten oft unter den Tisch: eine seriöse, realistische Einschätzung des Unternehmenserfolgs.

Sicherheit durch Vertrag

Selbst wenn eine solche Einschätzung schwierig ist, können mögliche Kreditgeber zur Absicherung der Rückzahlung vertraglich einiges vorkehren:

 

  • Nicht eine AG oder eine GmbH sollten im Vertrag als Darlehensnehmer aufgeführt werden, sondern der Gründer. Sind es mehrere Personen, so ist vertraglich festzuhalten, dass sie persönlich und solidarisch für die Rückzahlung haften.

  • Der Grund des Darlehens muss so präzis wie möglich bezeichnet werden. Werden etwa Maschinen oder Bürogeräte angeschafft, so kann hier der Vertragszweck liegen. Die zweckfremde Verwendung eines Darlehens ist strafbar.

  • Liegenschaften und Wertpapiere, aber auch Versicherungsleistungen können in einem Pfandvertrag als Sicherheiten bezeichnet werden. Der Darlehensgeber sichert sich dadurch Verwertungsprivilegien vor anderen Gläubigern, sollte die Rückzahlung einst kritisch werden. Auch die Pfandklausel kann Bestandteil des Darlehensvertrags sein. Ein Liegenschafts- oder Grundpfand muss öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Durch Grundpfand gesicherte Darlehen verjähren nicht. Verpfändete Wertpapiere sind dem Gläubiger oder einer Bank zur Aufbewahrung zu übergeben.

  • Nebst Realsicherheiten können auch so genannte Personalsicherheiten in Betracht gezogen werden: Bürgschaft oder Bankgarantie. Dadurch übernehmen andere die Darlehensschuld, falls der Schuldner zahlungsunfähig werden sollte.

  • Eine ähnliche Funktion hat die Restschuldversicherung. Schulden gehen nur auf die Erben des verstorbenen Darlehensnehmers über, wenn diese das Erbe nicht innert dreier Monate nach dessen Tod ausschlagen. Hat der Schuldner jedoch eine Restschuldversicherung, so zahlt diese das Darlehen sofort zurück – und zwar auch bei Invalidität oder anderen Gründen, die es dem Darlehensnehmer verunmöglichen, sein Geschäft weiterzuführen. Mit einem Darlehensvertrag kann der Schuldner zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichtet werden.

  • Um regelmässig ein «Lebenszeichen» des Darlehensnehmers zu empfangen, vereinbart man bei Darlehen mit langer Laufzeit mit Vorteil jährliche oder halbjährliche Zinszahlungspflichten. Bei zinslosen Darlehen sollte regelmässig ein gewisser Betrag zurückgezahlt werden. So ist der Gläubiger frühzeitig gewarnt, wenn der Schuldner in finanzielle Schieflage gerät. Darüber hinaus unterbricht jede Abzahlung die zehnjährige Verjährungsfrist.

  • Wird ein Darlehen für eine längere Dauer ausgerichtet, so kann es nicht vorzeitig zurückgefordert werden. Das gilt auch, wenn regelmässige Rückzahlungen abgemacht sind; in diesem Fall können lediglich die fälligen Raten gefordert werden. Das kann vor allem dann unangenehm werden, wenn die Zeichen beim Schuldner plötzlich auf Sturm stehen. Solange er nicht den Konkurs anmeldet, kann das Darlehen nicht zurückgefordert werden. Günstiger sieht es aber aus, wenn der Darlehensvertrag festhält, dass das gesamte Darlehen zur Rückzahlung fällig wird, sobald der Schuldner mit der pünktlichen Bezahlung einer oder zwei Raten oder mit den Zinsen in Verzug gerät. Diese so genannte Verfallsklausel könnte etwa lauten: «Kommt der Darlehensnehmer mit einer Rate um mehr als 30 Tage in Verzug, so wird das gesamte noch ausstehende Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig.»

  • Verreist der Schuldner ins Ausland, so wird ein Darlehen nicht einfach zur Rückzahlung fällig. Vertraglich kann aber abgemacht werden, dass der Darlehensnehmer jegliche Adressänderungen mitzuteilen hat und der Restbetrag bei Auswanderungsplänen sofort zu bezahlen ist. Solchen Meldepflichten kann Nachdruck verschafft werden durch die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Etwa: «Teilt der Darlehensnehmer eine Adressänderung dem Darleiher nicht innert 30 Tagen mit, so schuldet er ihm fünf Prozent des noch ausstehenden Betrags, höchstens aber 2000 Franken im Sinne einer Konventionalstrafe.»

Verzinsen, aber richtig

Ein Darlehen unter Privaten ist nur verzinslich, wenn es ausdrücklich abgemacht ist. Um den Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt Rechnung zu tragen, wird sehr oft ein variabler Zins vereinbart. Als Referenz kann dabei auf die Zinsen für Sparkonti oder Hypothekarkredite einer regionalen Bank verwiesen werden. Stehen die Gewinnabsichten des Darlehensgebers im Vordergrund, so kann der vereinbarte Zins ein bis zwei Prozent über dem Referenz-zins der Bank liegen; tiefer als der Bankzins wird der Darlehenszins angesetzt, wenn dem Jungunternehmer günstige Bedingungen gewährt werden sollen.

Da gerade bei der Investition in ein kleines Unternehmen sehr oft ungewiss ist, wie sich die Dinge entwickeln, muss sich der Darleiher überlegen, ob er seine Zinsgewinne nicht von der Entwicklung des Unternehmens abhängig machen will. Es wird dann gar kein Zins vereinbart, sondern ein Anteil am Geschäftsgewinn. Dieses so genannte partiarische Darlehen muss aber unbedingt als solches bezeichnet werden; ist dies nicht der Fall, läuft der Darlehensgeber Gefahr, dass sein Startkapital als Geschäftseinlage interpretiert wird, weil er mit der Gewinnbeteiligung in Kauf genommen habe, auch Geschäftsverluste zu tragen – und er entsprechend leer ausgeht, wenn es zum Schlimmsten kommt.

Quittung in jedem Fall

Aus Beweisgründen ist es ratsam, ein Darlehen schriftlich zu fixieren; der Vertrag ist aber auch gültig, wenn das Geschäft per Handschlag abgemacht wird. Zeigen sich später Rückzahlungsschwierigkeiten, muss der Darleiher mit allen Mitteln versuchen, auch noch nachträglich eine schriftliche Schuldanerkennung zu erhalten. Auch ohne einen ausführlichen schriftlichen Vertrag sollte der Gläubiger jedenfalls auf einer vom Schuldner unterzeichneten und datierten Quittung bestehen. Sie enthält den Begriff «als Darlehen» – denn so wird der Darlehensnehmer gar nicht erst auf die Idee kommen, im Streitfall einzuwenden, das Geld sei ihm doch geschenkt oder für Freundschaftsdienste gegeben worden.

© Beobachter Ausgabe 23 vom 10. Nov 2000 - Alle Rechte vorbehalten

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