Hausverkauf: Der Fiskus bedient sich
Erzielt der Verkäufer mit der Veräusserung einer Liegenschaft gemessen am ursprünglichen Kaufpreis einen Gewinn, zahlt er Grundstückgewinnsteuer.
Diese Abgabe erheben alle Kantone, nicht aber der Bund. Die Steuer zielt darauf ab, Immobilienspekulationen zu verhindern.
Die Steuer hängt normalerweise von der Besitzdauer und von der Höhe des Gewinns ab und vom Wohnsitzkanton. In den Kantonen werden die Grundstückgewinne sehr unterschiedlich besteuert. Ein Verkauf nach nur fünf Jahren kann zum Beispiel je nach Wohnlage und Steuersatz bis zur Hälfte des erzielten Gewinns wegfressen.
Hausbesitzer, die in ein anderes Eigenheim umziehen, können einen Steueraufschub und nach einer Frist von meist zehn Jahren sogar einen Erlass der Grundstückgewinnsteuer beantragen. Dies ist zurzeit allerdings meist nur bei einem Umzug innerhalb des Kantons möglich. Die Steuerharmonisierung ab dem Jahr 2001 erlaubt bei einem Kantonswechsel einen generellen Steueraufschub für Privatliegenschaften.
Wichtig:
Wertvermehrende Investitionen wie der Bau eines Wintergartens oder der Ausbau des Dachstocks können von der Grundstückgewinnsteuer abgezogen werden. Dafür braucht es aber die entsprechenden Belege. Quittungen sollten deshalb mindestens zwanzig Jahre aufbewahrt werden.
© Beobachter Ausgabe 9 vom 28. Apr 2000 - Alle Rechte vorbehalten









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