IV zahlt Hörgerät
Hörgeschädigten Berufstätigen werden die Kosten für ein Hörgerät bezahlt. AHV-Bezüger erhalten 75 Prozent des Betrags vergütet.
Hörgeschädigten Berufstätigen werden die Kosten für ein Hörgerät bezahlt. AHV-Bezüger erhalten 75 Prozent des Betrags vergütet.
Bis zum gesetzlichen AHV-Alter (Männer: 65; Frauen: 63) übernimmt die Invalidenversicherung (IV) die Kosten für eine «einfache und zweckmässige» Hörgeräteanpassung. Voraussetzung ist, dass sich das Hörvermögen dadurch verbessert und die Versicherten sich besser mit ihrer Umwelt verständigen können.
In der Regel erhalten die Versicherten bloss ein Hörgerät. Hörgeräte für beide Ohren übernimmt die IV nur, wenn dies die Ohrenärztin entsprechend verordnet.
Voraussetzung für die Kostenübernahme ist eine Expertise durch einen Ohrenarzt. Er beurteilt Art und Umfang des Hörverlusts nach drei Kriterien: audiologisch (Hörvermögen), berufliche Einschränkung, sozial-emotionales Handicap. Das führt zu einer Einteilung in eine der drei medizinischen Indikationsstufen. Bei der niedrigsten bezahlt die IV für ein Ohr zirka 1900, bei der höchsten rund 2700 Franken.
Ein Hörgerät kostet je nach technischem Niveau zwischen 1900 und 3700 Franken. Weil viele Leute modernste Technologie vorziehen, sind Zuzahlungen weit verbreitet.
Im Preis des Hörgeräts inbegriffen ist die Arbeit des Akustikers: Beratung, Anpassung, individuell angefertigtes Ohrpassstück sowie die Nachbetreuung (Hilfe bei Bedienungsproblemen, Reinigung).
Auch wenn man einen Teil der Kosten selber bezahlt, gehören die Geräte der IV. Das hat aber den Vorteil, dass die IV Reparaturen übernimmt sowie eine jährliche Pauschale für die Batterien.
Im AHV-Alter bezahlt die Sozialversicherung nur 75 Prozent des IV-Beitrags. Und sie übernimmt immer nur ein Gerät; ein allfälliges zweites muss die pensionierte Person selber zahlen, ebenso Reparaturen und Batterien.
Wenn trotz IV-Zustimmung keine Anpassung zustande kommt, übernimmt die IV die Kosten für die Arbeit der Akustikerin. Im AHV-Alter muss man diese selber übernehmen.
Hier finden Sie Hilfe
Seit dem 1. September unterhält der Bund Schweizerischer Schwerhörigen-Vereine (BSSV) eine Ombudsstelle für Menschen mit Hörproblemen. Wer mit dem Akustiker, der Ohrenärztin, dem Arbeitgeber oder der IV Meinungsverschiedenheiten hat, kann sich an die neue Ombudsstelle wenden am besten schriftlich mit den entsprechenden Unterlagen. Die Ombudsstelle ist für die Ratsuchenden kostenlos.
Kontakt:
Weiherstrasse 8, Postfach 177, 5035 Unterentfelden
Telefon 062/723 61 87 (jeweils Mittwoch 8 bis 12 Uhr und 14 bis 18 Uhr), Fax 062/724 19 07
© Beobachter Ausgabe 18 vom 03. Sep 2000 - Alle Rechte vorbehalten









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