Konkubinat: Seiltanz ohne Netz

Text:
  • Sonja Hauser
Ausgabe:
9/00

Wer ohne Trauschein zusammenlebt, sollte die Eigentumsverhältnisse schriftlich festhalten. Denn das Gesetz hält im Fall einer Trennung kein Auffangnetz für die schwächere Partei bereit.

Das Zusammenleben ohne Trauschein boomt – immer häufiger auch mit Kindern. Doch nicht alle Partnerschaften sind von Dauer oder lösen sich in gutem Einvernehmen auf. Und das Gesetz hält für die nach einem verliebten Höhenflug abgestürzten Konkubinatspaare kein Sprungtuch bereit. Viele realisieren das erst kurz vor der Bruchlandung.

«Das hätte ich nie von ihm gedacht!» Mit diesen Worten beginnen viele Konsultationen beim Beobachter-Beratungszentrum. Ist der Partner oder die Partnerin gestorben, können sich Enttäuschung und Wut auch auf die Erben erstrecken. Unwissenheit, Blauäugigkeit oder Bequemlichkeit halten viele Paare davon ab, sich abzusichern beziehungsweise verbindliche Abmachungen zu treffen, um die schwächere Partei zu schützen. Die meisten Verliebten können sich nicht vorstellen, dass sie einmal erbittert um Hausrat, Mietzinsanteile oder Entschädigungsansprüche streiten könnten. Wer liebt, vertraut und verdrängt oft mögliche Probleme.

Schaffen Sie klare Verhältnisse
Am häufigsten streiten sich Konkubinatspaare bei der Trennung über die Aufteilung der gemeinsamen Anschaffungen und die finanziellen Verpflichtungen. Es ist zwar schön, wenn sich ein Paar als ein Herz und eine Seele fühlt – deswegen muss es aber nicht gleich alle Bankkonten zusammenlegen. Getrennte Kassen schaffen klare Verhältnisse.

Empfehlenswert ist ein Inventar über den gesamten mitgebrachten und den neu erworbenen Hausrat. Die Eigentumsverhältnisse sollten geregelt und regelmässig aktualisiert werden. Fehlen Quittungen oder Kaufverträge, wird im Streitfall ein hälftiges Miteigentum angenommen. Auch wer dem Partner finanziell unter die Arme greift und seine Hilfe lediglich als Darlehen verstanden haben will, sollte dies schriftlich vereinbaren.

Vorsicht vor der so genannten «solidarischen Haftung»! Wer den Kleinkredit- oder den Abzahlungsvertrag für den teuren Neuwagen des Partners mit unterschrieben hat, haftet im Trennungsfall für die eingegangenen Verpflichtungen weiter. Die Mitunterzeichnerin kann als Solidarschuldnerin auf dem Betreibungsweg zur Kasse gebeten werden.

Solidarische Haftung bedeutet aber auch, dass der Gläubiger frei entscheiden kann, bei welchem der beiden Schuldner er die Ausstände eintreiben will. Da helfen auch keine Ausreden des Mitunterzeichners, es handle sich bei seiner Unterschrift lediglich um eine Formalität, und der Kreditgeber wisse ja, wem das Fahrzeug tatsächlich gehöre.

Kann oder will der Partner nicht mehr bezahlen, wird die angebliche Formalität plötzlich zur Schuldenfalle. Den Verkäufer oder Vertragspartner braucht es nämlich nicht zu kümmern, wie das getrennte Paar die Abzahlungspflichten geregelt hat, wer den Wagen fährt – oder wer die Trennung verschuldet hat.

Vorsicht geboten ist auch bei gemeinsam unterzeichneten Mietverträgen mit Mindestvertragsdauer. Das Konkubinatspaar sollte drei Fragen regeln: Wer muss bei einer Trennung wie rasch ausziehen? Wie lange muss sich der ausgezogene Expartner noch am Mietzins beteiligen? Was geschieht, wenn der Vermieter den Expartner nicht aus dem Mietvertrag und damit aus der Solidarhaftung entlassen will?

Abmachungen sind jedoch nicht nur für Konfliktfälle wichtig. Stirbt zum Beispiel ein Konkubinatspartner unerwartet, ist es für die versäumte Absicherung und die erbrechtliche Begünstigung der Hinterbliebenen definitiv zu spät.

Tragisch werden kann es aber auch, wenn die Partnerin schwer erkrankt oder verunfallt: Der Konkubinatspartner riskiert, dass er nicht in die Intensivstation vorgelassen wird oder keine Auskunft über den Gesundheitszustand seiner Lebensgefährtin erhält. Eine gegenseitig ausgestellte Vollmacht, die die Ärzte von der Schweigepflicht befreit, hätte in diesem Fall zusätzlichen Kummer erspart.

Ohne ausdrückliche Regelung sind Konkubinatspartner nicht erbberechtigt. Dies gilt unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens. Beachten Sie: Mündliche Versprechen haben keine rechtskräftige Gültigkeit. Nur Testamente und Erbverträge sind verbindlich. Letztere haben den Vorteil, dass sie nach einem Streit nicht heimlich abgeändert oder widerrufen werden können. Auch wer den Partner jahrelang pflegt oder in dessen Geschäft mitarbeitet und sich nicht mit Gotteslohn begnügen will, sollte auf eine schriftliche Entschädigungsvereinbarung pochen.

Für Mütter kann es brenzlig werden
Bei einer finanziellen Notlage besteht unter Konkubinatspaaren keine gesetzliche Beistands- und Unterhaltspflicht. Das kann vor allem für Frauen mit unmündigen Kindern gefährlich werden: Kommt es zur Trennung, haben sie lediglich Anspruch auf Kinderalimente für die gemeinsamen Kinder. Mit dem Trauschein hingegen wären sie am Vermögen und am Pensionskassenguthaben des Expartners beteiligt, das dieser während der Ehedauer erwirtschaftete. Je nach Situation erhielten sie zudem Frauenalimente.

Bitter ist die Situation für geschiedene Frauen, die aufgrund des Konkubinats die Frauenalimente des Exgatten verloren haben und nach einer Trennung ohne jegliches Einkommen dastehen. Stirbt der Partner, gehen Konkubinatsmütter ebenfalls leer aus. Denn nach Gesetz sind nur die gemeinsamen Kinder erbberechtigt. Die Mütter dürfen zwar das Vermögen des Kindes verwalten, das Geld aber nicht für eigene Bedürfnisse verwenden.

Das Sorgerecht schriftlich regeln
Doch es gibt Absicherungsmöglichkeiten: Bei Wohneigentum kann dem Partner etwa ein Nutzniessungsrecht oder Miteigentum eingeräumt werden. Nebst der Begünstigung in einem Erbvertrag sind zudem Versicherungslösungen zu prüfen. Ausserdem ist bei der Pensionskasse des Partners abzuklären, ob auch für Konkubinatswitwen Todesfallleistungen erbracht werden.

Oft leben Konkubinatspaare mit nicht gemeinsamen Kindern zusammen. Was geschieht, wenn der sorgeberechtigte Elternteil stirbt oder wenn beide Konkubinatspartner tödlich verunfallen?

Sind die Kinder noch nicht mündig, schaltet sich die Vormundschaftsbehörde ein und regelt Unterbringung, Erziehung und Ausbildung. Unter Umständen wird ein Vormund ernannt – oder dem Exehemann das Sorgerecht eingeräumt. Möchte die Mutter für diesen Fall vorsorglich Anordnungen treffen, sollte sie diese der Vormundschaftsbehörde schriftlich mitteilen. Dabei sind vor allem Wünsche zur Obhut und zum Sorgerecht festzuhalten.

Solche Ausführungen sind für die Behörde zwar nicht verbindlich. Sie wird ihnen jedoch Folge leisten, wenn keine wichtigen Gründe dagegen sprechen – und den Kindern werden schmerzliche Erfahrungen erspart.

© Beobachter Ausgabe 9 vom 28. Apr 2000 - Alle Rechte vorbehalten

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