Lehre: Wissenswertes für den Weg ins Berufsleben

Text:
  • Nicole Roos
Ausgabe:
23/00

Rund 70000 Jugendliche haben dieses Jahr eine Berufslehre angefangen. Doch was tun, wenn die Chemie im Betrieb nicht stimmt? Oder der Lehrmeister nie Zeit hat? Alles über Rechte und Pflichten der Lehrlinge.

Gute Aussichten für Jugendliche: Die Wirtschaftslage ist blendend, und dank dem verstärkten Lehrstellenmarketing des Bundes haben viele Betriebe neue Lehrstellen geschaffen. Für die Schulabgänger war es dieses Jahr deshalb deutlich einfacher als auch schon, eine passende Stelle zu finden.

Bei den Berufslehren steht klar die Ausbildung zum Informatiker auf Platz eins. Obwohl gegen 3500 Stellen zur Verfügung stehen, war die Nachfrage deutlich grösser. Auf der anderen Seite blieben weniger prestigeträchtige Lehrstellen im Gast- und im Baugewerbe unbesetzt. Die am häufigsten gewählte Berufslehre ist und bleibt allerdings die kaufmännische Ausbildung.

Immer pünktlich sein ist hart

Für die meisten Volksschüler beginnt mit der «Stifti» ein neuer Lebensabschnitt. Sie wagen erste zaghafte Schritte ins Erwerbsleben. Mario Antonelli vom Schweizerischen Kaufmännischen Verband hat festgestellt, dass viele Jugendliche damit grosse Mühe haben.

Jeden Tag pünktlich am Arbeitsplatz erscheinen, keine Freiheiten mehr wie in der Schule, zum ersten Mal nicht mehr nur mit Gleichaltrigen zusammen sein, sich anpassen müssen – das sind ganz neue Herausforderungen. Da kommt es immer wieder zu Konflikten. Zehn bis zwanzig Prozent der Lehren werden denn auch abgebrochen, erklärt Mario Antonelli.

Häufig sind Spannungen auf zwischenmenschlicher Ebene der Grund. Entsprechend wichtig ist das Verhältnis zwischen dem Lehrmeister und dem Lehrling. «Vielfach kommt es zu Problemen, wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist», weiss Bruno Nett, Berufsinspektor für kaufmännische und gewerbliche Berufe im Kanton Zürich. Darum sollte der Jugendliche bereits vor Unterzeichnung des Lehrvertrags darauf achten, ob ihm der zukünftige Chef sympathisch ist und ob er sich im Betrieb auch wirklich wohl fühlt.

Mit dem Unterzeichnen des Lehrvertrags gehen die Jugendlichen einen Vertrag mit Rechten und Pflichten ein. Wichtig ist, dass darin die Dauer der Lehre, der Lohn, die Probe-, die Arbeitszeit und der Ferienanspruch genau geregelt sind. Lehrlinge haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr mindestens fünf Wochen Ferien zugut und dürfen täglich nicht länger als neun Stunden beschäftigt werden.

Den Lehrlingslohn können die Betriebe selber festlegen. Die verschiedenen Berufsverbände geben allerdings jedes Jahr Richtlinien heraus. So schlägt der Schweizerische Kaufmännische Verband für KV-Lehrlinge einen Lohn von 640 Franken im ersten Lehrjahr, 830 Franken im zweiten und 1170 Franken im dritten Lehrjahr vor. Bei den Maurern und den Strassenbauern beispielsweise sind es bereits im ersten Lehrjahr rund 1000 Franken. Doch allein wegen des Lehrlingslohns wählt wohl niemand den Beruf.

Probezeit ist verschieden lang

Im Lehrvertrag ist auch die Probezeit geregelt. Sie beträgt ein bis drei Monate. Während der Probezeit kann der Lehrvertrag vom Lehrmeister und vom Lehrling mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen aufgelöst werden.

Abmachungen übrigens, die es dem Lehrling verbieten, während der Ausbildung die Berufsmittelschule zu besuchen, verstossen gegen das Gesetz und sind ungültig. Solche Abmachungen kämen häufig bei kleineren Betrieben vor, weil dann der Lehrling einen halben Tag zusätzlich in der Schule sei, hat Bruno Nett festgestellt. Doch auch Lehrlinge verhalten sich nicht immer korrekt: Thomas absolviert eine kaufmännische Lehre in einem Industriebetrieb. Der 18-Jährige hat eine grosse Leidenschaft: An den Wochenenden ist er als DJ in Klubs und Dancings unterwegs. Dabei lebt er völlig auf; ausruhen und nachschlafen tut er dann in der Schule oder am Arbeitsplatz. Deshalb hat der Lehrmeister ihm bis auf weiteres verboten, seiner DJ-Tätigkeit nachzugehen, bis sich seine Leistungen im Geschäft und in der Schule verbessert haben.

Eine Umfrage bei verschiedenen Lehrmeistern zeigt, dass die meisten kleine Nebenjobs dulden, solange der Lehrling im Betrieb gut arbeitet und in der Berufsschule anständige Leistungen erbringt. Matthias Rohrbach, Leiter Lehrlingsausbildung bei Sulzer Winterthur, legt zudem Wert darauf, dass die Lehrlinge ihn über einen Nebenjob informieren. Wenn aber die Leistungsfähigkeit im Betrieb nicht leidet, liegt auch bei ihm einiges drin.

Kleider machen Leute

Auch die Kleidung und das Erscheinungsbild geben immer wieder zu Konflikten Anlass. Gibt es in einem Betrieb interne Kleidervorschriften, sind diese auch für den Lehrling verbindlich. Die Credit Suisse kennt zum Beispiel für den Schalterbereich solche Regelungen: Krawatte und Hemd sind am Schalter Pflicht, und zwar auch für die Lehrlinge.

Logischerweise spielt das Erscheinungsbild der Lehrlinge bei Industriebetrieben wie etwa bei Sulzer eine weniger wichtige Rolle – zumindest solange kein Kundenkontakt stattfindet. Darum ist Matthias Rohrbach den verschiedenen Modeströmungen gegenüber ziemlich liberal eingestellt. Lange und gefärbte Haare oder kahl rasierte Köpfe, Piercings und ausgefallene Outfits sind für ihn kein Problem. Allerdings müsse die Arbeitssicherheit immer gewährleistet sein.

Drogentests sind umstritten

Einen ziemlich grossen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre sind die so genannten Pipi-Tests, bei denen der Lehrmeister seine Lehrlinge auf Drogenkonsum testet. Wer sich bei der Firma Emil Frey AG als Automechanikerlehrling bewirbt, muss ein ärztliches Attest beilegen, welches bezeugt, dass er keine weichen oder harten Drogen konsumiert hat.

Domenico Michienzi, Lehrlingsverantwortlicher bei der Emil Frey AG, verteidigt diese Tests mit der Arbeitssicherheit, die bei Drogenkonsum nicht mehr gewährleistet sei. Bei Eltern wie bei Lehrlingen habe er bis jetzt nur positives Echo erhalten.

Diese Art von Lehrlingsselektion löst allerdings bei Berufsinspektor Bruno Nett nur Kopfschütteln aus: «Es ist zwar zulässig, solche Tests zu machen, aber ob dieses Vorgehen einer gerichtlichen Beurteilung standhält, ist äusserst fraglich.» Matthias Rohrbach bezeichnet diese Tests als «Chabis». Er setzt lieber auf Information und Prävention.

Was ist zu tun, wenn einem der gewählte Beruf nicht zusagt, wenn die Ausbildung nicht den eigenen Fähigkeiten entspricht oder die Lehrfirma Konkurs geht? Dann sollte sich der Lehrling sofort mit dem Berufsinspektor oder dem Ausbildungsberater in Verbindung setzen.

Einfach abhauen geht nicht

Wichtig: Nach der Probezeit kann der Lehrvertrag nur mit beidseitigem Einverständnis der Vertragsparteien aufgelöst werden – oder wenn auf einer Seite wichtige Gründe vorliegen. Dazu gehören zum Beispiel Überforderung des Lehrlings oder die Unfähigkeit eines Lehrmeisters, den Lehrling fachlich genügend auszubilden. Auch sexuelle Übergriffe sind ein Grund, den Lehrvertrag aufzulösen.

Wenn jedoch der Lehrling seine Stelle grundlos nicht antritt oder sie einfach verlässt, kann das teuer werden. Dann muss er nämlich Schadenersatz leisten.

© Beobachter Ausgabe 23 vom 10. Nov 2000 - Alle Rechte vorbehalten

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