Rechtsfragen
Dürfen die das?
Beim Erwachsenwerden muss man sich plötzlich damit beschäftigen, was in der Welt draussen erlaubt ist und was nicht. Da darf man sogar mal den Eltern auf die Finger klopfen. Ein kleiner Test in 13 Fragen.

(Bild: Andy Kamber)
Nebenartikel
Brauche ich für eine Technoparty eine Bewilligung? Ist es okay, wenn ich mit meiner Freundin, 15, schlafe? Darf ich auf dem Balkon Hanf züchten? Auf dem Hürdenlauf durchs Leben stellen sich viele rechtliche Fragen, bei denen kompetente Ratschläge erwünscht sind. Der Beobachter liefert sie: Eine Woche lang widmen sich unsere Beratungsprofis den spezifischen Anliegen von Jugendlichen – in einem exklusiven Webforum.
Das folgende Quiz umreisst die Themengebiete der Beratungsaktion und liefert den Steilpass für mehr: Ist die Frage, die dich beschäftigt, nicht dabei, dann stelle sie uns im Beobachter-Jugendforum (siehe «Auf ins Fragenforum!» am Ende dieses Artikels).
- Frage von Chiara, 14: Ich fahre mit dem Velo zur Schule. Muss das Velo eine Klingel haben?
a. Nein. Veloklingeln sind freiwillig.
b. Aber Ja. Jedes Velo muss mit einer Klingel ausgerüstet sein.
c. Du musst nur dann eine Klingel an deinem Velo montieren, wenn das Velo schwerer als elf Kilo ist. - Frage von Greg, 19: Ich will eine öffentliche Technoparty organisieren auf einem Feld, das meinen Eltern gehört. Wie muss ich vorgehen?
a. Weil die Veranstaltung nachts und im Freien stattfindet, brauchst du eine Bewilligung der Gemeinde.
b. Da das Fest auf privatem Grund stattfindet, musst du nichts unternehmen.
c. Eine Bewilligung ist nur nötig, wenn der Lärmpegel über 93 Dezibel liegt. - Frage von Annina, 15: Mein Kollege ist ziemlich frech in der Schule. Gestern ist ein Lehrer ausgerastet und hat ihm eine Ohrfeige gegeben! Darf er das?
a. Auf keinen Fall. Eine Ohrfeige ist eine Tätlichkeit und somit verboten.
b. Klar darf er das, sofern die Wange nur leicht gerötet wird. Dann ist die Massnahme angemessen.
c. Er darf es nur, wenn der Schüler älter als 16 ist und sich gegen den Lehrer wehren könnte. - Frage von Dani, 14: Ich habe im Internet ein günstigen SMS-Angebot angenommen. Mein Alter habe ich mit 19 angegeben. Jetzt kommt eine Rechnung von 95 Franken für das Abonnement. SMS habe ich noch keine verschickt. Muss ich zahlen? So viel Geld habe ich gar nicht!
a. Und ob! Du muss nicht nur die 95 Franken bezahlen, sondern noch eine Busse von 150 Franken, weil du beim Alter geschummelt hast.
b. Glück gehabt. Gestehe deinem Vater die Eskapade und sag ihm, er soll dem Anbieter einen Brief schreiben: Sein Sohn sei zu jung, um einen solchen Vertrag abzuschliessen.
c. Pech für dich. Der Vertrag ist gültig zustande gekommen, und der Anbieter wird dich bald betreiben. - Frage von Giulio, 18: Ich habe mich wahnsinnig in Minouche verliebt und möchte mit ihr schlafen. Sie ist aber erst 151⁄2. Mache ich mich strafbar?
a. Du riskierst eine Strafe, weil sie noch nicht 16 ist.
b. Sie ist über 14 und kann schlafen, mit wem sie will.
c. Sie ist noch im Schutzalter. Aber weil du weniger als drei Jahre älter bist als Minouche, machst du dich nicht strafbar. - Frage von Meret, 15: Meine Eltern geben mir Sackgeld, verbieten mir aber, damit ein Handy zu kaufen. Dürfen sie das?
a. Nein, es geht sie nichts an, was du mit deinem Sackgeld machst.
b. Du kannst das Handy von deinem Ersparten kaufen. Aber davon hast du nichts: Für das Abonnement brauchst du die Unterschrift der Eltern.
c. Du bist urteilsfähig. Du kannst deshalb das Handy kaufen und das Abonnement abschliessen. - Frage von Corinne, 19: Ich wohne in einer WG, habe aber nie einen Vertrag unterschrieben. Meine Kollegin ist die offizielle Mieterin. Jetzt will ich sofort ausziehen. Geht das?
a. Ja, du kannst noch heute kündigen und sofort ausziehen.
b. Du kannst nur auf den nächsten ortsüblichen Kündigungstermin hin ausziehen und musst zudem eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten, auch wenn du keinen Vertrag hast.
c. Du kannst jederzeit kündigen, musst aber eine Kündigungsfrist von 14 Tagen einhalten. - Frage von Robin, 16: Meine Mutter nervt mich. Seit ich eine Freundin habe, durchsucht sie mein Zimmer und liest meine Post. Darf sie das?
a. Pech für dich. Deine Mutter darf deine Post ansehen, solange ihr im gleichen Haushalt lebt.
b. Das ist krass: Deine Mutter hat das Schriftgeheimnis verletzt. Wärst du über 18 Jahre alt, könntest du sogar einen Strafantrag stellen.
c. Deine Mutter verletzt deine Privatsphäre, macht sich aber nicht strafbar. Sag deiner Freundin, sie solle im nächsten Brief schreiben, indiskrete Mütter gehörten verboten. - Frage von Barbara, 17: Ich muss am Abend jeweils auf einem dunklen Weg nach Hause gehen. Seit es in unserem Quartier Überfälle gegeben hat, habe ich ein mulmiges Gefühl. Kann ich einen Pfefferspray kaufen?
a. Selbstverständlich. Du musst dich verteidigen können.
b. Nein. Pfeffersprays dürfen nur an Erwachsene verkauft werden.
c. Du brauchst einen Waffenschein und die Unterschrift deiner Eltern, um den Pfefferspray zu kaufen. - Frage von Felix, 17: Ich habe mich mega über meinen ersten Lehrlingslohn gefreut – nun kommen meine Eltern und wollen, dass ich ihnen einen Teil davon abgebe. Muss ich das?
a. Ja, du musst. Solange du bei den Eltern wohnst, dürfen sie von dir einen angemessenen Beitrag an die Unterhaltskosten verlangen.
b. Glück gehabt. Du musst nichts abgeben. Wenn du den Eltern etwas zahlst, ist das freiwillig.
c. Ja. Das Gesetz schreibt vor, dass ein Lehrling den Eltern einen Drittel seines Lohns zur Deckung der Unterhaltskosten abgeben muss. - Frage von Jasmin, 15: Meine Eltern streiten häufig. Mein Vater verlangt, dass ich schon um 23 Uhr zu Hause bin, meine Mutter würde mir einen längeren Ausgang erlauben. Muss ich meinem Vater gehorchen?
a. Ja. Der Vater hat gemäss Gesetz den Stichentscheid.
b. Wenn sich die Eltern gar nicht einigen können, müssen sie sich an den Eheschutzrichter oder die Vormundschaftsbehörde wenden.
c. Seit einer Gesetzesänderung kann die Mutter über den Tagesablauf Minderjähriger entscheiden. - Frage von Sonja, 16: Ich möchte die Pille. Kann ich zur Frauenärztin, ohne dass meine Eltern davon erfahren?
a. Ja. Die Ärztin untersteht der ärztlichen Schweigepflicht, auch wenn du noch minderjährig bist.
b. Nein. Es gehört zur ärztlichen Sorgfaltspflicht, die Eltern von Minderjährigen über Arztbesuche aufzuklären.
c. Die Ärztin untersteht zwar grundsätzlich der Schweigepflicht, aber wenn es um Verhütung geht, muss sie die Eltern informieren. - Frage von Michi, 15: Von einem Kollegen habe ich einige Hanfpflänzchen bekommen. Darf ich sie auf dem Balkon pflanzen? Die Eltern sind einverstanden.
a. Klar darfst du das. Schliesslich hat in der Wohnung deiner Eltern niemand ausser ihnen etwas zu sagen.
b. Du darfst sie nur züchten, wenn der psychoaktive THC-Gehalt der Pflanzen unter 0,3 Prozent liegt und du sie nicht zum Kiffen brauchst.
c. Pro Wohneinheit darfst du bis zu drei Pflanzen halten, auch wenn der THC-Gehalt höher liegt.
Auf ins Fragenforum
Auf www.beobachter.ch/jugendforum ist ab Freitag, 31. März 2006, ein moderiertes Forum für eure rechtlichen Fragen eingerichtet. Expertinnen und Experten des Beobachter-Beratungszentrums schalten sich regelmässig ein, um Antworten und weitergehende Infos zu liefern. Die interaktive Beratungsaktion dauert eine Woche, also bis Freitag, 7. April.
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© Beobachter Ausgabe 7 vom 30. Mär 2006 - Alle Rechte vorbehalten









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