Tierhalter-Haftpflicht: Wenn das Haustier kein Pläsier macht
Haustiere machen viel Freude, verursachen aber auch Schäden. Wenns um deren Bereinigung geht, streiten sich die Parteien oft selber wie Hund und Katze.

Nebenartikel
Der schreckliche Fall sorgte Ende Juni für Schlagzeilen: In Hamburg hatte ein abgerichteter Pitbull einen Sechsjährigen getötet. Seither ist die Diskussion über geeignete Massnahmen nicht abgebrochen. Auch hierzulande nicht, wo es auch schon zu horrormässigen Attacken von Kampfhunden gekommen ist.
Im Beratungszentrum des Beobachters sind Schäden, die von Tieren verursacht werden, ein Dauerbrenner. Glücklicherweise sind die wenigsten Fälle spektakulär und für die Opfer mit einschneidenden Folgen verbunden. Hunde greifen wesentlich häufiger ihresgleichen als Menschen an. Was aber, wenn Fido sich für einmal nicht mit seinen Artgenossen oder mit der Nachbarskatze rauft, dafür beispielsweise an der Wohnungseinrichtung seines Herrchens oder Frauchens abreagiert? Wer für derlei Sachschäden aufzukommen hat, ist oft unklar sowohl für die Halter von Tieren als auch für die involvierten Versicherungen. In Artikel 56 des Obligationenrechts (OR) heisst es: «Für den von einem Tier angerichteten Schaden haftet, wer dasselbe hält, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.» Eigentlich eine klare Formulierung, und doch kann eine Gesetzesbestimmung nie alle Eventualitäten abdecken.
Ein Beispiel aus der Beobachter-Beratung: Ein Hundehalter vertraut sein Tier einem Bekannten zum Hüten an. Dieser, völlig unerfahren im Umgang mit Hunden, pfeift doch tatsächlich den Vierbeiner von der andern Strassenseite zu sich heran. Der Hund gehorcht, setzt zum Sprint an und kollidiert prompt mit einer Velofahrerin. Wer haftet hier nun?
In aller Regel ist der haftpflichtige Halter eines Tiers gleichzeitig auch der Eigentümer. Halter eines Tiers ist aber nur, wer die Herrschaft über ein Tier hat und darüber hinaus in einer selbstständigen Beziehung zum Tier steht, die von einer gewissen Dauer ist und nicht nur vorübergehend. Deshalb wird nicht Halter, wer einen Hund gelegentlich hütet. Richtet der Hund Schaden an, so haftet der Eigentümer als Halter und nicht der Gelegenheitsbesitzer. Trifft ihn jedoch, wie in unserem Fall, selber ein Verschulden, so haftet er zusammen mit dem Eigentümer des Hundes.
Wird nun aber ein Mädchen schon Halterin eines Pferdes, wenn es dieses regelmässig nach der Schule ausreitet? Grundsätzlich schon. Es sei denn, der Halter fände niemanden anders, der das Pferd ausreitet, und sei deshalb geradezu auf die Dienste des Mädchens angewiesen. Das Bundesgericht befand 1978: Eine Reiterin, die das Pferd während 14 Tagen regelmässig gemietet, geputzt und gesattelt hatte, sei auch Halterin. Schliesslich war sie während dieser Zeit auch Nutzniesserin des Tiers.
Grosses Schadenspotenzial
Ein Tierpensionat oder eine Tierklinik können jedoch, unabhängig von der Dauer, nie zu Haltern werden. Denn solche Auftragnehmer erlangen die Obhut eines Tiers allein auf Wunsch des Eigentümers. Aus diesem Grund wird auch nicht Katzenhalter, wer aus Gefälligkeit die Katze einer hospitalisierten Bekannten aufnimmt (vergleiche Beobachter Nr. 25/99).
So oder so ist der Tierhalter und sei er es auch nur vorübergehend gut beraten, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen. Diese Versicherung schliesst in der Regel das Risiko mit ein, wegen Tierschäden zur Kasse gebeten zu werden. Pferde, die Richtung Autobahn Reissaus nehmen, oder eine Kuh, die wie in Zürich geschehen aus dem Schlachthaus flieht und stundenlang durch die Strassen irrt, können riesige Schäden anrichten. Ganz zu schweigen von den schweren Körperverletzungen durch Hunde und handle es sich auch nur um einmalige Entgleisungen. Trotz dem grossen Schadenspotenzial und der beschränkten Kontrollierbarkeit von Tierschäden besteht in der Schweiz gegenwärtig keine Pflicht zum Abschluss einer Versicherung. Ein Versicherungsobligatorium hat sich jedoch bei andern Gefahrenquellen Stichwort: Motorfahrzeuge bewährt. Da Hunde relativ häufig Schäden verursachen, wäre hier ein Obligatorium prüfenswert (siehe Kasten). Margrit Thüler, Leiterin Kommunikation des Schweizerischen Versicherungsverbands, meint dazu: «Sicher ist es richtig, dass jeder Tierhalter eine Privathaftpflichtversicherung abschliessen sollte.» Sie setzt aber auch ein Fragezeichen hinter die generelle Durchsetzbarkeit eines Obligatoriums.
Haftpflichtversicherungen bezahlen jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer selber haftbar ist. Hierzu ein weiteres Beispiel aus dem Beratungszentrum des Beobachters: Katzenliebhaberin Isabella Seemann aus Zürich bekam ein Problem mit Nachbarn. Coffee, ihr Espresso-schwarzer Kater, streunte durchs Quartier. Durch eine angelehnte Tür schlich er in eine nahe Dachmansarde. Deren Eigentümer betrieben im Untergeschoss eine Bijouterie und nutzten die Mansarde nur spärlich. An jenem Tag aber ging die Türe hinter Coffee plötzlich zu und öffnete sich erst wieder nach drei Tagen und Nächten. Der vermisste Kater war schnell wieder zu Hause. Die Mansarde aber sah aus, als hätte darin ein Hurrikan gewütet. Zur Erleichterung der Katzeneigentümerin fühlten sich die Nachbarn mitverantwortlich und forderten von ihr keinen Schadenersatz.
«Würde meine Haftpflichtversicherung den Schaden übernehmen?», wollte Isabella Seemann vom Beobachter wissen. Nein, denn Privathaftpflichtversicherungen decken nur Schäden, die die Versicherungsnehmerin ihrerseits zu ersetzen rechtlich verpflichtet ist. Artikel 56 OR aber greift im geschilderten Fall nicht. Weshalb?
Umstände mit berücksichtigen
Die Bestimmung verlangt für die Haftung des Halters eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Eine solche ergibt sich aus mangelhafter Haltung, Führung, Verwahrung oder Aufsicht. Zu den Katzen hielt ein Genfer Gericht bereits 1938 fest: «Les chats sont de nature essentiellement vagabonde.» Katzen seien also von Natur aus vagabundierende, nicht wirklich zu domestizierende Wesen als solche sind sie auch gesellschaftlich akzeptiert. Deshalb verletzt die Halterin keine Aufsichtspflicht, wenn sie ihr Büsi frei herumstreunen lässt.
Die Sorgfaltspflicht kann auf verschiedene Weise verletzt werden: Ein Hund wird ständig gereizt, misshandelt oder sonst wie falsch behandelt was zur Folge hat, dass er nur noch an die kurze Leine genommen werden kann. Oder ein Pferd wird unsachgemäss dressiert, bewegt oder geschlagen. Fortwährende Lieblosigkeit gegenüber Haustieren kann die Halter teuer zu stehen kommen.
Für die Haftungsfrage kommt es stets auf die exakten Umstände des Einzelfalls an. Während es auf dem Land gang und gäbe ist, Hunde frei laufen zu lassen, führt der sorgfältige Halter in der verkehrsreichen Stadt selbst den besterzogenen Hund an der Leine. Doch gehört ein bissiger Vierbeiner auch auf dem Bauernhof angekettet zumal, wenn sich gleich nebenan ein gut besuchter Gasthof befindet. Manch ein Jogger ist überdies froh, dass Hunde, die bellen, nicht auch noch beissen. Erschrickt er dennoch und bricht sich beim Fluchtmanöver ein Bein, hat der Hundehalter etwas falsch gemacht.
Gelingt dem Tierhalter im Streitfall der Beweis nicht, er habe die den Umständen entsprechende Sorgfalt an den Tag gelegt, so haftet er für den vom Tier angerichteten Schaden. Gelingt ihm aber der Beweis, so zwingt ihn Artikel 56 OR zu rein gar nichts. Trotzdem darf er sich fragen, ob es nicht angebracht wäre, für den Schaden aufzukommen nicht aus Rechtsgründen, sondern aus Verantwortungsgefühl.
© Beobachter Ausgabe 16 vom 04. Aug 2000 - Alle Rechte vorbehalten









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