Unterhaltspflichten: Das liebe Geld und die teuren Kinder

Text:
  • Toni Wirz
Ausgabe:
25/99

Eltern müssen ihre Kinder, die sich noch in Ausbildung befinden, auch über das Mündigkeitsalter hinaus finanziell unterstützen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Halt den Latz – ich entscheide das selbst, schliesslich bin ich mündig!» Die gerade 18-jährige Noëmi und ihre Mutter Susanne Pfister (Namen geändert) haben es zurzeit nicht einfach miteinander. Es fallen grobe Worte, und Türen knallen ins Schloss. Anlass dafür sind unterschiedliche Vorstellungen über den Umgang mit Freiheiten und Grenzen im Leben der Jugendlichen, die Bedeutung von Prüfungsnoten, Schularbeiten und das Geld.

Fragen rund ums Geld beschäftigen vor allem die Mutter: «Haben Eltern mündiger Kinder keine Rechte – nur noch die Pflicht zu zahlen?», fragt sie. «Muss ich mir alles gefallen lassen? Kann sich meine Tochter über alle Forderungen und Ratschläge hinwegsetzen, obwohl ich für sie sorge?»

Schwierige Fragen. Einfache Antworten gibts nicht. Auch nicht im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB). Das ZGB liefert mit Regeln über die elterliche Unterhaltspflicht zumindest juristische Leitplanken.

Nützlich sind die konkreten Regeln
Allerdings tönt es da zuerst fast biblisch. Das Kapitel über das «Verhältnis zwischen Eltern und Kind» beginnt damit, dass sich Eltern und Kinder «allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig» sind. Ein schöner Grundsatz. Einseitig von den Eltern zur Durchsetzung der Gehorsamspflicht zitiert, verstärkt er aber schwelende Konflikte und führt kaum zu Lösungen.

Hilfreicher sind konkretere Regeln des ZGB – etwa dort, wo von den Voraussetzungen der Unterhaltspflicht für mündige, das heisst über 18-jährige Jugendliche die Rede ist (Artikel 277). Laut Gesetz dauert die Unterhaltspflicht bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann aber noch keine angemessene Ausbildung (Erstausbildung) abgeschlossen, endet die Unterhaltspflicht erst mit dem Abschluss der Ausbildung. Dieser Grundsatz ist in der Praxis die Regel; vor allem bei Mittelschülern, die mit 18 Jahren ihre berufliche Ausbildung noch nicht angefangen haben.

Was heisst «angemessene Ausbildung»? Und wie lange darf sie dauern? Susanne Pfister zweifelt, dass Tochter Noëmi ihre Handelsmittelschule abschliessen wird.

Ihre Motivation ist ins Wanken geraten, die Prüfungsnoten sind in letzter Zeit ziemlich «im Keller». Zudem spricht Noëmi seit längerem von einer weiterführenden Ausbildung: Sie will Sozialarbeiterin werden. «Muss ich alles mitmachen und womöglich endlos bezahlen?», fragt die Mutter.

Unterstützen muss Susanne Pfister ihre Tochter noch einige Jahre, wenn auch nicht «einfach so» und schon gar nicht endlos. Aber wenn Noëmi die Handelsmittelschule abschliesst, hat sie noch keine angemessene berufliche Ausbildung, die ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht und ihr erlaubt, den Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbstständig zu sein.

Die Handelsschule hat in diesem Fall vorbereitenden Charakter und ist Grundlage für eine weiterführende Ausbildung. Noëmi hat darum Anspruch darauf, von ihren Eltern weiterhin unterstützt zu werden, bis sie ihren beruflichen Lebensplan verwirklicht hat. Der tönt ja recht vernünftig und wurde in den Grundzügen bereits vor dem 18. Lebensjahr entwickelt.

Anders präsentiert sich die Situation bei jungen Erwachsenen, die eine Berufslehre oder ein Studium erfolgreich abgeschlossen haben und später eine Zweitausbildung in einem anderen Beruf oder eine Weiterbildung anstreben. Sie müssen von den Eltern nicht mehr unterstützt werden.

Aber auch ein von Eltern und Jugendlichen gemeinsam vorbereiteter und akzeptierter beruflicher Lebensplan ist in einem für die gewählte Ausbildung üblichen Zeitrahmen zu absolvieren. Trödlerinnen und Bummelstudenten dürfen nicht auf endloses elterliches Sponsoring hoffen.

Eltern dürfen Auskunft verlangen
Zeitweilig fehlende Motivation, Prüfungsversagen, begründete Ausbildungsunterbrüche und -wechsel berechtigen die Eltern nicht dazu, den Geldhahn zuzudrehen. Doch dürfen sie erwarten, dass sich die Sprösslinge mit dem gebotenen Ernst, Fleiss und Durchhaltewillen der Ausbildung widmen und sie zeitig abschliessen. Eltern haben Anspruch darauf, periodisch Auskunft zu erhalten über Prüfungsergebnisse und den Verlauf der Ausbildung.

Die Unterhaltspflicht der Eltern über das Mündigkeitsalter hinaus besteht laut ZGB nur, wenn sie finanziell zumutbar ist. Das heisst, die Ausbildungswünsche der erwachsenen Kinder dürfen das Familienbudget nicht sprengen. Für den Unterhalt unmündiger Kinder dagegen müssen sich die Eltern bis zur Grenze des Existenzminimums finanziell einschränken.

Zumutbar sind Unterhaltsleistungen bei mündigen Kindern nur dann, wenn das elterliche Einkommen mehr als 20 Prozent über dem um die Steuern erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegt. Bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen wird die Situation entschärft, weil die Kinder Anspruch auf Stipendien haben. Es lohnt sich auf jeden Fall, bei der zuständigen Behörde ein Gesuch zu stellen.

Auch die Jungen selbst können für ihren Unterhalt zur Kasse gebeten werden. Laut ZGB sind Eltern von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus dem Arbeitserwerb zu bestreiten. Jugendliche müssen also einen Teil ihres Verdienstes für ihren Lebensunterhalt einsetzen. Wie ein Lehrlingslohn eingeteilt und wie viel davon für den Lebensunterhalt eingesetzt werden kann, zeigen Beispiele der Schweizerischen Budgetberatungsstellen.

Was nun, wenn alle Voraussetzungen stimmen, Jugendliche sich aber so unflätig verhalten, dass Vater und Mutter der Kragen platzt und sie drohen, die Zahlungen einzustellen? Auch in Bezug auf die Beziehung zwischen Jugendlichen und Eltern spielt die Zumutbarkeit eine Rolle. Sicher sind Ablösungsturbulenzen, wie sie sich zwischen Susanne Pfister und Tochter Noëmi abspielen, kein Grund, den Geldfluss zu stoppen. Da gibt es andere Möglichkeiten, etwa mit Hilfe einer Familienberatung.

Wie viel Wohlverhalten brauchts?
Wenn aber Jugendliche schuldhaft ihre Pflichten zu Beistand, Rücksicht oder Achtung gegenüber ihren Eltern verletzen, kann das Einstellen der Zahlungen ein Mittel sein, sie zur Räson zu bringen. Umgekehrt müssen die Eltern weiter bezahlen, wenn sie wesentlich an der verfahrenen Situation schuld sind. In jedem Fall sind pädagogische Grundsätze den juristischen vorzuziehen. Susanne Pfister und Noëmi haben sich vorgenommen, regelmässiger miteinander zu reden und sich gegenseitig Bedürfnisse, Freuden und Sorgen mitzuteilen. Ein hoffnungsvoller Neuanfang.

Buchtipp:
«Auskommen mit dem Einkommen», Haushaltbudgets der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Budgetberatungsstellen, 160 Seiten, Fr. 29.80, Orell-Füssli-Verlag

© Beobachter Ausgabe 25 vom 10. Dez 1999 - Alle Rechte vorbehalten

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