Untersuchungshaft: Hartes Regime macht Häftlinge mürbe

Text:
  • Esther Haas
Ausgabe:
23/99

Auch «schwere Jungs» haben während der Untersuchungshaft Rechte. Sogar wenn sie Walter Stürm oder Hugo Portmann heissen. Nicht nur im Kanton Thurgau ist die Justiz allerdings oft anderer Meinung.

Post Herisau AR, 10. März 1999, 16.30 Uhr: Ein Mann steht am Schalter. In seinem Rücken nähern sich mehrere Männer und eine Frau. Sie packen den Postkunden, werfen ihn zu Boden und legen ihm Handschellen an. Dann stülpen sie ihm blitzschnell einen Stoffsack über den Kopf.

Die Szene, die einem Gangsterfilm «made in Hollywood» alle Ehre macht, hat auf dem Herisauer Polizeiposten eine Fortsetzung. Der Inhaftierte wird bis auf Kapuze und Unterhose ausgezogen, in einen Overall gesteckt und zur Befragung geführt. Er sitzt vor den Beamten, ohne sie sehen zu können. Damit er das Protokoll durchlesen und unterschreiben kann, heben die Polizeibeamten den Kapuzenrand etwas hoch, mit der Aufforderung, sich ja nicht umzudrehen. Barfuss und weiterhin mit Kapuze wird der Mann in einen Gefängniswagen geschoben und ins thurgauische Frauenfeld überführt.

An diesem Mittwoch machen die Thurgauer Beamten einen prominenten Fang. Der Verhaftete ist Walter Stürm, bekannt geworden durch spektakuläre Fluchten.

Nie gegen Verhaftung gewehrt
Seit Oktober 1998 war Stürm ein freier Mann. Zuvor hatte er eine mehrjährige Haftstrafe im Tessiner Gefängnis La Stampa abgesessen. Von seinen damaligen wöchentlichen Physiotherapeutenbesuchen war der «Ausbrecherkönig», so der ihm von den Medien verliehene Titel, immer wieder ins Gefängnis zurückgekehrt. Auch hatte sich Stürm keiner seiner vielen Verhaftungen widersetzt.

Weshalb also dieser harte Einsatz? Die Behörden vermuteten, der Mann sei an einem Banküberfall in Horn TG beteiligt gewesen; eine schwere Tat, heisst es bei der Polizei. Zudem hätten die Beamten zum Zeitpunkt der Verhaftung nicht gewusst, mit wem sie es hier zu tun bekommen. Das ist allerdings merkwürdig. Stürm war, wie seine Verteidigerin Barbara Hug später herausfand, «bereits während einiger Zeit überwacht worden».

Die Untersuchung wegen Amtsmissbrauchs wurde inzwischen eingestellt. Der Ausserrhoder Richter taxierte das Verhalten der Polizei als «Vorsichtsmassnahme». Das Verhör mit Kapuze – immerhin eine international geächtete Methode und klare Menschenrechtsverletzung – sei «möglicherweise übervorsichtig» gewesen, meinte der Richter bloss.

Doch der Tarif für das weitere Ermittlungsverfahren war festgelegt: Zur Verhandlung über sein Haftentlassungsgesuch am 19. März musste Stürm in Fuss- und Handschellen antreten. Seine Verteidigerin hatte sich einer Leibesvisitation zu unterziehen, bevor sie den Gerichtssaal betrat.

Samthandschuhe sind nicht nötig
Grundsätzlich gilt: Wer eines Verbrechens beschuldigt wird, darf nicht erwarten, dass er mit Samthandschuhen angefasst wird. Doch auch Beschuldigte haben Rechte. Und die müssen respektiert werden. Auch bei schweren Straftaten. Schliesslich leben wir in einem Rechtsstaat.

Da erstaunt, was Stürms Verteidigerin Barbara Hug sagt: «Mir wurden laufend Untersuchungsakten vorenthalten.» Ähnlich erging es dem Anwalt von Hugo Portmann. Für denselben Banküberfall gilt Portmann als möglicher Haupttäter. «Mein Mandant sitzt seit dem 10. März im Bezirksgefängnis Frauenfeld», so sein Anwalt Max Birkenmaier. «Ich musste sieben Monate warten, um endlich die vollständigen Akten einsehen zu können.»

Dass beide Rechtsanwälte von der «fragmentarischen Aktenherausgabe» (Birkenmaier) betroffen sind, haben sie erst nach Stürms Selbstmord herausfinden können: Der Thurgauer Untersuchungsrichter verbot Hug und Birkenmaier nämlich, Kontakt aufzunehmen – unter Androhung von Haft oder Busse. Ein solches Verbot hat es in der Schweizer Rechtsprechung vorher noch nie gegeben. Hug hat diese Verfügung an das Bundesgericht weitergezogen. Der Entscheid steht noch aus.

Mit der Maulkorbanordnung und der selektiven Aktenherausgabe hatten die Thurgauer Ermittler nicht bloss die Inhaftierten, sondern auch die beiden Verteidiger aus Zürich «im Griff». Solch fragwürdiges Kontrollgehabe einer Justizbehörde kann jedoch nur mit massiver Beschneidung der Rechte der Angeschuldigten einhergehen.

Die Indizienlage war zu dünn
In der Tat rechtfertigte die dünne Indizienlage die Inhaftierung Stürms je länger, desto weniger. Stürms äussere Erscheinung etwa traf auf die Täterbeschreibung der Zeugen nicht zu. Weitere Beweise oder neue Zeugen, die eine Mittäterschaft erhärtet hätten, gab es auch nach wochenlangen Ermittlungen keine. Als Grund für die Haftverlängerung blieb mit der Zeit bloss Flucht- und Verdunkelungsgefahr übrig.

Doch wie sollte Stürm sich mit Portmann absprechen können? Portmann sass ja ebenfalls ein und würde nicht so schnell freikommen. Und: Je länger die Untersuchung dauerte, je unwahrscheinlicher wurde, dass Stürm «draussen» hätte Beweismittel verschwinden lassen können.

Blieb also die Möglichkeit, dass sich Stürm – einmal auf freiem Fuss – ins Ausland abgesetzt hätte. Das rechtfertigt jedoch nicht die Isolationshaft, der der Inhaftierte weiterhin ausgesetzt blieb.

So durfte Stürm bis zu seinem Selbstmord am 13. September weder Freunde noch Angehörige sehen. Er sass, mit Ausnahme eines täglichen Spaziergangs von einer Stunde, ohne Beschäftigung in der Zelle. Und: In den ersten zwei Monaten durfte er weder Zeitung lesen noch Radio hören oder fernsehen.

Solche Einschränkungen laufen im Thurgau unter Entzug von «Vergünstigungen». Das Medienverbot etwa ist Hug in ihrer langjährigen Praxis als Strafverteidigerin noch nie untergekommen. «Was sonst überall Norm ist, wird hier zu einer "Vergünstigung". Dafür gibt es keine rechtliche Grundlage.» Die Staatsanwaltschaft begründete ihr Vorgehen wie folgt: Stürm hätte via Medien Informationen über das Verfahren erhalten können, die er nicht hätte wissen dürfen.

Auslauf im engen Lichthof
Dieses Haftregime hat im Thurgau System. Portmann etwa sitzt weiterhin allein in der Zelle – ohne Arbeit oder andere Beschäftigung, ohne TV-Gerät. Sein stündiger Auslauf im Freien findet immer allein in einem schachtähnlichen Lichthof von Zimmergrösse statt. Der sportliche Mann kann nur einen engen Kreis abschreiten. Was sich nach Stürms Tod geändert hat: Portmann erhielt Besuch eines Psychiaters. Das Gespräch drehte sich um eine mögliche Selbstmordgefährdung.

Solche Behandlung ist nicht nur den «schweren Jungs» vorbehalten. Als ein 17-Jähriger, der ebenfalls im Frauenfelder Kantonsgefängnis einsass, eine medizinische Untersuchung verweigerte, wurde ihm der Fernseher aus der Zelle entfernt. «Ich habe mich sofort telefonisch beschwert», erzählt Verteidiger Jacques Schlegel. «Der Staatsanwalt wollte zuerst nicht einlenken. Er sagte mir, dies sei das einzige Druckmittel, das der Untersuchungsrichter noch habe.»

Ernst Fäh von der Bürgerinitiative Thurgauer Justizverein sagt es pointiert: «Was sollen diese menschenrechtswidrigen Einschränkungen der persönlichen Freiheit für einen anderen Zweck haben, als den Inhaftierten gefügig zu machen? Dass er etwa ein Geständnis ablegt?»

Auch Detlef Krauss, langjähriger Strafrechtsprofessor an der Uni Basel, macht einen «institutionalisierten Geständnisdruck» aus, der die Strafuntersuchung in der Schweiz prägt. «Nicht die Wahrheit, sondern ein Geständnis erscheint als tragfähigste Grundlage einer Verurteilung», führte Krauss kürzlich an einer Tagung von Strafverteidigern aus.

Das schweizerische Verfahren ist laut Krauss so aufgebaut, «dass ein Geständnis von Anfang an und auf kalkulierte Weise unausweichlich wird». Deutlich werde dies unter anderem in der im internationalen Vergleich sehr hohen Rate der Untersuchungshaft. Mit diesem geständnisorientierten Strafrecht steht die Schweiz im internationalen Vergleich ziemlich allein da.

Es verwundert deshalb nicht, dass das Europäische Komitee für die Prävention der Folter und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte immer wieder die ungenügenden Rechte der Angeschuldigten und der Verteidiger kritisieren.

Humanere Praxis gefordert
Was ist zu tun? Der Zürcher Strafrechtsprofessor Niklaus Schmid ist dabei, im Auftrag des Bundes eine nationale Strafprozessordnung zu entwerfen – heute gibt es 26 kantonale Erlasse. Damit würden die Spiesse landesweit gleich lang.

Diskutiert wird zudem, die Stellung der Beschuldigten zu verbessern, etwa mit der Einführung einer Ombudsperson oder des «Verteidigers der ersten Stunde». In Europa ist es üblich, dass der Verteidiger bereits zur ersten Einvernahme zugelassen ist. Das kann man in jedem TV-Krimi sehen. In der Schweiz ist dies jedoch nur in den Kantonen Solothurn, Bern und Basel der Fall.

Walter Stürms Akte indes ist geschlossen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde, die Barbara Hug einen Tag nach Stürms Selbstmord abgeschickt, aber noch zu dessen Lebzeiten verfasst hatte, ist das Bundesgericht «mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses» nicht eingetreten.

© Beobachter Ausgabe 23 vom 12. Nov 1999 - Alle Rechte vorbehalten

created by snowflake productions gmbh