Verkehrsunfälle

Reden ist Gold, Schweigen verboten

Text:
  • Daniel Leiser
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  • Archiv
Ausgabe:
1/06

Im Verkehr gelten eigene Gesetze, auch bei einem Unfall. Nicht immer stimmt, was viele meinen – zehn mitunter erstaunliche Verhaltensregeln.

(Bild: Archiv)

«Sie haben das Recht zu schweigen. Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden.» Diese so genannte Miranda-Warnung ist vielen hierzulande aus US-Fernsehserien bekannt. Das Recht, sich gegenüber der Polizei nicht selbst beschuldigen zu müssen, gilt auch in der Schweiz. Bei Unfällen im Strassenverkehr kann Schweigen allerdings zum Straftatbestand werden.

22'891 Verkehrsunfälle mit Personenschäden haben sich 2004 in der Schweiz ereignet. Mit anderen Worten: Etwa alle 23 Minuten passiert ein Unfall, bei dem ein oder mehrere Menschen getötet oder verletzt werden. Das ist Grund genug, sich damit auseinander zu setzen, was bei einem Unfall zu tun ist. Vor allem auch deshalb, weil unter den Automobilistinnen und Automobilisten nach wie vor viele Missverständnisse und Fehlannahmen über die Verhaltenspflichten bei Verkehrsunfällen kursieren. Lesen Sie hier die zehn häufigsten Behauptungen – und die dazugehörige Beurteilung der Rechtslage.

  1. Ich muss so schnell wie möglich anhalten, auch wenn ich nicht ganz sicher bin, ob es zu einem Unfall gekommen ist.

    Richtig. Sie müssen im Zweifelsfall anhalten – nur schon um festzustellen, dass weder Personen verletzt sind noch Sachschaden entstanden ist. Stellen Sie dabei den Warnblinker und das Abblendlicht ein.


  2. Bin ich an einem Unfall nicht beteiligt, muss ich auf der Unfallstelle nicht helfen.

    Falsch. Unbeteiligte – also vor allem Mitfahrende und Zeugen – sind zur Mithilfe verpflichtet. So müssen Sie zum Beispiel die Unfallstelle absichern, den Verkehr regeln oder Massnahmen treffen, wenn Benzin oder Öl ausläuft. Gemäss Gesetz müssen Sie auch Nothilfe leisten, soweit es Ihnen «zumutbar» ist.


  3. Wenn die verletzte Person keine Polizei auf der Unfallstelle will, muss ich diese auch nicht anrufen.

    Falsch. Bei einem Unfall mit Personenschaden – wenn also ein Mensch verletzt wurde oder gestorben ist – müssen Sie die Polizei grundsätzlich immer anrufen. Das Einverständnis der verletzten Person entbindet Sie davon nicht – sie könnte schliesslich unter Schock stehen.


  4. Wenn ich für den Unfall nicht verantwortlich bin, muss ich nie die Polizei anrufen.

    Falsch. Wurden bei einem Unfall Menschen verletzt oder sogar getötet, müssen auch Sie als unbeteiligte Person die Polizei rufen, sofern der Unfallverursacher es nicht tut.


  5. Hat eine Person nur kleine Schürfungen oder Prellungen erlitten, reicht es, wenn ich ihr Name und Adresse angebe.

    Richtig. Sofern die verletzte Person damit einverstanden ist. Und Sie müssen sich ganz sicher sein, dass diese Person keine schwereren Verletzungen – zum Beispiel innere Blutungen oder ein Schleudertrauma – erlitten hat. Sind Sie nicht sicher, sollten Sie die Polizei und allenfalls auch die Ambulanz anrufen.


  6. Wenn niemandem ein Schaden entstanden ist, muss ich die Polizei nicht anrufen.

    Richtig. Haben Sie durch Ihren Selbstunfall niemanden verletzt und kein fremdes Eigentum beschädigt, müssen Sie sich nicht bei der Polizei melden.


  7. Kann ich die geschädigte Person nicht erreichen, reicht es, wenn ich ihr meine Visitenkarte hinterlasse.

    Falsch. Sie müssen die betroffene Person sofort benachrichtigen. Sind Sie beispielsweise in einen Gartenzaun gedonnert, müssen Sie nach dem Absichern der Unfallstelle sofort den Besitzer oder die Besitzerin aufsuchen. Ist niemand zu Hause, müssen Sie die Polizei anrufen.


  8. Wenn ich bei einem Unfall mit Blechschaden ein Unfallprotokoll ausfülle, muss ich nie die Polizei anrufen.

    Falsch. Es ist zwar sinnvoll, Unfälle, bei denen bloss Sachschaden entstanden ist, ohne Beizug der Polizei zu lösen (siehe Nebenartikel «Unfall: Richtig protokollieren»). Allerdings können Sie niemanden zum Ausfüllen dieses Protokolls zwingen. Besteht ein Unfallbeteiligter auf dem Beizug der Polizei, müssen Sie auf der Unfallstelle bleiben.


  9. Wer bei einem Unfall mit Verletzten Polizei und Ambulanz ruft und erst nachher wegfährt, begeht keine Fahrerflucht.

    Falsch. Sie machen sich nicht nur dann der Fahrerflucht schuldig, wenn Sie im wörtlichen Sinn von der Unfallstelle flüchten. Sie müssen auch mit einer Bestrafung wegen Fahrerflucht rechnen, wenn Sie sich nach Eintreffen der Polizei ohne deren Erlaubnis von der Unfallstelle entfernen.


  10. Besteht der Verdacht, dass ich den Unfall verursacht habe, kann ich der Polizei gegenüber meine Aussagen zum Unfallhergang verweigern.

    Falsch. Das Strassenverkehrsgesetz verpflichtet Sie, der Polizei auf der Unfallstelle Rede und Antwort zu stehen. Insbesondere müssen Sie darüber Auskunft geben, wie sich der Unfall ereignet hat – selbst dann, wenn Sie sich damit der Gefahr einer Bestrafung aussetzen.


Zum letzten Punkt hat das Bundesgericht erst vor kurzem seine bisherige Praxis nochmals bestätigt: Das Interesse an der Feststellung des Unfallhergangs geht dem Interesse des Unfallverursachers, sich nicht beschuldigen zu müssen, vor.

Damit hat das höchste Gericht unter den Juristinnen und Juristen intensive Diskussionen ausgelöst. Gunhild Godenzi vom Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich kritisiert die Haltung des Bundesgerichts: «Dass ein Unfallbeteiligter in der Schweiz bestraft werden kann, wenn er sich der Polizei gegenüber weigert, Angaben zu seiner Unfallbeteiligung zu machen, verstösst gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, konkret gegen das Verbot erzwungener Selbstbelastung.» Zur Lösung des Problems kämen verschiedene Regelungsmodelle in Betracht, unter anderem eine andere Auslegung des Straftatbestandes. Ob die Kritiker das Strassenverkehrsgesetz ins Schleudern bringen können, ist nicht absehbar.

Radiotipp



Mehr zum Thema Verhalten bei Unfällen: Beobachter-Ratgeber auf DRS 3, Mittwoch, 11. Januar 2006, 10.10 Uhr

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