Wohnen: Liebesstreit kann teuer werden

Text:
  • Matthias Rupp
Ausgabe:
13/99

Wer mit dem Partner eine Wohnung teilt, sollte die Wohnungsrückgabe unbedingt schriftlich regeln – denn im Streitfall haften beide Mieter gemeinsam.

Frischverliebte oder Wohngemeinschaften bekommen oft zu hören: «Sie sind mir sympathisch und können meine Wohnung mieten. Doch bitte unterzeichnen Sie den Mietvertrag einzeln.» Wer sich über die neue Wohnung freut, schenkt einer solchen Aussage wenig Bedeutung und unterschreibt.

Am Anfang läuft alles wunderbar. Der geplünderte Kühlschrank trübt die WG-Stimmung nicht, und die Unordnung im Bad ist keine Gefahr für das junge Liebesglück. Bis es zum Krach kommt.

Der muss ja nicht gleich so heftig ausfallen wie bei Maja S. Sie schreibt dem Beobachter: «Mein Freund hat mich derart genervt, dass ich seinen Fernseher zum Fenster rausschmiss, was mir später leid tat. Den Entschluss auszuziehen bereue ich allerdings nicht.»

Dafür bereut sie heute etwas anderes. Nämlich ihre Unterschrift im Mietvertrag. Denn ob ihr Exfreund den Mietzins allein zahlen kann – und will –, ist höchst unwahrscheinlich. Und so stellt sich Maja S. die bange Frage: «Wie komme ich nur aus diesem Vertrag raus?»
Den meisten Leuten ist nicht bewusst, dass sie durch das gemeinsame Unterzeichnen eines Mietvertrags zu solidarhaftenden Mietern werden. Das heisst, der Vermieter kann sich wahlweise an einen der Mieter wenden und den Zins einfordern. Meist richtet er seine Forderungen an den Zahlungskräftigsten. Das kann auch jene Person sein, die gar nicht mehr in der Wohnung lebt. Dieses Vorgehen ist absolut korrekt. Denn wenn mehrere Personen einen Mietvertrag unterschreiben, haften alle solidarisch.

«Wäre es nicht möglich, dass der Vermieter mich aus dem Mietvertrag entlässt und mein Exfreund den bisherigen Mietvertrag allein übernimmt?» versucht sich Maja S. aus der Affäre zu ziehen. Doch nur verständnisvolle Vermieter machen dieses Spiel mit. Eine Verpflichtung dazu gibt es nicht. «Dann stelle ich eben meinen Expartner als Nachmieter», schlägt Maja S. dem Vermieter vor. Aber leider entpuppt sich auch diese auf den ersten Blick raffinierte Lösung als Fehlschlag.

Vertrag erspart späteren Ärger
Regeln über die vorzeitige Rückgabe des Mietobjekts finden nur dann Anwendung, wenn die Mitmieter den Vertrag gemeinsam vorzeitig auflösen. Nur allzuoft ist es dem verbleibenden Mieter aber nach wie vor wohl in der Wohnung.

Trotzdem findet sich meist doch noch eine Lösung. Häufig sind die Vermieter bereit, den ausziehenden Mieter stillschweigend aus dem Vertrag zu entlassen und ihre Forderungen ausschliesslich an den verbleibenden Mieter zu richten.

Doch selbst wenn der Vermieter den ausgezogenen Mieter belangen will, besteht noch eine andere Möglichkeit: Der Ausziehende kann an seiner Stelle einen zumutbaren Ersatzmieter stellen. Während diese Variante bei Wohngemeinschaften relativ problemlos möglich ist, stellt die vom Gesetz verlangte «Zumutbarkeit» des Ersatzmieters bei ehemaligen Liebespaaren ein echtes Problem dar.

Immerhin: Ein gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag hat auch Vorteile – zumindest wenn die Partnerschaft auf Dauer angelegt ist. Alle Beteiligten sind in diesem Fall gleichberechtigt und nehmen sämtliche Rechte gegenüber dem Vermieter gemeinsam wahr. Der Nachteil: Die Wohnung kann nur gemeinsam gekündigt werden. Diese Klippe kann aber mit einer Teilkündigungsklausel elegant umschifft werden. Sie sollte so lauten:
«Jeder einzelne Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis für sich zu kündigen. In einem solchen Fall verlängert sich die Kündigungsfrist für den einzeln kündigenden Mieter um zehn Tage. Erfolgt während dieser Bedenkzeit keine Kündigung durch den Vermieter, wird das Mietverhältnis mit den verbleibenden Mieterinnen und Mietern fortgesetzt.»

Dieser einfache Zusatz im Mietvertrag ist wertvoll und kommt letztlich allen Parteien zugute. Man darf nicht vergessen, dass es auch für den Vermieter ärgerlich ist, wenn er den ausziehenden Mieter erst ausfindig machen muss, um den Mietzins einzufordern.

Frischverliebte und WGs sollten sich vor langjährigen Mietverträgen hüten, die während einer vertraglich vereinbarten Zeit nicht ordentlich kündbar sind. Hier ist eine schriftliche Vereinbarung ein absolutes Muss. Dazu ist es sinnvoll, einen Gesellschaftsvertrag abzuschliessen.

Ein solcher Vertrag kann von zwei oder mehreren Personen aufgesetzt werden und regelt einen einzigen Zweck: das Zusammenleben. Darin kann festgehalten werden, wer wieviel Mietzins zahlt.

Zudem sollte die Vertragsauflösung geregelt werden. Etwa so: «Ziehen beide Parteien ausserterminlich aus der Wohnung aus, verpflichten sich die beteiligten Mieter, gemeinsam nach Ersatzmietern zu suchen. Die anfallenden Kosten tragen die Parteien im Verhältnis X zu Y zu Z.» (Prozentangabe für jede Partei aufführen.)
Auch der Fall eines einseitigen Auszugs sollte geregelt werden. Etwa so: «Erweist sich die Weiterführung der Wohngemeinschaft für eine Partei als unzumutbar und will der eine in der Wohnung bleiben, kann die Auflösung jederzeit und sofort erfolgen. Diejenige Partei, die vorzeitig aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, schuldet der anderen ihren Anteil am Mietzins bis zum X. Y.» (Beispiel: Monatsende des darauffolgenden Monats.)

Eine solche Vereinbarung regelt jedoch nur das Verhältnis zwischen den Mietern und ist für den Vermieter nicht verbindlich.

Besteht der Vermieter nicht auf Solidarhaftung, sollten alternative Möglichkeiten geprüft werden (siehe unten). In vielen Fällen empfiehlt sich ein Untermietvertrag. Beim Begriff «Untermiete» tauchen in vielen Köpfen Bilder von Vagabunden auf, die an verschiedenen Orten Unterschlupf suchen. Doch das ist längst vorbei, denn auch in einer stattlichen Villa kann ein Mieter seinen Partner oder seine Freunde als Untermieter einquartieren. Sie haben grundsätzlich die gleichen Rechte gegenüber dem Hauptmieter wie dieser gegenüber dem Vermieter.

Mietvertrag: Das sind die Alternativen

Die Untermiete
Rechtlich besteht immer die Möglichkeit, die Wohnung ganz oder teilweise unterzuvermieten – mit Zustimmung des Vermieters. Dies kann nur in drei Fällen verweigert werden:
• wenn sich der Hauptmieter weigert, den Untermietvertrag vorzuzeigen;
• wenn vom Untermieter ein übersetzter (missbräuchlicher) Mietzins verlangt wird;
• wenn die Untermiete dem Vermieter wesentliche Nachteile bringt (zum Beispiel Uberbelegung).
Aus rechtlicher Perspektive wird der Wohnungsmieter im Untermietvertrag zum Vermieter, der Untermieter zum Mieter.
Vorteile
• guter Kündigungsschutz;
• Auszug unproblematisch.
Nachteil
• Kündigt der Hauptmieter, muss auch der Untermieter gehen.
Geeignet für
• Wohn- und Lebensgemeinschaften, bei welchen die Dauer des Zusammenwohnens ungeklärt oder befristet ist.
Empfehlenswert
• interne schriftliche Vereinbarungen zwischen Hauptmieter und Untermieter(n).

Lebenspartner ohne Vertrag
Kein Vermieter kann dem Mieter verbieten, seinen Lebenspartner aufzunehmen. Der Einzug sollte aber gemeldet werden. Es entsteht nicht automatisch ein Untermietverhältnis.
Vorteil
• Auszug jederzeit möglich.
Nachteil
• DerZugezogene hat keine Rechte.
Geeignet für
• Lebenspartner, die das Zusammenwohnen «testen» wollen.
Dringend zu empfehlen
• schriftlicher interner Vertrag (einfache Gesellschaft).


Informationen:

  • Beim Schweizerischen Mieterverband kann für vier Franken (plus Porto) ein Untermietvertragsformular bestellt werden.

© Beobachter Ausgabe 13 vom 25. Jun 1999 - Alle Rechte vorbehalten

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